Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.03.2010, Az.: 12 LA 157/08

Rechtmäßigkeit einer für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von neun Windkraftanlagen in der Gemeinde Bunde; Annahme mehrerer Einzel-Windkraftanlagen als eine einzelne immissionsschutzrechtliche "Windpark-Anlage" i.S.d. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.03.2010
Aktenzeichen
12 LA 157/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0331.12LA157.08.0A

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 28. September 2005 erteilte und mit Anordnung vom 9. November 2005 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von neun Windkraftanlagen in der Gemeinde Bunde. Die Standorte der Anlagen befinden sich westlich der Bundesautobahn A 31; sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 03.09 "Windpark Bunderhee" der Gemeinde Bunde, der für das Plangebiet neun Bauflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen festsetzt. Auf dem östlich der A 31 benachbarten Gebiet der Stand Weener sind bereits 13 Windkraftanlagen errichtet worden (Windpark Weenermoor), für die der Beklagte am 7. Oktober 1998 eine Baugenehmigung für zwölf Anlagen und am 20. Oktober 2001 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine weitere Anlage erteilt hatte. Die Kläger zu 1. und 2. sind Eigentümer von östlich des Windparks Weenermoor gelegenen, die Kläger zu 3. und 4. Eigentümer von westlich der hier streitigen Anlagen gelegenen Wohngrundstücken. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. März 2006) haben die Kläger Klage erhoben. Den ferner gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (5 B 3652/06) ab; die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Senat erfolglos (Beschl. v. 19.11.2007 - 12 ME 74/07 -).

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Mit Urteil vom 10. April 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und hinsichtlich der gerügten Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit im Wesentlichen ausgeführt: Schädliche Umwelteinwirkungen, die die Nutzung der Flächen der Kläger beeinträchtigten, gingen von den genehmigten Windenergieanlagen der Beigeladenen nicht aus. Einer weiteren, bedingt beantragten Beweiserhebung habe es insoweit nicht bedurft. Das gelte auch, soweit die Nachtrichtwerte der TA Lärm an den Immissionspunkten IP 9, 10 und 12 überschritten würden, denn die Kläger könnten für die weit von ihren Grundstücken entfernt liegenden Immissionspunkten IP 9 und IP 10 eine Überschreitung von Lärmwerten nicht geltend machen. Die Kläger zu 3. und 4., für die der Immissionspunkt IP 7 einschlägig sei, würden (nur) durch so niedrige Lärmimmissionen (42 dB(A)) belastet, dass sich eine höhere Lärmvorbelastung durch Windkraftanlagen des Windparks Weenermoor nicht bedeutsam auswirken würde. Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2., für die der Immissionspunkt IP 11 (ggf. auch IP 12) maßgeblich sei, seien zwar Schallleistungspegel ermittelt worden, die die zulässigen Nachtrichtwerte erreichten (oder jedenfalls bei einer höheren Vorbelastung überschreiten könnten). Jedoch gingen diese Belastungen schwerpunktmäßig von den näher gelegenen Windkraftanlagen des Windparks Weenermoor aus, während der Immissionsbeitrag der hier genehmigten Anlagen nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm als irrelevant anzusehen sei. Die Zugrundelegung einer höheren Vorbelastung durch die Bestandsanlagen würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Bezogen auf die drei Immissionspunkte IP 9, 10 und 12 könne der Beurteilungsbeitrag durch die Windkraftanlagen der Beigeladenen (Zusatzbelastung von 35,8 bzw. 35,9 dB(A) am IP 9, 33,1 bzw. 33,4 dB(A) am IP 10 und 32,9 bzw. 33,5 dB(A) am IP 12 gemäß Schallgutachten IEL vom 10. April 2003/6. Juni 2004 bzw. der nachfolgenden Überprüfung durch den TÜV Nord vom 18. März 2005) vernachlässigt werden, weil die Richtwertüberschreitungen bereits durch die Vorbelastung durch die Anlagen des Windparks Weenermoor verursacht würden und die Zusatzbelastung durch die streitigen Anlagen den maßgeblichen Immissionsrichtwert jeweils um mehr als 6 dB(A) unterschreite mit der Folge, dass dieser Verursachungsbeitrag gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm irrelevant sei. Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums sei nicht zu beanstanden. Die neun Windkraftanlagen des Windparks Bunderhee seien nicht als Erweiterung des Windparks Weenermoor und die Lärmimmissionen keinesfalls einheitlich als Gesamtbelastung ohne Unterscheidung zwischen Vor- und Zusatzbelastung anzusehen. Vielmehr sei die durch die hinzutretenden neun Windkraftanlagen der Beigeladenen entstehende Zusatzbelastung im Zusammenhang mit den Vorbelastungen aus dem Windpark Weenermoor zu bewerten. Die den Windkraftanlagen der Beigeladenen zurechenbare Zusatzbelastung unterschreite den jeweiligen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A), sei also für die Nachtrichtwertüberschreitung nicht kausal. Anhaltspunkte für eine höhere als in den vorliegenden Schallgutachten ermittelte Zusatzbelastung an den genannten Immissionspunkten hätten die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch seien solche ersichtlich. Im Gegenteil deute Überwiegendes darauf hin, dass die Zusatzbelastung durch die streitigen Anlagen noch geringer als bisher angenommen ausfalle, denn Windenergieanlagen des hier genehmigten Typs ENERCON E-70 E 4, die mit einem Schallleistungspegel von 103 dB(A) in die Berechnung eingeflossen seien, seien mittlerweile dreifach mit einem Schallleistungspegel von nur 102 dB(A) vermessen worden. Hierdurch ergebe sich ein weiterer Sicherheitszuschlag bei Anwendung des Irrelevanzkriteriums. Dessen Anwendung sei hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits die Bestandsanlagen des Windparks Weenermoor die Schallkontingente an den kritischen Immissionsorten ausschöpften. Auch sonst liege ein Ausnahmefall nicht vor. Zwar sei die Regelvermutung des Irrelevanzkriteriums ausnahmsweise auch bei einer Häufung von Anlagen zweifelhaft. Dabei werde die mehrfache pauschale Anwendung der Regelvermutung ohne eine qualitative Prüfung der Relevanz nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm als problematisch angesehen, denn die mehrfache Häufung von jeweils bei isolierter Betrachtung geringfügigen Zusatzbelastungen könne in der Summe zu relevanten Zusatzbelastungen führen. Auch in dieser Hinsicht sei hier die Anwendung des Relevanzkriteriums aber unbedenklich. Entgegen der Auffassung der Kläger sei in diesem Zusammenhang nicht auf jeweils separat zu betrachtende neun Windenergieanlagen abzustellen, sondern auf die neun Anlagen als Einheit, d.h. auf eine hinzutretende Anlage. Bei Anwendung des Irrelevanzkriteriums sei stets ein umfassender Anlagenbegriff zugrunde zu legen, während die Abschaffung des Rechtsbegriffs "Windfarm" in der 4. BImSchV zum 1. Juli 2005 und die Einführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses der einzelnen Windenergieanlage ab einer bestimmten Gesamthöhe eine andere Zielrichtung habe. Für eine Betrachtung der neuen Windenergieanlagen als eine hinzutretende Anlage im Sinne von Nr. 3.2.1 TA Lärm spreche der Umstand, dass seinerzeit ein Betreiber einheitlich in einem Verfahren die Genehmigung beantragt habe. Auch die räumliche Zuordnung der neun Windräder zueinander und die Überschneidung ihrer Einwirkungsbereiche sprächen für eine Betrachtung als Einheit. Diese Auslegung werde ferner durch die Rechtsfigur der "gemeinsamen Anlage" im Sinne von§ 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV bestätigt.

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II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

4

1.

Zur Begründung der ernstlichen Zweifel machen die Kläger geltend, das angegriffene Urteil gehe tragend und im Ergebnis fehlerhaft davon aus, dass zugunsten der Beigeladenen das Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm eingreife. Das Verwaltungsgericht statuiere insoweit einen neuen schallschutzrechtlichen Anlagenbegriff. Es sei indes insbesondere mit § 67 Abs. 9 Satz 2 BImSchG und der TA Lärm nicht vereinbar, für die schallschutzrechtliche Bewertung mehrere Einzel-Windkraftanlagen als eine "einzelne" immissionsschutzrechtliche "Windpark-Anlage" im Sinne der TA Lärm und damit abweichend von dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff, wonach seit dem 1. Juli 2005 auf die jeweilige einzelne Windkraftanlage abzustellen sei, zu definieren, wodurch das Irrelevanzkriterium unterlaufen werden könne. Wende man nämlich das Irrelevanzkriterium auf jede der genehmigten neun Windkraftanlagen gesondert an, so wären schalltechnisch unzulässige Immissionen deutlich über 1 dB(A) an den drei problematischen Immissionspunkten zu erwarten, obwohl man bei Anwendung des Irrelevanzkriteriums für jede zusätzliche einzelne Windkraftanlage zu dem Schluss käme, dass bei isolierter Betrachtung die Zusatzbelastung 6 dB(A) unter der Vorbelastung bleibe. Folglich dürfe das Irrelevanzkriterium grundsätzlich nur einmal (für die erste hinzutretende Einzel-Windkraftanlage) Anwendung finden.

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Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Pflicht ist für die Nachbarn drittschützend. Diese können folglich die Verletzung dieser Pflicht geltend machen. Eine Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können Nachbarn indessen nur erreichen, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und sie zugleich in ihren Rechten verletzt werden. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. November 2007 (12 ME 74/07) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass die Messung und Bewertung der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen in Anlehnung an die Regelungen der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm zu erfolgen hat und für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen die in Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte einschlägig sind. In dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz Dipl.-Ing. F. (IEL) vom 10. April 2003 (mit Nachtrag vom 6. Juni 2003 und ergänzender Stellungnahme vom 22. November 2004) sind die Lärmauswirkungen in der Umgebung der geplanten Windkraftanlagen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen 13 Windkraftanlagen des Windparks Weenermoor, die der zuletzt genannten als Vorbelastung, die der streitgegenständlichen Anlagen als Zusatzbelastung, ermittelt worden. Nach den Feststellungen des Gutachters werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nacht - die Einhaltung der Tagrichtwerte stellt kein Problem dar - an 10 von 13 ausgewählten Immissionspunkten eingehalten. Dazu gehören auch die Immissionspunkte, die für die Wohngrundstücke der Kläger bestimmt worden sind bzw. in vergleichender Betrachtung zur Beurteilung herangezogen werden können. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Kläger zu 3. und 4. um den Immissionspunkt 7 und hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2 um den Immissionspunkt 11. Dort unterschreitet die Gesamtbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) mit 42 dB(A) (Immissionspunkt 7) und 44 dB(A) (Immissionspunkt 11) deutlich. Deshalb ist für die Kläger unerheblich, ob an drei Immissionspunkten, nämlich 9, 10 und 12, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nacht nicht eingehalten werden und insoweit die Genehmigung nur unter Heranziehung der Irrelevanzklausel gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm erteilt werden konnte. Den Klägern gegenüber ist dieses Irrelevanzkriterium jedenfalls nicht zur Anwendung gebracht worden, so dass es insoweit auf dessen Handhabung und die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt.

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Davon abgesehen bemerkt der Senat zur Bedeutung dieses Irrelevanzkriteriums ergänzend Folgendes: Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Der Irrelevanzklausel liegt die einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zugrunde, dass einer Anlage nicht jede von ihr hervorgerufene, insbesondere nicht jede geringfügige Immission als kausaler Beitrag zu einer schädlichen Umwelteinwirkung zugerechnet werden darf. Ein nicht relevanter Immissionsbeitrag stellt keine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, inwieweit der Immissionsbeitrag als erhebliche Belästigung ins Gewicht fällt. Eine weitergehende Konkretisierung enthält allein Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Danach ist der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag in der Regel nicht relevant, wenn die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort mindestens um 6 dB(A) unterschreitet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Änderungen des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A), soweit sich der Geräuschcharakter dabei nicht signifikant ändert, vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen werden. Daher wird eine Überschreitung eines Immissionsrichtwertes durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) auch nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 als geringfügig und in bestimmten Fällen als zumutbar eingestuft. Die energetische Addition zweier Schallpegel, die sich um 6 dB(A) unterscheiden, ergibt indes einen Summenschallpegel, der um 1 dB(A) über dem größeren der beiden Schallpegel liegt. Damit führt also die Zusatzbelastung einer Anlage, deren Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschreitet, in der Regel nur zu einer subjektiv nicht wahrnehmbaren Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A), die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als nicht relevant eingestuft wird. Eine von dieser Bestimmung abweichende Beurteilung ist nur in besonderen Einzelfällen zulässig, in denen sich unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks eine andere Relevanzbewertung aufdrängt (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, B 3.6, Nr. 3 Rn. 29; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, 3.1 TA Lärm, Nr. 3 Rn. 16). Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall.

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Allerdings verweisen die Kläger darauf, dass für die Beurteilung der Zusatzbelastung die mit dem hier angefochtenen Bescheid genehmigten neun Windkraftanlagen nicht gewissermaßen als Einheit, sondern jeweils einzeln und #stufenweise hätten betrachtet werden müssen. Selbst wenn dieser gedankliche Ansatz der Kläger zutreffen sollte und eine wiederholte Anwendung der Ausnahmevorschrift der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bezogen auf ein und denselben Immissionsort zu einer mehrfachen Erhöhung der dort bereits vorhandenen Umwelteinwirkungen und im Einzelfall auch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um mehr als 1 dB(A) führen und deshalb darüber hinaus wegen dieser Wirkung Zweifel an der mehrfachen Anwendung der Irrelevanzklausel bestehen könnten, würde daraus im vorliegenden Fall und unter den hier bestehenden Umständen eine abweichende und für die Kläger günstigere Beurteilung nicht folgen. Wenn Nr. 3.2.1 bestimmt, dass trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte und der bereits bestehenden Vorbelastung eine Genehmigung bei der Regelfallprüfung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen ist, stellt der Vorschriftengeber auf die Kausalität ab. Wann die Kausalität fehlt, soll nach dem Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beurteilen sein. Das ist gerechtfertigt, weil das Gesetz keine naturwissenschaftliche, sondern eine qualitative Kausalitätsbetrachtung erfordert. Immissionsbeiträge, die lediglich rechnerisch zu ermitteln sind, die aber weder ein Schadensrisiko noch die Erheblichkeit einer Belästigung oder eines Nachteils verändern können, sind im Hinblick auf den Schutzzweck desBundes-Immissionsschutzgesetzes nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Immissionsbelastung qualitativ verändert (vgl. Hansmann, a.a.O., Rn. 14). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht, denn auch an den kritischen Immissionspunkten 9, 10 und 12 führt die berechnete Zusatzbelastung, die von allen mit der hier angegriffenen Genehmigung zugelassenen Windkraftanlagen ausgeht, zu einer Erhöhung der Vorbelastung um deutlich weniger als 1 dB(A), nämlich am Immissionspunkt 9 um 0,3 dB(A), am Immissionspunkt 10 um 0,8 dB(A) und am Immissionspunkt 12 um 0,7 dB(A). Bei dieser von den hinzutretenden neun Windkraftanlagen ausgehenden Zusatzbelastung handelt es sich um den Immissionsbeitrag, der im Ergebnis maximal auf die dort betroffenen Wohngrundstücke einwirken kann. Die rechnerisch ermittelte Zusatzbelastung sämtlicher hinzutretender Anlagen bewegt sich somit in einem Bereich, für den die Feststellung erlaubt ist, dass die Erhöhung des Geräuschniveaus, weil deutlich unter 1 dB(A) liegend, nicht zu einer subjektiv wahrnehmbaren Erhöhung der Lärmbelastung führt. Damit ist gegen die Bewertung des schalltechnischen Gutachtens des IEL vom 10. April 2003 mit Nachtrag vom 6. Juni 2003 - im Übrigen bestätigt durch die schalltechnische Prüfung des TÜV Nord vom 18. März 2005 -, dass die streitigen neun Windkraftanlagen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes als genehmigungsfähig einzustufen sind, im Ergebnis nichts einzuwenden.

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Überdies hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Verhältnisse für die Kläger im Ergebnis noch günstiger darstellen werden als in der Berechnung zugrunde gelegt, denn nach den mittlerweile vorliegenden dreimaligen Vermessungen der Windkraftanlagen des hier genehmigten Typs kann davon ausgegangen werden, dass die Anlagen mit einem tatsächlichen Schallleistungspegel von (nur) 102 dB(A) betrieben werden, während in die Berechnung noch ein Schallleistungspegel von 103 dB(A) eingeflossen ist. Ob davon abgesehen die zusätzlich entstehende Belastung jedenfalls an dem für die Kläger zu 1. und 2. maßgeblichen Immissionspunkt im Hinblick auf die dort bestehenden örtlichen Verhältnisse (Autobahn, hoher Baumbestand) und eine Überdeckung der von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche durch andere Geräusche sogar noch geringer einzuschätzen ist (vgl. dazu den Bericht des TÜV Nord über Schallpegelmessungen am Windpark Weenermoor vom 17.3.2000, S. 15), kann unter diesen Umständen ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob angesichts des dort (überwiegend) festzustellenden Gebietscharakters ein höherer Immissionsrichtwert hätte zugrunde gelegt werden dürfen.

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2.

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Eine derartige konkrete Frage haben die Kläger nicht benannt. Soweit sie meinen, von grundsätzlicher Bedeutung sei zu erfahren, "ob künftig stets bei Zusammenfassung mehrerer Windkraftanlagen-Genehmigungsanträge in einem einheitlichen Genehmigungsantrag zumindest für den Bereich der TA Lärm von einer einzelnen "Windpark-Anlage" auszugehen ist" und insoweit auf ihr Vorbringen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verweisen, kommt es - wie in jenem Zusammenhang ausgeführt worden ist - auf diese Überlegungen nicht entscheidungserheblich an.

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3.

Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der von den Klägern behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Überdurchschnittliche, dass normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift lassen sich nicht mit Erwägungen begründen, auf die es für die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht ankommen würde. So verhielte es sich aber, denn die Kläger machen zur Begründung dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nur geltend, dass der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte "schallschutzrechtliche Anlagenbegriff" von dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff aus den erwähnten Gründen abweiche. Darauf kommt es - wie oben unter mehreren Gesichtspunkten des Näheren ausgeführt worden ist - aber auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.