Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.03.2010, Az.: 8 LB 43/08

Zulässigkeit der Finanzierung der für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erforderlichen nationale Kofinanzierung durch Leistungen privater Dritter; Einordnung von Mittel aus Leistungen privater Dritter als Eigenmittel eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängers auf Grund der Einstellung in den Haushalt; Notwendigkeit des Vorliegens von direktem Vorsatz für das Vorliegen einer absichtlichen Falschangabe im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des EAGFL

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.03.2010
Aktenzeichen
8 LB 43/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 16082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0311.8LB43.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.10.2007 - AZ: 11 A 3396/06

Fundstellen

  • DVBl 2010, 796
  • DÖV 2010, 660-661

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erforderliche nationale Kofinanzierung kann der öffentlich-rechtliche Vorhabenträger nur aus eigenen oder den in Nrn. 5.2.1 und 5.2.2 der vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassenen Besonderen Dienstanweisung zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und für das Rechnungsabschlussverfahren EAGFL (BDA EGAFL) genannten öffentlichen Mitteln erbringen, nicht jedoch durch Leistungen privater Dritter.

  2. 2.

    Mittel aus Leistungen privater Dritter werden nicht dadurch zu Eigenmitteln eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängers, dass dieser sie in seinen Haushalt einstellt.

  3. 3.

    Eine absichtliche Falschangabe im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 setzt ebenso wie eine vorsätzlich falsche Angabe im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 nicht voraus, dass der Antragsteller bewusst und gewollt falsche Angaben macht, um sich eine ihm ansonsten nicht zustehende Subvention aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft zu verschaffen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Falschangaben mit direktem Vorsatz gemacht worden sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Zuwendungen des Landes Niedersachsen zur Förderung der Dorferneuerung, des Ortsbildes und des ländlichen Kulturerbes aus den Jahren 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt 439.265 EUR.

2

Im Jahre 2002 nahm die Klägerin zusammen mit zwei örtlichen Vereinen, dem Sportverein I. e.V. - im Folgenden: Sportverein - und dem Schützenverein J. e.V. - im Folgenden: Schützenverein -, Planungen für ein Dorfgemeinschaftshaus in der Ortschaft K., dem dörflichen Zentrum der Ortschaften K., L., M., H., G. und N., auf. Anlass hierfür waren einerseits die Schließung privater Gaststätten in der Ortschaft K. und der hiermit verbundene Verlust dörflicher Strukturen, der sich insbesondere für kleinere örtliche Vereine (Gesangsverein, Kyffhäuser, Reiterverein und zwei plattdeutsche Theatergruppen) negativ auswirkte, und andererseits Überlegungen beider Vereine zum Bau eigener Gebäude.

3

Während Klägerin und Vereine zunächst die Errichtung des Dorfgemeinschaftshauses durch eine von ihnen gebildete Bauherrengemeinschaft auf einem Grundstück des Sportvereins favorisierten, entschloss sich die Klägerin nach mehreren Gesprächen zwischen allen Beteiligten - unter anderem am 13. Februar 2002, 8. Mai 2002, 21. Juni 2002 - dazu, ein Grundstück vom Sportverein zu erwerben und hierauf das Dorfgemeinschaftshaus unter finanzieller Beteiligung der Vereine selbst zu bauen und diesen in der Folge lediglich zur Nutzung zu überlassen. Als Standort für das Dorfgemeinschaftshaus sah die Klägerin im Ortsteil K. eine Fläche von circa 10.000 m² vor. Die Fläche war Teil mehrerer, insgesamt mehr als 50.000 m² großer Grundstücke, die der Sportverein im Jahr 1998 von zwei Privatpersonen zum Kaufpreis von insgesamt circa 490.000 DM erworben hatte mit dem Ziel, auf diesen Flächen verschiedene Sportanlagen zu errichten. Hierfür hatte die Klägerin dem Sportverein mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 eine Zuwendung in Höhe von 300.000 DM gewährt.

4

In dem geplanten Dorfgemeinschaftshaus waren neben Flächen zur öffentlichen Nutzung auch Flächen vorgesehen, die ausschließlich von den Vereinen genutzt werden und die die hierauf entfallenden Herstellungskosten allein tragen.

5

Ausweislich der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsausschuss und den Rat vom 2. August 2002 und 27. November 2002 ging die Klägerin von Gesamtkosten des Projekts einschließlich der Grunderwerbskosten in Höhe von 1.192.000 EUR aus. Davon sollten 75.000 EUR zuzüglich Kaufnebenkosten in Höhe von 5.000 EUR auf den Grunderwerb entfallen. Auf den öffentlichen, das heißt nicht ausschließlich von den beteiligten Vereinen genutzten Gebäudeteil sollten Baukosten von 750.000 EUR entfallen. Die erforderlichen Mittel sollten wie folgt aufgebracht werden: Die Klägerin rechnete mit einer 50%igen Förderung aus EU-Mitteln in Höhe von 37.500 EUR für den Grunderwerb und in Höhe von 350.000 EUR für die Baukosten, außerdem mit Landesmitteln für den Sportstättenbau in Höhe von 103.000 EUR. Sie selbst wollte einen Eigenanteil von 200.000 EUR einbringen. Die Vereine sollten sich über Investitionszuschüsse mit insgesamt 476.500 EUR beteiligen, wobei sich der Anteil der beiden Vereine aus der räumlichen Aufteilung des Dorfgemeinschaftshauses ergeben sollte. Schließlich setzte die Klägerin einen Betrag von 25.000 EUR aus den von ihr für den sog "Stadtsportring" bereitgestellten Mitteln an.

6

Unter dem 23. August 2002 beantragte die Klägerin bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Amt für Agrarstruktur C. - im Folgenden: AfA -, zunächst für den Erwerb des Grundstücks, auf dem später das Dorfgemeinschaftshaus errichtet werden sollte, eine Zuwendung nach den Richtlinien des Landes Niedersachsen über die Gewährung von Zuwendungen zur Entwicklung typischer Landschaften und der ländlichen Räume (ETLR-Richtlinie) in Höhe von 37.500 EUR. Unter Nr. 4 des Antrags machte die Klägerin zur Finanzierung folgende Angaben: In der Formularzeile "barer Eigenanteil des Antragstellers" trug die Klägerin für das Jahr 2002 42.500 EUR ein. In den Formularzeilen "Leistungen Dritter" und "anderweitige öffentliche Förderungen" findet sich keine Eintragung.

7

Unter dem 23. Dezember 2002 beantragte die Klägerin eine weitere Zuwendung nach der ETLR-Richtlinie für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von insgesamt 421.431,23 EUR, davon für das Jahr 2003 340.000 EUR und für das Jahr 2004 81.431,23 EUR. Die Gesamtkosten der Maßnahme (ausschließlich der Kosten für Vereinsflächen) einschließlich der Grunderwerbskosten bezifferte die Klägerin auf 842.862,46 EUR. Unter Nr. 4 des Antrags machte die Klägerin zur Finanzierung folgende Angaben: In der Formularzeile "barer Eigenanteil des Antragstellers" trug die Klägerin für das Jahr 2003 237.000 EUR, für das Jahr 2004 81.431,23 EUR, insgesamt also 318.431,23 EUR ein. In der Formularzeile "Leistungen Dritter" findet sich keine Eintragung. In die Formularzeile "anderweitige öffentliche Förderungen" trug die Klägerin für das Jahr 2003 den erwarteten Landeszuschuss zur Förderung des Sportstättenbaus in Höhe von 103.000 EUR ein und erläuterte diesen unter Nr. 5 des Antrags ("Leistungen Dritter und anderweitige öffentliche Förderung").

8

Unter dem 24. Dezember 2002 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung O. Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 103.000 EUR. In dem Anschreiben stellte die Klägerin die Finanzierung der Gesamtkosten von 1.192.000 EUR wie folgt dar: Zu dem Zuschuss des Landes aus Sportstättenmitteln in Höhe von 103.000 EUR rechnete die Klägerin EU-Mittel in Höhe von 420.000 EUR sowie weitere Mittel in Höhe von 669.000 EUR, zusammengesetzt aus den Posten "Eigenmittel der Stadt A. (225.000 EUR) und Zuschüsse der Vereine (Sport- und Schützen)". Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 bewilligte die Bezirksregierung O. antragsgemäß Zuwendungen in Höhe von insgesamt 103.000 EUR zum Neubau des Dorfgemeinschaftshauses. Der Bescheid nimmt unter Nr. 4.b. den Finanzierungsplan der Klägerin auf und stellt dar, dass sich die Finanzierung in Höhe von insgesamt 1.192.000 EUR zusammensetzt aus Eigenmitteln der Klägerin in Höhe von 224.950 EUR, Investitionszuschüssen der Vereine in Höhe von 468.000 EUR, EU-Mitteln für den Grunderwerb in Höhe von 36.000 EUR, EU-Mitteln für den Neubau in Höhe von 360.050 EUR und Sportfördermitteln des Landes Niedersachsen in Höhe von 103.000 EUR.

9

Nachdem das AfA bereits mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 den vorzeitigen Beginn des Vorhabens gestattet hatte, bewilligte es mit Bescheid vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses auf Grundlage der von ihm ermittelten zuschussfähigen Kosten in Höhe von 720.105,49 EUR eine Zuwendung in Höhe von 360.050 EUR. Dabei setzte es neben den angegebenen Eigenmitteln der Klägerin die Landesmittel für den Sportstättenbau in Höhe von 103.000 EUR zur Gegenfinanzierung der bewilligten Zuwendung an. Mit weiterem Bescheid vom 17. März 2003 bewilligte das AfA eine Zuwendung für den Grunderwerb in Höhe von 36.000 EUR.

10

Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 6. Juni 2003 erwarb die Klägerin von dem Sportverein ein Teilstück aus dem Flurstück ../.. der Flur .. der Gemarkung K. mit einer Größe von circa 10.000 m² zum Kaufpreis von 72.000 EUR, den die Klägerin am 24. Juni 2003 entrichtete.

11

Ebenfalls am 6. Juni 2003 schlossen die Klägerin, der Sportverein und der Schützenverein einen notariell beurkundeten "Finanzierungs- und Nutzungsvertrag über das Dorfgemeinschaftshaus in A. -K. ". Dieser Vertrag ist ausweislich seiner Vorbemerkung darauf gerichtet, den Vereinen die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses bis zu einer an die Bindungsfrist öffentlicher Fördermittel geknüpften Eigentumsübertragung an diese zu gestatten und die Vereine an den Kosten des Neubaus des Dorfgemeinschaftshauses finanziell zu beteiligen. § 1 dieses Vertrages bestimmt, dass die Vereine sich an den Herstellungskosten beteiligen, und zwar der Sportverein mit 172.000 EUR, der Schützenverein mit 200.000 EUR und beide Vereine zusammen mit weiteren 96.000 EUR. Die §§ 2, 3 und 8 des Vertrages regeln das Nutzungsrecht der Vereine unter anderem dahingehend, dass dieses unentgeltlich eingeräumt wird, die Nutzung sich abhängig vom Nutzer und Nutzungszweck auf bestimmte Fläche bezieht und die Vereine verpflichtet sind, auch Dritten bestimmte Flächen für allgemeine gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die §§ 5 bis 7 und 9 bis 13 regeln unter anderem die Kosten- und Lastentragung. § 16 des Vertrages bestimmt, dass das Dorfgemeinschaftshaus frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist der öffentlichen Mittel an die Vereine übertragen werden soll.

12

Von den bewilligten Mitteln für das Dorfgemeinschaftshaus zahlte das AfA der Klägerin für den Grunderwerb im Jahr 2003 36.000 EUR und für den Neubau in den Jahren 2004 und 2005 Abschläge von 224.660 EUR und 135.390 EUR aus. In den zugrunde liegenden Auszählungsanträgen der Klägerin vom 5. Dezember 2003, 12. Juli 2004 und 31. August 2005 erfolgte jeweils unter Nr. 2.2 ("Einnahmen zur Finanzierung der baren Auslagen") in der Zeile "Leistungen Dritter" keine Eintragung. Die nach dem Finanzierungs- und Nutzungsvertrag von den beteiligten Vereinen zu leistenden Beiträge rief die Klägerin ab dem 8. Dezember 2003 in Raten ab.

13

Am 30. und 31. März 2005 fand eine Querschnittsprüfung "Drittmittel" des Internen Revisionsdienstes des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei der Beklagten und der Klägerin statt. Dabei wurde bei der Klägerin ein Vermerk vom 8. Juli 2002 sowie die Beschlussvorlage an den Rat der Klägerin vom 2. August 2002 gefunden. In dem Vermerk findet sich zum geplanten Kauf von 10.000 m² für 7,50 EUR/m² vom Sportverein der Satz: "Die Stadt erhält die Beträge zurück als Investitionszuschuss, da sie den Grunderwerb schon vorab mit 300.000 DM gefördert hat." Aus der Beschlussvorlage ergibt sich zudem, dass der Eigenanteil der Klägerin 200.000 EUR betragen solle. Aus diesen Unterlagen schloss der Interne Revisionsdienst, dass erstens der Grundstückserwerb ein Platzhaltergeschäft zur Mitnahme der EU-Förderung gewesen sei, da die Einnahmen des Sportvereins aus dem Grundstücksverkauf an die Klägerin als Investitionskostenzuschuss zurückgeflossen seien, und zweitens die Klägerin an den Kosten des Gemeinschaftshauses lediglich mit Eigenmitteln in Höhe von 200.000 EUR beteiligt gewesen sei.

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Die Klägerin wurde zu den Feststellungen des Internen Revisionsdienstes unter dem 4. August 2005 angehört.

15

Hierauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2005, der Grunderwerb sei kein Platzhaltergeschäft gewesen. Der Kaufvertrag habe keine besonderen Nebenabreden enthalten; sie habe den Kaufpreis aus städtischen Finanzmitteln entrichtet. Die für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses bewilligten EU-Mittel von 360.050 EUR seien vollständig im städtischen Haushalt bei der Ausgabenhaushaltsstelle 366.9500 gegenfinanziert gewesen. Im Übrigen seien sowohl die Sportfördermittel in Höhe von 103.000 EUR als auch die "allgemeinen Investitionszuschüsse der Vereine" in Höhe von 68.000 EUR, die Haushaltsmittel für den Stadtsportring in Höhe von 25.000 EUR und die "sonstigen allgemeinen Deckungsmittel des Vermögenshaushaltes" in Höhe von 200.000 EUR im städtischen Haushalt veranschlagt worden. Mit weiterem Schreiben vom 31. Oktober 2005 erklärte die Klägerin, die Investitionszuschüsse der Vereine seien für die ausschließlich zur vereinseigenen Nutzung bestimmten Bauteile des Dorfgemeinschaftshauses bestimmt gewesen. Sie seien keine Einkünfte der Stadt aufgrund Leistungen Dritter für das Projekt selbst. Zu den Mitteln des Stadtsportrings führte die Klägerin aus, sie würden jährlich aus dem Vermögenshaushalt der Klägerin bereitgestellt. Es sei vorgesehen gewesen, dem Schützenverein für den Bau eines neuen Vereinshauses 25.000 EUR zuzuwenden. Dieser Betrag sei dann im Zuge des Neubaus des Dorfgemeinschaftshauses nicht mehr zur Verfügung gestellt worden und als Eigenmittel der Klägerin in das Projekt eingeflossen. Schließlich erklärte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 5. Januar 2006 zu den Investitionszuschüssen der Vereine, dass vor dem Hintergrund der Förderung des Grunderwerbs durch den Sportverein im Jahr 1998 mit 300.000 DM Gespräche mit dem Sportverein stattgefunden hätten. Danach sollte die Kaufpreissumme "neben der Finanzierungssumme aus dem Vertrag vom 06.06.2003 zusätzlich an die Stadt A." gezahlt werden.

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Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 17. Mai 2006 die Zuwendungsbescheide für den Grunderwerb und den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurück. Weiterhin nahm die Beklagte sanktionshalber gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 72 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 den Zuwendungsbescheid vom 15. März 2004 für den Ausbau des Wirtschaftsweges "F. Straße" in der Ortschaft G. über 34.225 EUR und den Zuwendungsbescheid vom 7. Februar 2005 für die Herstellung von Straßenbeleuchtungsanlagen in H. über 8.990 EUR zurück. Die Beklagte forderte die gewährten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 439.265 EUR zuzüglich Zinsen von der Klägerin zurück und machte weiterhin Kosten in Höhe von 1.460 EUR geltend. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf den Bericht des Internen Revisionsdienstes und machte sich dessen Ergebnis zueigen. Dem AfA seien die vom Internen Revisionsdienst aufgefundenen Unterlagen nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe bewusst verschwiegen, dass sie zum einen die eingesetzten Eigenmittel auf 200.000 EUR beschränkt und zum anderen den an den Sportverein gezahlten Kaufpreis für das Grundstück als Investitionszuschuss von den beteiligten Vereinen zurückerhalten habe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob weitere vereinnahmte Mittel des Stadtsportrings von 25.000 EUR als Eigenmittel zu bewerten seien. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da zum einen die einschlägigen EU-Vorschriften einen solchen Vertrauensschutz nicht zuließen und zum anderen der Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG ausgeschlossen sei. Ein Ermessen habe die Beklagte gemäß Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht. Selbst wenn ein Ermessensspielraum bestünde, würde dies an der Entscheidung nichts ändern, da das öffentliche Interesse an einer Rückforderung angesichts des schwerwiegenden Verstoßes gegenüber dem Interesse am Behalt der Zuwendungen deutlich überwiege. Die Beklagte ging von vorsätzlich falschen Angaben der Klägerin aus und nahm gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 die im EU-Haushaltsjahr 2004 ausgezahlte Zuwendung für die Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlage in H. in Höhe von 8.990 EUR und die im EU-Haushaltsjahr 2005 ausgezahlte Zuwendung für die Wegebaumaßnahme "F. Straße" in Höhe von 34.225 EUR zurück. Zum Vorsatz der Klägerin führte die Beklagte insbesondere aus, dass die Kostenbegrenzung und das Finanzierungskonzept nicht mit dem AfA abgesprochen worden seien, obwohl der Klägerin aus den Gesprächen mit dem Amt bekannt gewesen sei, dass für die Förderung mit EU-Mitteln eine öffentliche Kofinanzierung erforderlich sei. Diese habe im vorliegenden Fall - abgesehen von der hier zur Kofinanzierung anerkannten Sportstättenförderung des Landes - nur die Klägerin erbringen können. Die Investitionszuschüsse der Vereine seien nicht als allgemeine Deckungsmittel zu werten, sondern aufgrund der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den beteiligten Vereinen als zweckgebundene Einnahmen. Dies sei der Klägerin aufgrund des vorhandenen Verwaltungswissens auch bekannt gewesen. Die Klägerin könne sich weder auf Ermessen noch auf Vertrauensschutz berufen. Den Erstattungsanspruch stützte die Beklagte auf § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001.

17

Die Klägerin hat am 22. Mai 2006 Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006 erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen zur Einordnung der Mittel für den Stadtsportring als Eigenmittel wiederholt. Zu den Investitionszuschüssen der Vereine hat sie ausgeführt, dass von den vertraglich vereinbarten Zuschüssen in Höhe von insgesamt 468.000 EUR ein Teilbetrag von 400.000 EUR auf den von der Klägerin vorfinanzierten, ausschließlich von den Vereinen genutzten Teil des Dorfgemeinschaftshauses entfallen sei. Die übrigen 68.000 EUR habe die Klägerin als nicht zweckgebundene Mittel in ihrem Haushalt vereinnahmt. Es gebe keine verbindliche Definition von Eigenmitteln und Drittmitteln; alle investierten Mittel der Klägerin, die diese zunächst in ihrem Haushalt vereinnahmt habe, seien Eigenmittel im Sinne der Förderbedingungen. Es stelle sich die Frage, warum die Zuschüsse der Vereine anders zu behandeln seien als die Mittel der Sportstättenförderung in Höhe von 103.000 EUR. Die Klägerin hätte ihren Finanzierungsanteil auch über private Spenden von Sponsoren oder Bankkredite aufbringen können. Sie habe auch nicht vorsätzlich gehandelt, sondern das gesamte Finanzierungskonzept durchgehend mit dem damaligen Leiter des AfA, Herrn P., abgestimmt. Dieser habe nach der Erörterung der Frage, ob die Mittel aus der Sportstättenförderung des Landes als Eigenmittel abgesetzt werden dürften, erklärt, die von der Klägerin aufzubringenden 50%igen Finanzierungsmittel müssten aus irgendwelchen öffentlichen Mitteln, wie etwa Denkmalpflegemitteln, finanziert werden. Es sei letztlich gleichgültig, wie die Klägerin die noch fehlenden Eigenmittel aufbringe, sie könne diese über Kredit finanzieren oder auf anderem Wege von Dritten beschaffen. Gegen ein vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin spreche auch, dass das Finanzierungskonzept in öffentlichen Ratssitzungen vorgestellt worden sei.

18

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006 aufzuheben.

19

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und im Wesentlichen ihr Vorbringen im angefochtenen Bescheid vertieft. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Absprache mit dem damaligen Leiter des Amts für Agrarstruktur hat sich die Beklagte auf einen auch von der Klägerin in Bezug genommenen Gesprächsvermerk vom 24. Juni 2002 bezogen, aus dem sich ergebe, dass die Frage, ob auch Sportfördermittel (Landesmittel) zur Kofinanzierung angesetzt werden könnten, mit dem Ministerium geklärt werden müsse. Aus dem Gespräch müsse für die Klägerin hervorgegangen sein, dass für die Kofinanzierung und die Anrechenbarkeit von Mitteln besondere Voraussetzungen vorliegen müssten. Die Investitionszuschüsse habe die Klägerin dennoch nicht erwähnt.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2007 abgewiesen. Es hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006 sowohl hinsichtlich der Rückforderung der Zuwendungen für den Grunderwerb und den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses als auch hinsichtlich der sanktionsweisen Rückforderung der weiteren Zuwendungen aus den Jahren 2004 und 2005 und hinsichtlich der Kostenforderung für rechtmäßig gehalten. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über Zuwendungen für den Grunderwerb und den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses sei § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG. Hiernach könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Zuwendungsbescheid vom 17. März 2003 betreffend den Grunderwerb sei rechtswidrig, weil die sich aus der ETLR-Richtlinie und den Bestimmungen über die Kofinanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nach der VO (EG) Nr. 1257/1999 ergebenden Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung zum Grundstückserwerb nicht vorgelegen hätten. Zwar sei der Erwerb eines Grundstücks eine zuwendungsfähige Maßnahme und würden im vorliegenden Fall die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Zuschussfähigkeit des Erwerbs unbebauter Grundstücke gewahrt. Die gewährte Zuwendung verstoße jedoch gegen die gemäß Art. 249 EG unmittelbar anwendbaren Bestimmungen über die Kofinanzierung der VO (EG) Nr. 1257/1999, aus deren Mitteln die Zuwendung gewährt worden sei (Nr. 1 ETLR-Richtlinie), und die bei der Zuwendungsgewährung von den Mitgliedstaaten zu beachten seien. Zur Kofinanzierung könnten gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1260/1999 i.V.m. Art. 47 Abs. 2, 1. Spiegelstrich, VO (EG) Nr. 1257/1999 nur öffentliche Ausgaben herangezogen werden. Der Begriff der öffentlichen Ausgabe erfasse nach Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1260/1999 "öffentliche und gleichgestellte zuschussfähige Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben)". Darunter seien solche der öffentlichen Hand oder der Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des gemeinsamen Artikels 1b der Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen (RL 93/36/EWG, RL 93/37/EWG und RL 92/50/EWG) zu verstehen. Nicht zu den öffentlichen Ausgaben, die zur Gegenfinanzierung der EAGFL-Mittel angesetzt werden können, gehörten dagegen Leistungen privater Dritter. Hiernach stelle die Zahlung des Kaufpreises für den Grunderwerb in Höhe von 72.000 EUR keine öffentliche Ausgabe der Klägerin dar. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe die Klägerin keine Ausgabe getätigt. Sie habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Sportverein den eingenommenen Kaufpreis in Höhe von 72.000 EUR zu einem späteren Zeitpunkt als Investitionszuschuss an die Klägerin habe zurückzahlen sollen und dies auch von vornherein geplant gewesen sei. Diese Einlassung stehe mit dem Finanzierungs- und Nutzungsvertrag vom 6. Juni 2003 und dem Vermerk der Klägerin vom 8. Juli 2002 in Einklang. Aus dem Finanzierungs- und Nutzungsvertrag ergebe sich eine Dreiteilung der Investitionszuschüsse in einen von dem Sportverein zu leistenden Betrag von 172.000 EUR, einen von dem Schützenverein zu leistenden Betrag von 200.000 EUR und einen von beiden Vereinen gemeinsam zu leistenden Betrag von 96.000 EUR. Aus dem Vertrag ergebe sich weiter, dass die Vertragsparteien von einem für Grunderwerb und Neubau aufzubringenden Maximalbetrag von 1.192.000 EUR ausgegangen seien und dass die Investitionszuschüsse der Vereine auch zur Finanzierung der allein vereinseigenen Gebäudeteile hätten dienen sollen. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Vereine gemeinsam den Betrag von 96.000 EUR auf den öffentlichen Teil des Dorfgemeinschaftshauses leisten sollten. Mit dem weiter vom Sportverein gesondert zu leistenden Betrag von 72.000 EUR habe dieser der Klägerin den Kaufpreis für das Grundstück zurück gezahlt. Diese Rückzahlung sei bereits im Vermerk vom 8. Juli 2002 niedergelegt. Den mit der Rückzahlung verbundenen Gedanken, den Sportverein nicht für dasselbe Grundstück zweimal klägerische Mittel - einmal durch die Förderung im Jahr 1998, ein zweites Mal durch die Kaufpreiszahlung - zuzuwenden, benenne auch das Anhörungsschreiben der Klägerin vom 5. Januar 2006. Vor diesem Hintergrund diene das Grundstücksgeschäft allein dazu, die Zuwendung aus den Mitteln des EAGFL in Höhe von 36.000 EUR einzunehmen und damit Liquidität für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses zu gewinnen. Gegen die Rücknahme des damit rechtswidrigen Zuwendungsbescheids könne sich die Klägerin weder nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 noch nach der nationalen Regelung in § 48 Abs. 2 VwVfG auf Vertrauensschutz berufen. Zum ersten fehle es bereits an einem Irrtum des AfA, der kausal für die Gewährung der Zuwendung für den Grunderwerb und die Auszahlung der Zuwendung gewesen wäre. Denn schon nach dem Vortrag der Klägerin habe das AfA mit Ausnahme der Landessportmittel die konkreten Finanzierungsumstände nicht gekannt, was Voraussetzung für einen Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 49 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 wäre. Zum zweiten seien die Angaben der Klägerin zur Finanzierung des Grunderwerbs in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen, weil sie im Antragsformular auf der einen Seite Ausgaben für den Grunderwerb und auf der anderen Seite die "Leistungen Dritter" und "andere öffentliche Zuwendungen" nicht angegeben habe. Da es der Klägerin ersichtlich darauf angekommen sei, die Förderung für den Grunderwerb in der Maximalhöhe zu erhalten, habe sie durch die unvollständigen Angaben die Zuwendung auch erwirkt. Dem stehe der Ausnahmetatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht entgegen, da die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag nur die Einordnung der Landesmittel mit der Bewilligungsbehörde besprochen habe, die weiteren Elemente der Finanzierung jedoch nicht. Damit habe sie gerade nicht alles ihr Zumutbare getan, um falsche Angaben bei der Antragstellung zu vermeiden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vor. Denn ungeachtet der von der Klägerin vorgetragenen Beratung durch den damaligen Leiter des AfA müsse der Klägerin bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem Kauf des Grundstücks für das Dorfgemeinschaftshaus wirtschaftlich um eine Schenkung handele, die nicht förderungsfähig gewesen wäre. Von der damit eröffneten Rücknahmemöglichkeit gemäߧ 48 Abs. 1 VwVfG habe die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Desweiteren sei der Zuwendungsbescheid vom 8. Januar 2003 betreffend den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe des aufgrund der fehlerhaften Einordnung der Investitionszuschüsse der beteiligten Vereine überzahlten Betrages teilrechtswidrig. Denn der Zuwendung von 360.050 EUR hätten nur öffentliche Mittel in Höhe von 200.000 EUR aus dem Vermögenshaushalt der Klägerin, 25.000 EUR aus den Mitteln des Stadtsportrings und 103.000 EUR aus Landesmitteln für den Sportstättenbau gegenüber gestanden. Die Investitionszuschüsse der Vereine seien hingegen als Leistungen Dritter und keine öffentlichen Mittel anzusehen. Denn sie stünden nach dem Finanzierungs- und Nutzungsvertrag und weiteren Abreden im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck, der Herstellung eines von den Vereinen mit genutzten Dorfgemeinschaftshauses. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne auf diesen Sachverhalt nur eine teilweise, nicht aber eine vollständige Rücknahme des Zuwendungsbescheids gestützt werden. Denn Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimme ausdrücklich, dass nur die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen seien. Eine Erstattungspflicht im Übrigen sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dies ergebe sich auch aus Art. 4 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Nach dieser Bestimmung bewirke jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrigen Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erlangen Geldbetrags, indes beschränkt auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich - falls vorgesehen - der Zinsen. Ob sich die Klägerin hinsichtlich der Teilrücknahme des Zuwendungsbescheides auf Vertrauensschutzgründe berufen könne, wenn sie der damalige Leiter des AfA entsprechend beraten hätte, könne aber dahinstehen. Denn der Zuwendungsbescheid sei deshalb insgesamt rechtswidrig, weil die Klägerin schon wegen der vorsätzlich falschen Angaben bei der Beantragung der Zuwendung für den Grunderwerb gemäß Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 keinen Anspruch auf die Förderung habe. Nach dieser Vorschrift werde der Begünstigte bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen seien. Im Fall absichtlicher Falschangaben werde er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen. Die rückwirkende Rechtsänderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 komme der Klägerin nicht zugute. Gemäß deren Art. 31 Abs. 2 Satz 2 werde der Begünstigte (nur) im Fall vorsätzlicher falscher Angaben in dem betreffenden und dem darauf folgenden Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Damit entfalle rückwirkend die Sanktion für grob fahrlässige Falschangaben, nicht hingegen für vorsätzliche Falschangaben. Die Klägerin habe bei der Beantragung der Zuwendung für den Grunderwerb nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass schon bei der Planung des Dorfgemeinschaftshauses mit dem Sportverein vereinbart worden sei, dass der Kaufpreis an diesen gezahlt und dann erstattet würde. Insbesondere in Ansehung des bei der Klägerin vorhandenen Verwaltungswissens müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die wirtschaftlichen Folgen dieser Vereinbarung kannte und wusste, dass es sich letztlich um eine nicht förderungsfähige Schenkung handelte, und dass die Vereinbarung allein dem Zweck diente, zusätzliche Fördermittel zu erlangen. Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 lägen vor. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gemäß Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 oder gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Denn sie habe vorsätzlich falsche Angaben bei der Beantragung der Zuwendung für den Grunderwerb gemacht und ausweislich ihrer Erklärungen unter Nr. 7.4 des Formularantrags die Sanktionsregelung des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/1999, die der des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) 1750/1999 entspreche, gekannt. Von der damit eröffneten Rücknahmemöglichkeit gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG habe die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Auch die weiteren Zuwendungsbescheide aus den Jahren 2004 und 2005 habe die Beklagte nach § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG und in Ausführung der Sanktionsregelung desArt. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 rechtsfehlerfrei zurückgenommen. Der Erstattungsanspruch beruhe auf § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Schließlich sei auch der Kostenbescheid rechtmäßig. Die Gebühr in Höhe von 1.460 EUR ergebe sich aus Nr. 75 der Allgemeinen Gebührenordnung i.V.m. §§ 1, 3 NVwKostG.

22

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2008 - 8 LA 10/08 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat.

23

Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus: Die den angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten und die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen tragenden Vorwürfe, die Klägerin habe zum einen lediglich zum Schein einen Grundstückskaufvertrag mit dem Sportverein abgeschlossen und zum anderen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen für den Grunderwerb und Neubau des Dorfgemeinschaftshauses Investitionszuschüsse der Vereine vorsätzlich verschwiegen und zu Unrecht als Eigenmittel ausgewiesen, seien unzutreffend. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gebe es zwischen der Klägerin und dem Sportverein keine Abrede, dass der im Grundstückskaufvertrag bedungene Kaufpreis durch den Sportverein wieder an die Klägerin zurückgezahlt werden soll. Dies habe die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht eingeräumt. Sie habe lediglich - wie bereits mehrfach zuvor - darauf hingewiesen, dass die Vereine sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hätten, Investitionszuschüsse zu leisten. Hierbei habe es sich ausweislich des Finanzierungs- und Nutzungsvertrages vom 6. Juni 2003 einerseits um Zahlungen für die ausschließlich von den Vereinen genutzten Teile des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 172.000 EUR durch den Sportverein und in Höhe von 200.000 EUR durch den Schützenverein und andererseits um eine gemeinsame Zahlung beider Vereine in Höhe von 96.000 EUR für den öffentlichen Teil des Dorfgemeinschaftshauses gehandelt. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen internen Vermerken der Klägerin vom 24. Juni 2002 und 8. Juli 2002 und der Beschlussvorlage Nr. 101/2002 ergebe sich nichts anderes. Hieraus könne lediglich entnommen werden, dass seinerzeit diskutiert worden sei, der Sportverein müsse einen Teil der im Jahre 1998 erhaltenen kommunalen Zuwendungen in Höhe von 300.000 DM wieder zurückzahlen, wenn ein erheblicher Teil des mit diesen Mitteln erworbenen Grundstücks einer anderen Nutzung, hier der Nutzung als Dorfgemeinschaftshaus, zugeführt würde. Diese Überlegungen hätten auf der ursprünglichen Planung beruht, das Dorfgemeinschaftshaus durch eine Bauherrengemeinschaft bestehend aus den Vereinen und der Klägerin zu errichten. Diese Planung sei ausweislich der Beschlussvorlage Nr. 189/2002 vom 28. November 2002 nach intensiven Gesprächen mit dem AfA aber aufgegeben worden zugunsten des später auch realisierten Projektes, das Dorfgemeinschaftshaus auf einem von der Klägerin erworbenen Grundstück durch diese selbst zu errichten. Die Vereine sollten sich an diesem Projekt der Klägerin in der dargestellten Weise lediglich finanziell beteiligen. Hierbei habe es sich aber keinesfalls um die Rückerstattung des Grundstückskaufpreises vom Sportverein an die Klägerin gehandelt. Die entgegenstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus der Vereinbarung vom 6. Juni 2003 und dem Vermerk der Klägerin vom 8. Juli 2002 ergeben solle, der Sportverein beteilige sich lediglich mit 100.000 EUR an den Kosten für Vereinsbaumaßnahmen und die verbleibenden 72.000 EUR seien als Rückzahlung des Kaufpreises anzusehen, könnten anhand dieser Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Hieraus und aus Vermerken der Klägerin vom 18. Februar 2003 und der Vereine vom 23. April 2003 ergebe sich vielmehr, dass die Vereinsbaumaßnahmen von vorneherein mit circa 400.000 EUR kalkuliert worden seien und darüber hinaus ein durch Investitionszuschüsse zu deckender Finanzierungsbedarf für den öffentlich genutzten Gebäudeteil von circa 68.000 EUR bestanden habe. Wie die Vereine die Kostenanteile für die reinen Vereinsbaumaßnahmen untereinander aufteilen, sei für die Klägerin uninteressant gewesen. Tatsächlich sei diese Aufteilung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Umfang der räumlichen Nutzung erfolgt. Neben den damit fehlenden Anhaltspunkten für eine Rückzahlung des Kaufpreises vom Sportverein an die Klägerin habe für ein derartiges Geschäft auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden. Die - in Bezug auf das gesamte Investitionsvolumen - relativ geringe Förderung des Grunderwerbs in Höhe von 36.000 EUR hätte durch entsprechende bauliche Veränderungen ohne Weiteres kompensiert werden können. Im Übrigen handele es sich bei dem Investitionszuschuss beider Vereine - der zwischen den Beteiligten allein insoweit streitig sei, als dass er sich auf die Kosten des öffentlich genutzten Teils des Dorfgemeinschaftshauses beziehe - rechtlich um Eigenmittel der Klägerin. Die Zahlung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Schenkung, sondern ausweislich der Vereinbarung vom 6. Juni 2003 eine (vorgezogene) Gegenleistung für die Übertragung des Rechts zur kostenfreien Nutzung für die Dauer von 12 Jahren und die anschließende Eigentumsübertragung des Dorfgemeinschaftshauses an die Vereine. Diese Zahlung sei zudem regulär im Haushalt der Klägerin vereinnahmt worden. Schon deshalb handele es sich auch ausweislich der Auskünfte des AfA in den gemeinsamen Besprechungen nicht um "Leistungen privater Dritter", sondern um bare Eigenmittel der Klägerin. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, habe die Klägerin bei der Nichtbenennung der Investitionszuschüsse als Leistungen privater Dritter im Förderantrag jedenfalls nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt. Das gesamte Finanzierungskonzept einschließlich der Zusammensetzung des 50%igen Eigenanteils der Klägerin sei nicht nur in Ratssitzungen öffentlich vorgestellt, sondern auch durchgehend mit dem AfA abgestimmt worden. In verschiedenen Gesprächen sei sowohl geklärt worden, dass die Sportfördermittel des Landes in Höhe von 103.000 EUR als Eigenmittel der Klägerin ausgewiesen werden dürften, und ebenso auch, wie die Klägerin die übrigen benötigten Eigenmittel aufbringen könne. Hierzu habe das AfA unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es allein Sache der Klägerin und für die Förderfähigkeit ohne Belang sei, wie diese Eigenmittel beschafft würden, also etwa über Kredite oder auf anderem Wege von Dritten. Daher sei die Klägerin stets davon ausgegangen, dass jedenfalls haushaltsmäßig von ihr vereinnahmte Mittel Eigenmittel darstellten. Sie sei deshalb auch davon ausgegangen, die Investitionszuschüsse der Vereine in dem Förderantrag nicht gesondert ausweisen zu müssen. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber darauf hinweise, aus den Vermerken der Klägerin ergebe sich, dass diese von vorneherein nur 200.000 EUR an Eigenmitteln habe zur Verfügung stellen wollen, überzeuge dies nicht. Die Klägerin sei vielmehr davon ausgegangen, 200.000 EUR aus allgemeinen Deckungsmitteln des Vermögenshaushalts und den verbleibenden Eigenanteil aus anderweitigen Deckungsmitteln zu erbringen. Diese anderweitigen Deckungsmittel setzten sich zusammen aus den Sportfördermitteln des Landes in Höhe von 103.000 EUR, den umgeleiteten eigenen, ursprünglich für die Sportförderung vorgesehenen Haushaltsmitteln in Höhe von 25.000 EUR und den haushaltsmäßig vereinnahmten und nicht zweckgebundenen Zuschüssen der Vereine. Hier sei es auch widersprüchlich, haushaltsmäßig vereinnahmte Sportfördermittel oder etwa von Dritten erlangte Kreditmittel als Eigenmittel anzusehen, die haushaltsmäßig vereinnahmten Zuschüsse der Vereine aber nicht. Für den guten Glauben der Klägerin in diesem Zusammenhang spreche auch, dass sie eben nicht einen ohne Weiteres zu erlangenden Kredit aufgenommen und diesen auch nach Ansicht des AfA als Eigenmittel ausgewiesen habe, sondern stattdessen auf die Zuschüsse der Vereine zurückgegriffen habe. Damit habe die Klägerin entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht auch eine Kofinanzierung mindestens in Höhe der bewilligten Fördermittel erbracht.

24

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 10. Oktober 2007 zu ändern und den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006 aufzuheben.

25

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

26

und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2006 und im erstinstanzlichen Verfahren. Diese ergänzt sie wie folgt: Die Klägerin habe zwar die Planungen insoweit geändert, als das Dorfgemeinschaftshaus nicht mehr durch eine Bauherrengemeinschaft, sondern durch die Klägerin allein errichtet werden sollte. Der einzige Grund hierfür liege in der Möglichkeit, höhere Zuwendungen zu erhalten. Die ursprüngliche finanzielle Planung sei jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben. Danach sei die Klägerin von Fördermitteln für Grunderwerb und Neubau in Höhe von ca. 400.000 EUR, einem Eigenanteil von 200.000 EUR, Sportfördermitteln von 103.000 EUR und Haushaltsmitteln für den Stadtsportring von 25.000 EUR und eines den verbleibenden Rest finanzierenden Investitionszuschusses der Vereine ausgegangen. Dabei ergebe sich aus dem Vermerk vom 8. Juli 2002 hinreichend klar, dass der Sportverein neben dem eigentlichen Investitionszuschuss von 100.000 EUR auch den Kaufpreis von 72.000 EUR an die Klägerin zurückzahlen sollte. Dies werde durch die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Vereinen vom 6. Juni 2003 und die Einlassung der Klägerin im Schreiben vom 5. Januar 2006 bestätigt. Der Neubau des Dorfgemeinschaftshauses ausschließlich der Teilflächen für die Vereinsnutzung sei nach Nr. 2.6.1. ETLR-Richtlinie gefördert worden, da ein für alle Bevölkerungsschichten typischer Dorftreffpunkt entstehen und auch der Kulturpflege Raum gegeben werden sollte. Neben den Zuwendungen sei in gleicher Höhe eine sog. nationale Kofinanzierung zu erbringen. Dies müsse nach der ETLR-Richtlinie und der BDA EAGFL durch bare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers oder die in Nrn. 5.2.1 und 5.2.2 BDA EAGFL bezeichneten Mittel öffentlicher Kofinanzierer erfolgen. Dementsprechend sei im Förderantrag auch zwischen dem baren Eigenanteil, Leistungen Dritter und anderweitigen öffentlichen Förderungen unterschieden worden. Die Investitionszuschüsse der Vereine hätten hier als Leistungen (privater) Dritter angegeben werden müssen; sie hätten zwingend zu einer Reduzierung der Zuwendung geführt. Die Sportfördermittel des Landes Niedersachsen in Höhe von 103.000 EUR seien hingegen nach Nr. 5.2.2. BDA EAGFL und der Bedeutung des Projektes als Kofinanzierungsmittel und damit als Eigenmittel der Klägerin eingestuft worden.

27

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 11. März 2010 Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren ... Q., ... R., ... S., ... T. und ... U. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2010 Bezug genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis F), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

30

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit der Bescheid vom 17. März 2003 betreffend Zuwendungen für den Grunderwerb in Höhe von 36.000 EUR (1.), der Bescheid vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 328.000 EUR (2.), der Bescheid vom 15. März 2004 betreffend Zuwendungen für den Ausbau des Wirtschaftsweges "F. Straße" in der Ortschaft G. in Höhe von 34.225 EUR und der Bescheid vom 7. Februar 2005 betreffend Zuwendungen für die Herstellung von Straßenbeleuchtungsanlagen in H. in Höhe von 8.990 EUR (3.) zurückgenommen und von der Klägerin ein Betrag in Höhe von insgesamt 407.215 EUR nebst Zinsen zurückgefordert worden ist. Der Bescheid vom 17. Mai 2006 ist hingegen rechtmäßig, soweit damit Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 32.050 EUR zurückgenommen und zurückgefordert (2.) und Verwaltungskosten in Höhe von 1.460 EUR festgesetzt worden sind (4.).

31

1.

Als taugliche Rechtsgrundlage für eine Rücknahme des Bescheides vom 17. März 2003 betreffend Zuwendungen für den Grunderwerb in Höhe von 36.000 EUR kommt allein § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Nds. VwVfG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634) i.V.m. § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Betracht.

32

Zutreffend sind das Verwaltungsgericht und die Beklagte davon ausgegangen, dass Europäisches Gemeinschaftsrecht für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides hier keine Grundlage bietet. Die streitgegenständliche Zuwendung wurde zwar auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts gewährt, nämlich auf Grund der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160/80). Das Gemeinschaftsrecht enthält auch Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Subvention sowie über ihre Rückzahlung im Falle der Rechtswidrigkeit. Im Gemeinschaftsrecht finden sich aber keine Bestimmungen zu der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, die nach deutschem Recht zwingend erforderlich ist, um eine auf der Grundlage eines solchen Bescheides gewährte Subvention zurückfordern zu können (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2008 - 8 LA 123/07 -, NVwZ-RR 2008, 836, 837; EuGH, Urt. v. 27.5.1993 - Rs. C 290/91 -, NVwZ 1993, 973;BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, [...] Rn. 16 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 12 ff. jeweils m.w.N.). Demgemäß stehen auch die Regelungen der zur VO (EG) Nr. 1257/1999 ergangenen und jeweils einander ersetzenden Durchführungsverordnungen der Kommission - der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 214/31), der VO (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 74/1) und der VO Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 153/30) - der Anwendung nationalen Rechts nicht entgegen. Denn soweit etwa nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 zwar der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet wird, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 327/11) zurückzuzahlen, ermächtigen die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnungen der Kommission die Behörden gleichwohl nicht zur vorausgehenden Aufhebung von Zuwendungsbescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.). Vielmehr eröffnen Art. 73 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004, nach dem die Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung treffen, und Art. 8 Abs. 1 b) und c) VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160/103), wonach die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, ausdrücklich einen Anwendungsbereich für nationale Regelungen. Da Bundesrecht, etwa das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen - MOG -, keine für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen enthält, kann die Rücknahme des Zuwendungsbescheides allein auf § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt werden.

33

Nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen im Erlasszeitpunkt geltendes Recht verstößt.

34

Die Rechtswidrigkeit des hier zurückgenommenen Bescheides vom 17. März 2003 betreffend Zuwendungen für den Grunderwerb in Höhe von 36.000 EUR ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen.

35

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung ergeben sich aus der vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Entwicklung typischer Landschaften und der ländlichen Räume - ETLR-Richtlinie - vom 17. November 1999 (Nds. MBl. 2000, S. 114), zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (Nds. MBl. 2002, S. 699), und den nach Art. 249 Abs. 2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EG - unmittelbar geltenden Bestimmungen über die Kofinanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nach der VO (EG) Nr. 1257/1999.

36

Nach Nr. 1 Satz 1 ETLR-Richtlinie gewährt das Land nach Maßgabe der Richtlinie und der VV/VV-GK zu § 44 LHO aus Mitteln des Landes und des EAGFL sowie für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 unter Beteiligung des Bundes auf der Grundlage der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz beschlossenen Fördergrundsätze Zuwendungen mit dem Ziel, dem typischen Landschaftsbild abträgliche Entwicklungen zu verhindern, die Lebensqualität in den ländlichen Räumen zu erhalten und Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Räume durchzuführen. Zuwendungsfähig sind nach den hier vom AfA für den Grunderwerb angewendeten Bestimmungen in den Nrn. 2.6.1 und 2.1.10 ETLR-Richtlinie Einrichtungen zur Information über Tradition und Belange ländlichen Arbeitens und Lebens sowie der Erwerb von unbebauten Grundstücken im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme. Auch die ergänzenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Zuschussfähigkeit des Erwerbs unbebauter Grundstücke nachArt. 30 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161/1) i.V.m. Art. 1 und Anhang, Regel Nr. 5, 1.1 VO (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen (ABl. EG Nr. L 193/39) sind gewahrt. Zuwendungsempfänger kann nach Nr. 3 ETLR-Richtlinie eine Gemeinde sein. Die Zuwendung wird nach Nr. 5.1 ETLR-Richtlinie als nicht rückzahlbare Zuwendung im Rahmen der Projektförderung gewährt, und zwar bei öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängern, wie der Klägerin, als Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich gemäß Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1260/1999 "im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtkosten oder im Verhältnis zu den öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben)" bzw. gemäß Nr. 5.2 ETLR-Richtlinie nach der Höhe der "zuwendungsfähigen Ausgaben". Bei öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängern können diese bis zur Höhe von 50 v. H. gefördert werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 1. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1257/1999 und Nr. 5.2.1. der ETLR-Richtlinie).

37

Unabhängig von der Frage, wann Ausgaben "beihilfefähige öffentliche Ausgaben" im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 1. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1257/1999 sind (vgl. hierzu unten 2.), ist Grundvoraussetzung, dass - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Zuwendungsempfänger tatsächlich mit Kosten belastet ist (vgl. Krämer, Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis, Stand: Dezember 2009, D. IV. 1., S. 1). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin mit den Kosten des Grunderwerbs in Höhe von 72.000 EUR tatsächlich belastet worden ist.

38

Auszugehen ist dabei von dem wirksam geschlossenen und notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 6. Juni 2003. Nach dessen §§ 1 Abs. 3 und 2 hat die Klägerin sich wirksam verpflichtet, an den Sportverein eine Kaufpreiszahlung in Höhe von 72.000 EUR zu leisten. Diese Verpflichtung hat die Klägerin durch Überweisung am 24. Juni 2003 erfüllt. Die erforderlichen Mittel standen im Haushalt der Klägerin unter der Haushaltsstelle 366.9500 zur Verfügung. Zweifel an der Angemessenheit der Höhe des Kaufpreises bestehen nach der Mitteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte bei der Vermessungs- und Katasterbehörde A. /C. vom 10. Juli 2003 nicht.

39

Dass der Sportverein diesen Kaufpreis an die Klägerin zurückgezahlt hat, hat sich nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung nicht feststellen lassen.

40

Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Oktober 2007 nicht entnehmen, dass die Klägerin dort eingeräumt hat, der Sportverein habe den eingenommenen Kaufpreis in Höhe von 72.000 EUR zu einem späteren Zeitpunkt als Investitionszuschuss an die Klägerin zurückgezahlt und dies sei auch von vornherein vereinbart gewesen.

41

In einem internen Vermerk der Klägerin vom 8. Juli 2002 heißt es zwar unter anderem: "Der Bauantrag kann beim V. als Bauherrengemeinschaft gestellt werden. Das Baugrundstück soll eine Größe von 10.000 qm erhalten und zum Preis von 7,50 EUR angekauft werden. Die Stadt erhält die Beträge als Inv. Zuschuss zurück, weil sie den Grunderwerb schon vorab mit 300.000, - DM gefördert hat." Diese Darstellung nimmt aber offensichtlich auf die ursprünglichen Planungen der Klägerin Bezug, wonach das Dorfgemeinschaftshaus in einer Bauherrengemeinschaft mit den Vereinen errichtet werden sollte, und beschreibt gerade nicht das letztlich durch die Klägerin tatsächlich realisierte Projekt. Wenn die Beklagte dem entgegenhält, dass die zugrunde liegende Finanzplanung hiervon unberührt geblieben sei, und das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Vermerk vom 8. Juli 2002 und die spätere Vereinbarung vom 6. Juni 2003 davon ausgeht, dass die Vereine auf den öffentlichen Teil des Dorfgemeinschaftshauses gemeinsam den Betrag von 96.000 EUR leisten und auf die ausschließlich vereinseigenen Flächen der Schützenverein 200.000 EUR und der Sportverein 100.000 EUR zahlen sollten, mithin der darüber hinaus vom Sportverein zu leistende Betrag von 72.000 EUR eine Rückzahlung des Grundstückskaufpreises an die Klägerin darstellt, überzeugt dies nicht. Nach den weiteren Darstellungen im Vermerk vom 8. Juli 2002 sind die Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen, dass seitens der Klägerin ein Eigenanteil von ca. 425.000 EUR zu erbringen ist. Hiervon wollte die Klägerin 200.000 EUR aus allgemeinen Deckungsmitteln bereit stellen. Die Anerkennung der Sportfördermittel des Landes Niedersachsen als sog. Kofinanzierungsmittel war noch ungeklärt. Der verbleibende Teil sollte - vorbehaltlich der später nach der tatsächlichen Nutzfläche vorzunehmenden Aufteilung - zu ca. 1/3 vom Sportverein und zu ca. 2/3 vom Schützenverein übernommen werden. Schon nach diesen Zahlen ist nicht nachvollziehbar, warum Verwaltungsgericht und Beklagte davon ausgehen, dass die Investitionszuschüsse der Vereine für die reinen Vereinsbaumaßnahmen genau 200.000 EUR für den Schützenverein und genau 100.000 EUR für den Sportverein betragen haben sollen und sich dann in Zusammenschau mit der Vereinbarung vom 6. Juni 2003, nach der der Sportverein einen Investitionszuschuss von insgesamt 172.000 EUR für die Vereinsbaumaßnahme zu leisten hat, eine Rückzahlung des Kaufpreises ergibt. Auch aus den übrigen Darstellungen im Vermerk vom 8. Juli 2002 ergibt sich eine von der späteren finanziellen Beteiligung der Vereine gemäß der Vereinbarung vom 6. Juni 2003 deutlich abweichende Finanzplanung. Dort erfolgt für beide Vereine eine getrennte Betrachtung nach den Ausgaben für die jeweiligen Vereinsbaumaßnahmen (Schützenverein: 255.000 EUR; Sportverein: 116.000 EUR) und die darüber hinaus an die Klägerin zu leistenden Investitionszuschüsse (Schützenverein: 150.000 EUR; Sportverein: 75.000 EUR). Zudem werden die Grunderwerbskosten hälftig bei beiden Vereinen berücksichtigt. Nach Auffassung des Senats kann dem Vermerk vom 8. Juli 2002 daher nicht entnommen werden, dass zwischen dem Sportverein und der Klägerin entgegen der Vereinbarung vom 6. Juni 2003 ein Investitionszuschuss für Vereinsbaumaßnahmen von nur 100.000 EUR vereinbart wurde und die darüber hinausgehende Zahlung in Höhe von 72.000 EUR eine Rückzahlung des Kaufpreises darstellt.

42

Dass die Höhe des von dem Sportverein zu leistenden Investitionszuschusses mit dem Erlös für den Verkauf des Grundstücks in einem derartigen Zusammenhang steht, dass auf eine faktische Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin geschlossen werden könnte, ergibt sich auch nicht aus den früheren Überlegungen der Klägerin, so einen Teil der von ihr bereits im Jahre 1998 für den Grunderwerb durch den Sportverein zugewendeten Fördermittel von 300.000 DM zurückzuerlangen. Zum einen hat die Klägerin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie von diesen auch im Anhörungsschreiben vom 5. Januar 2006 wiedergegebenen Überlegungen, die zudem auf die frühere Planung als Bauherrengemeinschaft bezogen waren, wieder Abstand genommen hat. Denn in der Relation zwischen dem früheren Förderbetrag und dem nun veräußerten Grundstücksteil hielt sie allenfalls eine Teilrückforderung für möglich, diese aber wegen des erforderlichen Nachweises einer Zweckverfehlung für sehr fraglich. Zum anderen ergäbe sich aus diesen Überlegungen allenfalls ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Investitionszuschusses und der Fördermaßnahme aus dem Jahre 1998. Ein Zusammenhang zu dem hier relevanten Kaufpreis in Höhe von 72.000 EUR ist so indes nicht nachweisbar.

43

Gleiches gilt für den "Finanzierungs- und Nutzungsvertrag" vom 6. Juni 2003. § 1 dieses Vertrages bestimmt lediglich, dass die Vereine sich an den Herstellungskosten des Dorfgemeinschaftshauses beteiligen, und zwar der Sportverein mit 172.000 EUR, der Schützenverein mit 200.000 EUR und beide Vereine zusammen mit weiteren 96.000 EUR. Dass mit diesen Investitionszuschüssen unmittelbar der sich aus dem am selben Tage geschlossenen Grundstückskaufvertrag ergebende Kaufpreis an die Klägerin zurückgezahlt werden sollte, ist mit diesem Vertrag nicht nachzuweisen. Insbesondere lässt sich damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Investitionszuschuss des Sportvereins setze sich zusammen aus einem Teil für Neubauinvestitionen in Höhe von 100.000 EUR und einem Teil für die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 72.000 EUR nicht belegen. Ausgehend von der im Finanzierungs- und Nutzungsvertrag beschriebenen Unterscheidung der Investitionszuschüsse nach Kosten für Maßnahmen, die ausschließlich von den Vereinen genutzte Flächen (Schützenverein: 200.000 EUR; Sportverein: 172.000 EUR), und Maßnahmen, die auch öffentlich genutzte Flächen betreffen (beide Vereine: 96.000 EUR), hätte es bei einer gewollten Rückzahlung des Kaufpreises näher gelegen, den Betrag in Höhe des Kaufpreises dem von beiden Vereinen gemeinsam zu leistenden Investitionszuschuss zuzuschlagen und eine etwa gewollte einseitige Belastung des Sportvereins bei der internen Bestimmung der Anteile an diesem gemeinsamen Investitionszuschuss zu berücksichtigen.

44

Vor allem aber hat die Vernehmung der Zeugen in der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Sportverein den Grundstückskaufpreis in Höhe von 72.000 EUR an die Klägerin zurückgezahlt hat und dies von vorneherein vereinbart gewesen ist. So bestätigte der Zeuge Q. glaubhaft und widerspruchsfrei zu den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen, dass die dem Sportverein im Jahre 1998 für den Grunderwerb gewährte Zuwendung von 300.000 DM zwar Anlass für Überlegungen zur teilweisen Rückforderung dieser Zuwendung nach Erwerb eines Grundstücksteiles durch die Klägerin gewesen ist. Zugleich schilderte er aber sehr überzeugend, warum diese Rückforderung, etwa in Form einer Rückzahlung des Kaufpreises, letztlich nicht weiter verfolgt worden ist. Sowohl die sehr fragliche Annahme einer Zweckverfehlung als auch der auf den relevanten Grundstücksteil allenfalls entfallende Zuwendungsbetrag von 15.000 bis 20.000 EUR sprechen dagegen, dass die Klägerin gegenüber dem Sportverein erfolgreich auf eine Rückforderung in Höhe des gezahlten Kaufpreises von 72.000 EUR gedrungen hat. Die Ausführungen des Zeugen Q. wurden durch die Aussage des Zeugen R., dem Vorsitzenden des Sportvereins, bestätigt. Auch er hat klar und eindeutig ausgesagt, dass es keine Abrede über eine Kaufpreisrückzahlung gegeben hat. Dies erscheint auch mit Blick auf das vom Zeugen geschilderte Bestreben des Sportvereins, einen möglichst hohen Grundstückskaufpreis zu erhalten, glaubhaft. Denn eine Rückzahlungsvereinbarung ließe jedwedes wirtschaftliches Interesse des Sportvereins an der Höhe des Grundstückskaufpreises entfallen. Aus der Einlassung des Zeugen ergibt sich auch, dass eine Aufteilung der Investitionszuschüsse dahingehend, dass der Sportverein 100.000 EUR und der Schützenverein 200.000 EUR zu tragen und der Zuschuss des Sportvereins sich um den Grundstückskaufpreis von 72.000 EUR erhöht hat, nicht vorgenommen worden ist, die Vereine vielmehr abhängig von den Nutzflächen, ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem seinerzeit bestehenden Finanzbedarf, aber unabhängig von dem erst später festgelegten Grundstückskaufpreis die Höhe der zu leistenden Investitionszuschüsse bestimmt haben.

45

Der Senat vermag daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht festzustellen, dass der Sportverein den im Grundstückskaufvertrag bedungenen und von der Klägerin erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 72.000 EUR an diese zurückgezahlt hat und dies von vorneherein vereinbart worden ist. Die materielle Beweislast trägt insoweit die Beklagte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, [...] Rn. 12, 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 170 m.w.N.).

46

Mangels Rechtswidrigkeit ist eine Rücknahme des Bescheides vom 17. März 2003 hinsichtlich der Zuwendungen für den Grunderwerb in Höhe von 36.000 EUR somit nicht möglich. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 17. Mai 2006 erweist sich in diesem Punkt als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er ist insoweit aufzuheben.

47

2.

Als taugliche Rechtsgrundlage für eine Rücknahme des Bescheides vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend die Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 360.050 EUR kommt auch hier wieder allein § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht.

48

Der Bescheid vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend die Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses ist rechtswidrig, soweit er Zuwendungen von mehr als 328.000 EUR festsetzt.

49

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung ergeben sich auch hier aus der vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassenen ETLR-Richtlinie und den nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar geltenden Bestimmungen über die Kofinanzierung nach der VO (EG) Nr. 1257/1999 (vgl. oben S. 21 des Urt.). Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend die Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 360.050 EUR setzt daher nach den einschlägigen Bestimmungen voraus, dass die Klägerin mindestens eigene zuwendungsfähige Ausgaben in gleicher Höhe getätigt hat.

50

Was "beihilfefähige öffentliche Ausgaben" im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 1. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1257/1999 bzw. "zuschussfähige Ausgaben" im Sinne Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1260/1999 (und damit "zuwendungsfähige Ausgaben" im Sinne der Nr. 5.2.1. ETLR-Richtlinie) sind, bestimmt sich gemäß Art. 30 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1260/1999 grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Vorschriften, es sei denn, die Europäische Kommission hat gemeinsame Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nach dem Verfahren des Art. 53 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1260/1999 aufgestellt. So verhält es sich teilweise hier. Nach Art. 1 und Anhang, Regeln Nr. 1, 1.1 und Nr. 5, 1.1 VO (EG) Nr. 1685/2000 sind zuschussfähige Ausgaben beim Erwerb unbebauter Grundstücke grundsätzlich die Kosten des Erwerbs, getätigt durch Zahlungen in Form von Geldleistungen. Ergänzend bestimmt bereits Art. 47 Abs. 2 Satz 2 1. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1257/1999, dass es sich um öffentliche Ausgaben handeln muss. Dies wird nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1260/1999 durch die einschlägigen nationalen Vorschriften in der vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassenen Besonderen Dienstanweisung zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und für das Rechnungsabschlussverfahren EAGFL - BDA EAGFL - vom 14. Februar 2002 - 304-60150/1-14 - weitergehend dahin konkretisiert, dass als öffentliche Kosten neben EAGFL-Mitteln selbst "alle in 5.2.1 und 5.2.2 aufgeführten Mittel" (Nr. 5.2.3 BDA EAGFL) gelten. Nr. 5.2.1 umfasst bestimmte GA- und Landesmittel. Nach Nr. 5.2.2 BDA EAGFL können zur Kofinanzierung außerdem herangezogen werden:

"Anderweitige öffentliche Förderungen, Kostenbeteiligungen und Eigenleistungen, wenn sie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der öffentlichen Finanzkontrolle geleistet werden. Dazu gehören insbesondere:
- Sonstige Landesmittel, z.B. Denkmalpflege
- Bundesmittel, z.B. Naturschutz
- Mittel der kommunalen Gebietskörperschaften
- Mittel der Landwirtschaftskammern
- Mittel der Teilnehmergemeinschaften
- Mittel der Realverbände
- Mittel sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. Stiftungen, Kirchen.

Mittel, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Steuern, Abgaben oder Beiträge von ihren Bürgern bzw. Mitgliedern erhoben werden (z.B. Anliegerbeiträge, Beiträge nach § 19 FlurBG), sind Eigenleistungen der Körperschaften. Sie gelten nicht als Kostenbeteiligungen Dritter und verringern damit nicht die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben."

51

Hieraus wird - wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - hinreichend deutlich, dass Bemessungsgrundlage für die Gewährung von EAGFL-Mitteln nur solche Ausgaben sind, die vom Vorhabenträger aus eigenen oder den in Nr. 5.2.1 und 5.2.2 BDA EAGFL genannten öffentlichen Mitteln getätigt werden, nicht jedoch Leistungen privater Dritter. Diese Aufteilung spiegelt sich in den Antragsformularen wieder, wenn dort unter Nr. 4 unterschieden wird nach "Barer Eigenanteil des Antragstellers", "Leistungen Dritter", "Anderweitige öffentliche Förderung" und "Beantragte nicht rückzahlbare Zuwendung".

52

Nach diesen Maßgaben sind die hier von der Klägerin zur Finanzierung ihres Eigenanteils eingesetzten allgemeinen Deckungsmittel des Vermögenshaushalts in Höhe von 200.000 EUR, Landessportfördermittel in Höhe von 103.000 EUR und die umgeleiteten Haushaltsmittel der kommunalen Sportförderung in Höhe von 25.000 EUR als Eigenmittel der Klägerin anzusehen und die Investitionszuschüsse der Vereine als Leistungen privater Dritter zu bewerten.

53

Allgemeine Deckungsmittel des Vermögenshaushalts der Klägerin in Höhe von 200.000 EUR sind eigene Mittel der Klägerin im Sinne der Nr. 5.3 BDA EAGFL. Vom Land Niedersachsen gewährte Sportfördermittel in Höhe von 103.000 EUR sind jedenfalls öffentliche Mittel im Sinne der Nr. 5.2.2 BDA EAGFL, die gemäß Nr. 5.3 BDA EAGFL dem von der Klägerin zu leistenden Eigenanteil zugerechnet werden können, wie dies hier auch durch die Beklagte geschehen ist. Die ursprünglich für die kommunale Sportförderung im Haushalt der Klägerin unter der Haushaltsstelle 550.9871 vorgesehenen Mittel in Höhe von 25.000 EUR sind nach nicht erfolgtem Abruf als Haushaltsausgabenrest wieder dem Vermögenshaushalt der Klägerin zugeführt worden. Als Deckungsmittel des Vermögenshaushalts sind sie damit eigene Mittel der Klägerin im Sinne der Nr. 5.3 BDA EAGFL. Hiervon geht ausweislich des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 2006 auch die Beklagte aus.

54

Investitionszuschüsse der Vereine sind dagegen Leistungen privater Dritter. Sie stellen nach den oben aufgestellten Maßstäben keine Mittel dar, die dem zuwendungsrechtlich relevanten Eigenanteil der Klägerin zugerechnet werden können.

55

Etwas anderes könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die Klägerin die Investitionszuschüsse der Vereine nicht unmittelbar zur Deckung der Kosten für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses verwendet hat, sondern stattdessen diese Leistungen Dritter zunächst in ihrem Haushalt vereinnahmt und die Kosten für Bauleistungen unter Verwendung allgemeiner Deckungsmittel aus einer anderen Haushaltsstelle beglichen hat. Diesen Ansatz der Klägerin verfolgte offenbar auch das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seinem Erlass zu den Anforderungen an die Finanzierung von Projekten bei der Dorferneuerung (DE) und Entwicklung typischer Landschaften und Räume (ETLR) aus dem Juli 2005 - 306.2-21213 -, mit dem es gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens mitgeteilt hat, dass es "keine Verpflichtung (gibt) darzustellen, aus welchen Mitteln sich z.B. ein Gemeindehaushalt zusammensetzt, wenn Finanzierungen zweifelsfrei als Haushaltsmittel der Kommune erkennbar sind (HH-Ansatz)". Dieser allein haushaltsrechtliche Ansatz ist nach Auffassung des Senats allerdings unzutreffend.

56

Zuwendungsrechtlich relevante Leistungen Dritter werden nicht dadurch zu Leistungen des öffentlichen Zuwendungsempfängers, dass dieser sie in seinen Haushalt einstellt. Dies gilt schon deshalb, weil der öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger regelmäßig kein Wahlrecht hat, die von Dritten empfangene Leistung in seinen Haushalt einzustellen oder nicht. Der Grundsatz der Vollständigkeit (vgl. Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 2. Aufl., Rn. 278 und § 84 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Gemeindeordnung in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung; §§ 42 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 3 Nds. Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden, Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) zwingt vielmehr dazu, diese Leistungen Dritter haushaltsrechtlich als Einnahmen zu erfassen. Bei konsequenter Befolgung dieses Grundsatzes würden sämtliche zuwendungsrechtlichen Leistungen Dritter haushaltsmäßig vereinnahmt und dadurch zu Eigenmitteln des öffentlichen Zuwendungsempfängers werden. Die zuwendungsrechtliche Kategorie der Leistungen Dritter wäre sinnentleert. Nach Auffassung des Senats besteht auch kein Anlass für eine weitere Differenzierung danach, ob die Leistungen Dritter haushaltsmäßig als allgemeine Deckungsmittel gemäß § 16 GemHVO oder zweckgebundene Mittel nach § 17 GemHVO ausgewiesen werden. Denn aufgrund der rein formalen Betrachtung, wonach die Zweckbindung im haushaltsrechtlichen Sinne nur wirksam wird, wenn die Gemeinde die Zweckbindung durch Haushaltsvermerk erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2000 - 11 C 3/99 -, [...] Rn. 20), läge es in der Hand des Zuwendungsempfängers, durch Anbringung des Haushaltsvermerks über die zuwendungsrechtliche Umqualifikation von Leistungen Dritter in Eigenmittel zu bestimmen. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo sich jedenfalls aus dem Finanzierungs- und Nutzungsvertrag vom 6. Juni 2003 hinreichend deutlich eine Zweckbindung der Investitionszuschüsse der Vereine ergibt, diese haushaltsrechtlich aber nicht nachvollzogen worden ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Vereine die Investitionszuschüsse im Hinblick auf spätere Nutzungsmöglichkeiten geleistet haben. Denn der Anlass ist für die zuwendungsrechtliche Qualifikation als "Leistung privater Dritter" regelmäßig unerheblich.

57

Der Bescheid vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend die Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 360.050 EUR ist daher rechtswidrig, soweit den zugewendeten EAGFL-Mitteln keine Eigenmittel der Klägerin gegenüberstanden. Dies betrifft hier einen Betrag in Höhe von 32.050 EUR (= 360.050 EUR - 200.000 EUR (allgemeine Deckungsmittel des Vermögenshaushalts der Klägerin) - 103.000 EUR (Landessportfördermittel) - 25.000 EUR (Haushaltsmittel der kommunalen Sportförderung).

58

Gegen die damit grundsätzlich mögliche Rücknahme des Zuwendungsbescheids nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m.§ 48 Abs. 1 VwVfG kann sich die Klägerin als Behörde generell nicht auf Vertrauensschutz, hier etwa nach § 48 Abs. 2 VwVfG, berufen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jede Behörde an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muss darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208, 211). Dies gilt ohne Einschränkungen auch für Gemeinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1999 - 8 B 87/99 -, [...] Rn. 4).

59

In welchem Umfang der damit teilweise rechtswidrige Bescheid vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend die Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 360.050 EUR zurückgenommen werden kann, bestimmt sich maßgeblich nach den die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG insoweit überlagernden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere den Regelungen inArt. 71 und 72 VO (EG) Nr. 817/2004. Diese sind inhaltsgleich mit den Vorgängervorschriften in Art. 48 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1750/1999 und in Art. 63 Abs. 1 VO (EG) 445/2002. Die angeordnete Sanktion war damit, wie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. EG Nr. 1 312/1) gefordert, in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vor dem Zeitpunkt der fehlerhaften Angabe im Antrag vom 23. Dezember 2002 vorgesehen. Nach den Bestimmungen der Art. 71 und 72 VO (EG) Nr. 817/2004 ergeben sich abgestufte Möglichkeiten der Rücknahme von Zuwendungsbescheiden.

60

Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmt, dass bei allein fehlerhaften Angaben im Antrag auf Gewährung einer Zuwendung grundsätzlich nur die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

61

Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmt hingegen, dass bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, der Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen wird, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind.

62

Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmt darüber hinaus, dass im Fall absichtlicher Falschangaben der Begünstigte auch für das folgende Jahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen wird, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind.

63

Allerdings ergab sich eine Änderung dieses hier grundsätzlich einschlägigen Sanktionssystems durch den Erlass derVerordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (Abl. EG Nr. 1 368/74). Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung sieht den Ausschluss von der gesamten Förderung für das betroffene und das Folgejahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme nur noch für den Fall vorsätzlich falscher Angaben vor. Diese Regelung gilt gemäß Art. 37 Satz 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 grundsätzlich nur für die Gemeinschaftsförderung in dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum, d.h. grundsätzlich nicht für die auch hier zu beurteilenden Fördermaßnahmen aus der davor liegenden Zeit. Die Anwendung der VO (EG) Nr. 1975/2006 kommt daher nur dann in Betracht, wenn ungeachtet der Bestimmung in Art. 37 VO (EG) Nr. 1975/2006 eine speziellere und deshalb vorrangigere Bestimmung etwas anderes regelt. Eine solche Vorschrift für die hier zu beurteilenden europarechtlichen Sanktionen ist Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995. Diese Verordnung enthält die gleichsam "vor die Klammer gezogenen" allgemeinen zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen für europarechtlich vorgesehene Sanktionen (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2008 - 8 LA 123/07 -, NVwZ-RR 2008, 836, 837). Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 liegen hier vor. Bei der unzutreffenden Angabe vorhandener Eigenmittel im Antrag der Klägerin vom 23. Dezember 2002 handelt es sich um eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 und der Ausschluss von Fördermaßnahmen nach Art. 72 VO (EG) Nr. 817/2004 bzw. Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 und die daran anknüpfende Rücknahme des Zuwendungsbescheides ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 lit. c und d VO (EG) Nr. 2988/95. Der durch die Sanktionen nach Art. 72 VO (EG) Nr. 817/2004 bzw. Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 zu ahnende Regelverstoß ist auch gleichwertig. Nach beiden Bestimmungen wird an vom Zuwendungsempfänger gemachte falsche Angaben in dem auf die Erlangung der Zuwendung gerichteten Antrag angeknüpft. Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung folgt daraus, dass die zweite Stufe des oben beschriebenen Sanktionssystems nach der VO (EG) Nr. 817/2004 entfällt, denn diese ist in der neueren Sanktionsregelung des Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 nicht mehr enthalten und insoweit für die Klägerin günstiger.

64

Damit durfte die Beklagte den Bescheid vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 360.050 EUR nur dann vollständig zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 bzw. Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 vorlagen. Dies erfordert, dass die Klägerin absichtlich bzw. vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

65

Eine absichtliche Falschangabe im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 setzt ebenso wie eine vorsätzlich falsche Angabe im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 nicht voraus, dass der Antragsteller bewusst und gewollt falsche Angaben macht, um sich eine ihm ansonsten nicht zustehende Subvention aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft zu verschaffen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ergibt, muss sich das Wissen und Wollen vielmehr allein auf die Unrichtigkeit der förderrelevanten Falschangabe beziehen, nur insoweit müssen also vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden sein. Hierfür genügt es, dass die Falschangaben mit einem sog. direkten Vorsatz erfolgt sind (vgl. Senatsbeschl. v. 20.6.2008 - 8 LA 11/08 -, [...] Rn. 7 ff.). Ein Antragsteller, der - wie die Klägerin nach Nr. 4 des von ihr verwandten Förderantrags vom 23. Dezember 2002 - nicht nur seinen "baren Eigenanteil" anzugeben hat, sondern auch die "Leistungen Dritter" und die "anderweitige öffentliche Förderung", macht somit im Sinne desArt. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 absichtliche Falschangaben bzw. im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 vorsätzlich falsche Angaben, wenn er ihm bekannte Finanzierungsbeiträge von Dritten bewusst nicht als solche angibt, sondern als Eigenanteil ausweist, obwohl ihm bewusst ist, dass es sich im rechtlichen Sinne um Leistungen Dritter und nicht um Eigenmittel handelt (vgl. Senatsbeschl. v. 20.6.2008 - 8 LA 11/08 -, [...] Rn. 7 ff.).

66

Im vorliegenden Fall ist der Senat nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin irrtumsbedingt davon ausging, die von den Vereinen erlangten Investitionszuschüsse seien aufgrund der Vereinnahmung im Gemeindehaushalt als allgemeine Deckungsmittel und daher als Bestandteil des "baren Eigenanteils" und nicht als "Leistungen Dritter" anzusehen, und ihr dieser Irrtum nicht vorgeworfen kann, sie mithin nicht bewusst falsche Angaben im Antrag auf Gewährung der Zuwendung gemacht hat.

67

So haben die Zeugen Q., S., T. und U. übereinstimmend ausgesagt, dass die Umstände der Finanzierung des Neubaus des Dorfgemeinschaftshauses mit dem AfA, insbesondere dessen früherem Leiter Herrn P., erörtert worden sind. Dies entspricht auch dem sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beteiligten ergebenden Sachverhalt. So dokumentiert beispielsweise ein Vermerk der Klägerin vom 24. Juni 2002 ein Gespräch im AfA vom 21. Juni 2002, dessen Gegenstand auch Umstände der Finanzierung, unter anderem die Berücksichtigung der Landessportfördermittel von 103.000 EUR, war. Diesem an das AfA übersandten und ausweislich des Posteingangsstempels vom 28. Juni 2002 dort eingegangenen Vermerk hat dieses nicht widersprochen.

68

Darüber hinaus haben die Zeugen S. und T. das klägerische Vorbringen ausdrücklich bestätigt, der frühere Leiter des AfA habe sich in den Gesprächen dahingehend geäußert, es sei unerheblich, wie die Klägerin die von ihr nachzuweisenden Eigenmittel beschaffe; hierbei könne es sich um Mittel aus dem Bereich des Denkmalschutzes, um von Dritten eingeworbene Spenden oder sonstige Mittel handeln. Beide Zeugen haben auch übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die zuwendungsrechtliche Behandlung der von den Vereinen zu leistenden Investitionszuschüsse Gegenstand der Gespräche mit dem AfA gewesen sei. Zu diesen Investitionszuschüssen habe der frühere Leiter des AfA erklärt, es handele sich um Eigenmittel der Stadt, weil sie diese in ihrem Haushalt vereinnahme. Die Investitionszuschüsse der Vereine dürften daher in den Förderanträgen auch als Eigenmittel deklariert werden.

69

Der Senat hält diese Ausführungen der Zeugen S. und T. für glaubhaft.

70

Zwar hat der Zeuge U., Regierungsamtmann bei der Beklagten, erklärt, in den Gesprächen sei durchaus die Trennung zwischen Eigenmitteln und Leistungen Dritter dargestellt worden und aus heutiger Sicht handele es sich bei den Investitionszuschüssen um Leistungen Dritter. Eine Erinnerung an Details der Gespräche, insbesondere, ob die zuwendungsrechtliche Behandlung der Investitionszuschüsse in dem dargestellten Sinn besprochen wurde, hatte der Zeuge U. indes nicht mehr. Zudem deutet seine Einlassung, dass (erst) "aus heutiger Sicht" die Einordnung der Investitionszuschüsse als Leistungen Dritter eindeutig sei, auf Probleme bei der Behandlung von Drittmitteln in der Vergangenheit hin. Diese Annahme wird bestätigt durch den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Juli 2005 - 306.2 - 60158/3 -, wonach im Rahmen der Querschnittsprüfung "Drittmittel" des Internen Revisionsdienstes fast "durchgängig festgestellt (wurde), dass die Prüfung inklusive Dokumentation zur Drittmittelproblematik durch die Bewilligungsstellen nicht ausreichend ist. ... Die materielle Behandlung von Drittmitteln erfolgt ebenfalls nach uneinheitlichen Maßstäben. ...". Hieraus wird erkennbar, dass offenbar bei den Bewilligungsstellen, wie dem AfA, in der Vergangenheit keine einheitliche Handhabung bei der Berücksichtigung von Drittmitteln erfolgte.

71

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten geht der Senat auch nicht davon aus, dass die Klägerin die von den Vereinen zu leistenden Investitionszuschüsse im Verwaltungsverfahren gegenüber dem AfA überhaupt nicht erwähnt hat. Zutreffend ist zwar, dass in dem Gesprächsvermerk vom 24. Juni 2002 die Behandlung der Investitionszuschüsse nicht erwähnt ist. Allerdings ergibt sich aus diesem Vermerk auch, dass die Frage der Finanzierung noch nicht abschließend geklärt war. Neben den auch in diesem Punkt klaren Aussagen der Zeugen S. und T. spricht gegen eine Nichterwähnung der Investitionszuschüsse gegenüber dem AfA auch, dass die Zusammensetzung der als Eigenmittel angesehenen Beträge durch die Klägerin ausweislich der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsausschuss und den Rat vom 2. August 2002 und 27. November 2002 und dem Antrag auf Gewährung von Sportfördermitteln vom 24. Dezember 2002 gegenüber der Bezirksregierung O. stets offen gelegt worden ist. Es wäre auch eher praxisfern, dass an mehreren Gesprächen zwischen Klägerin und AfA verschiedene Vertreter der beteiligten Vereine teilgenommen haben und dort, was auch die Beklagte nicht bestreitet, über die rechtliche Gestaltung der Beteiligung der Vereine an dem Bau des Dorfgemeinschaftshauses und deren finanzielle Beteiligung am Bau der reinen Vereinsflächen gesprochen wurde, gerade die Frage der Investitionszuschüsse zu dem öffentlich genutzten Teil des Dorfgemeinschaftshauses aber nicht zur Sprache gekommen sein soll. Gerade angesichts des offenen Bemühens der Klägerin, unter Beteiligung des AfA die Verhältnisse zwischen ihr und den Vereinen so zu gestalten, dass eine optimale Förderung erlangt wird, ist es wenig plausibel, dass zwar über die finanzielle Beteiligung der Vereine gesprochen wurde, aber die Investitionszuschüsse unerwähnt geblieben sein sollen. Hierfür ist in dem seinerzeit frühen Planungsstadium auch kein Grund ersichtlich. Denn die offen um eine optimale Förderung bemühte Klägerin hätte nach einer etwaigen Feststellung, dass die beabsichtigten Investitionszuschüsse förderschädlich seien, ohne Weiteres eine förderunschädliche Gestaltung wählen können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass entgegen dem Vorbringen der Beklagten dem AfA auch die Begrenzung des Einsatzes allgemeiner Deckungsmittel auf einen Betrag von 200.000 EUR bekannt war. So heißt es in einem Vermerk des AfA vom 3. Dezember 2003 ausdrücklich: "Am 24.11.2003 fand im AfA ein Abstimmungsgespräch zwischen Vertretern der Stadt A. und dem Amt für Agrarstruktur bezüglich der Gestaltung des Dorfgemeinschaftshauses K. statt ... Durch Beschluss des Rates der Stadt A. wurden die Kosten für die Erstellung des Dorfgemeinschaftshauses in K. begrenzt. ..."

72

Hinzu kommt, dass der von den Zeugen S. und T. berichtete Ansatz des früheren Leiters des AfA, maßgeblich für die Bewertung als Eigenmittel sei deren haushaltsrechtliche Vereinnahmung, offenbar auch vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vertreten wurde. Dieses hatte noch in einem Erlass aus dem Juli 2005 - 306.2-21213 - der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens mitgeteilt, dass es "keine Verpflichtung (gibt) darzustellen, aus welchen Mitteln sich z.B. ein Gemeindehaushalt zusammensetzt, wenn Finanzierungen zweifelsfrei als Haushaltsmittel der Kommune erkennbar sind (HH-Ansatz)". Hiernach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch der frühere Leiter des AfA, wie von den Zeugen S. und T. dargestellt, die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass auch die Investitionszuschüsse der Vereine zuwendungsrechtlich als deren Eigenmittel anzusehen seien, wenn diese in den Haushalt der Klägerin eingestellt würden.

73

Schließlich berücksichtigt der Senat, dass selbst das AfA in seiner Stellungnahme an das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14. September 2005 der Klägerin keine bewussten Falschangaben in den Förderanträgen unterstellt, wenn es dort heißt: "Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten liegt aus hiesiger Sicht im vorliegenden Fall dennoch nicht vor. ... Die Stadt war bei ihrem Handeln der Auffassung, dass die Zahlungen der Vereine haushaltsmäßig wie Eigenmittel der Stadt vereinnahmt werden können und diese Tatsache keine Auswirkungen auf die Förderung haben würde. Sie hat also nicht bewusst die Drittmittel verschwiegen, sondern falsche Rückschlüsse hinsichtlich der Beurteilung von Drittmitteln gezogen."

74

Bei einer Gesamtwürdigung aller dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die Investitionszuschüsse der Vereine in den Förderanträgen nicht bewusst falsch als Eigenmittel bezeichnet hat, sondern aufgrund der Ausführungen des AfA in den vorausgegangenen gemeinsamen Gesprächen von der Richtigkeit ihrer Angaben ausgehen durfte.

75

Damit fehlt es an einer absichtlichen Falschangabe im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 bzw. einer vorsätzlich falschen Angabe im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1975/2006. Eine vollständige Rücknahme des Bescheides vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend die Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 360.050 EUR auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG und Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004 bzw. Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 ist damit ausgeschlossen.

76

Stattdessen kann gemäß § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 nur eine auf die zu Unrecht gezahlten Beträge beschränkte Rücknahme des Bescheides vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, betreffend die Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses erfolgen, und zwar hier wie schon erwähnt in Höhe von 32.050 EUR (= 360.050 EUR - 200.000 EUR (allgemeine Deckungsmittel des Vermögenshaushalts der Klägerin) - 103.000 EUR (Landessportfördermittel) - 25.000 EUR (Haushaltsmittel der kommunalen Sportförderung). Gegen diese Rücknahme kann sich die Klägerin - wie ausgeführt - generell nicht auf Vertrauensschutz, hier etwa nach § 48 Abs. 2 VwVfG, Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 oder Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001, berufen.

77

Von der insoweit eröffneten Rücknahmemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 16.7.1998 - Rs. C-298/96 -, [...] Rn. 23) zutreffend ausgeführt, dass eine Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Beihilfen der Europäischen Gemeinschaft zweckmäßig ist, mit Art. 8 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1258/1999 unvereinbar wäre, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Auch Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, nach denen der Zuwendungsempfänger bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet ist, schließt eine Ermessensprüfung grundsätzlich aus. Dieser gemeinschaftsrechtliche Ermessensausschluss steht der Beachtung des auch im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwar nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413, 416). Hier sind jedoch keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die besondere Ermessenserwägungen der Beklagten hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme des Zuwendungsbescheids erfordert hätten.

78

Die damit verbundene Rückforderung der für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 32.050 EUR zu Unrecht ausgezahlten Zuwendung ist gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004, Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

79

Im Übrigen ist der Bescheid vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Rücknahme und Rückforderung der mit Bescheid vom 8. Januar 2003, geändert durch Bescheide vom 13. Februar 2003 und 10. Juli 2003, gewährten Zuwendungen für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses aufzuheben.

80

3.

Die Rücknahme der weiteren Bescheide vom 15. März 2004 betreffend Zuwendungen für den Ausbau des Wirtschaftsweges "F. Straße" in der Ortschaft G. in Höhe von 34.225 EUR und vom 7. Februar 2005 betreffend Zuwendungen für die Herstellung von Straßenbeleuchtungsanlagen in H. in Höhe von 8.990 EUR ist gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG in Ausführung der gemeinschaftsrechtlichen Sanktionsregelung des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 erfolgt.

81

Wie dargelegt kommt der Klägerin insoweit die gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 rückwirkende Änderung des einschlägigen Sanktionssystems durch die VO (EG) Nr. 1975/2006 zugute. Ein Ausschluss von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind, im entsprechenden Kalenderjahr und im Folgejahr kommt danach nur dann in Betracht, wenn ein Fall absichtlicher Falschangaben vorliegt. Daran fehlt es hier.

82

Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 17. Mai 2006 ist daher auch insoweit rechtswidrig. Er verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist auch hinsichtlich dieses Teils aufzuheben.

83

4.

Die im angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2006 schließlich enthaltene Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.460 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung i.V.m. Nr. 75 Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen. in der hier maßgeblichen bis zum 14. Dezember 2006 geltenden Fassung). Danach ist für die Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 v. H. der Rückforderungssumme, mindestens in Höhe von 30 EUR und höchstens in Höhe von 1.460 EUR, zu leisten. Ausgehend von dem hier rechtmäßigen Rückforderungsbetrag in Höhe von 32.050 EUR (siehe oben 2.) ist die Verwaltungsgebühr rechtmäßig auf den Höchstbetrag von 1.460 EUR festgesetzt worden. Der Kostenbescheid ist somit rechtmäßig und die hiergegen gerichtete Klage abzuweisen.