Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 4 LA 43/09
Zulässigkeit einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Beurteilung im Hilfeplan des Jugendamtes hinsichtlich des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Teilhabe eines Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.2010
- Aktenzeichen
- 4 LA 43/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0325.4LA43.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII
Fundstellen
- DVBl 2010, 668
- DÖV 2010, 572
- JAmt 2010, 378-379
- NVwZ-RR 2010, 527
Amtlicher Leitsatz
Das Verwaltungsgericht ist durch einen Hilfeplan des Jugendamtes, in dem eine Teilhabebeeinträchtigung verneint wird, nicht gehindert, sich im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes, von dem Hilfeplan abweichendes Bild über das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Teilhabe des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft zu verschaffen und auf dieser Grundlage eine Teilhabebeeinträchtigung als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu bejahen.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, die Kosten der von der Klägerin durchgeführten Dyskalkulietherapie für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juli 2008 zu übernehmen, und im Übrigen die Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg, weil der von dem Beklagten allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt bzw. nicht hinreichend dargelegt worden ist.
Denn aus den vom Beklagten zur Begründung seines Zulassungsantrags angeführten Gesichtspunkten, dass die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffen sei (siehe hierzu grundlegend den Senatsbeschluss vom 11.6.2008 - 4 ME 184/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts) und dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung nicht auf den von ihm erstellten und im erstinstanzlichen Verfahren weiter erläuterten Hilfeplan vom 4. Februar 2008 gestützt habe, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist nämlich durch die eine Teilhabebeeinträchtigung im Falle der Klägerin verneinende Stellungnahme des Jugendamtes des Beklagten in dem (vom Verwaltungsgericht zwar nicht in den Entscheidungsgründen, aber im Tatbestand seines Urteils inhaltlich teilweise wieder gegebenen) Hilfeplan vom 4. Februar 2008 keineswegs gehindert gewesen, sich im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Anhörung der Klägerin und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung ein eigenes, von dieser Stellungnahme abweichendes Bild über das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft zu verschaffen und auf dieser Grundlage eine Teilhabebeeinträchtigung als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu bejahen. Dies gilt erst recht dann, wenn das Jugendamt bei der Erstellung des Hilfeplans entscheidende Elemente des Hilfefalles nicht berücksichtigt hat und dieser deshalb allgemeingültigen fachlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.6.2008, a.a.O.). Dies ist hier der Fall, da der mit erheblicher Verspätung (erst ca. 17 Monate nach Bekanntwerden des Hilfefalles und 14 Monate nach Therapiebeginn) erstellte Hilfeplan des Jugendamtes des Beklagten vom 4. Februar 2008 ein einseitig positives Bild der (zu diesem Zeitpunkt durch die Therapie bereits verbesserten) sozialen Fähigkeiten der Klägerin zeichnet, ohne die für eine Teilhabebeeinträchtigung sprechenden Umstände ausreichend zu berücksichtigen. Denn das Jugendamt hat nicht - wie das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung - im Rahmen des mit der Klägerin und ihren Eltern am 5. Dezember 2007 geführten Gesprächs durch eine dahin gehende Befragung der Klägerin und ihrer Eltern ermittelt und dementsprechend auch nicht in seinem Hilfeplan berücksichtigt, dass die Klägerin sich lange Zeit aus Angst vor Blamagen nicht mehr am Unterricht beteiligt hatte, sie sich selbst durch ihren Freund nicht mehr unterstützt fühlte und die Eltern mit dieser Situation überfordert waren.
Dass die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils auf der Grundlage der Angaben der Klägerin und ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung und nicht - wie der Beklagte meint - aufgrund der von den Eltern der Klägerin vorgelegten ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen getroffenen Feststellungen unzutreffend sind, hat der Beklagte mit der pauschalen, inhaltlich nicht begründeten und bezüglich der Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsgerichts von unzutreffenden Annahmen ausgehenden Behauptung, dass "all diese Stellungnahmen" nach Auffassung des Beklagten "für sich genommen nicht dazu führen, dass vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung auszugehen ist", in keiner Weise dargelegt.