Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.03.2010, Az.: 4 LC 281/08

Rückforderungsanpruch von Ausbildungsförderung bei fehlender Berücksichtigung des Einkommens eines Elternteils in die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung durch die Behörde; Überprüfungspflicht von Bewilligungsbescheiden durch den Leistungsempfänger trotz zutreffenden Angaben gegenüber der Behörde nur bei offensichtlichen Zweifeln der Richtigkeit des Bewilligungsbescheides; Möglichkeit der mündlichen also auch der telefonischen Anhörung bei einem schriftlich zu erlassenen Verwaltungsakt; Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit sich zu äußern sowie die Setzung einer Äußerungsfrist

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.03.2010
Aktenzeichen
4 LC 281/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 15001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0331.4LC281.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 15.07.2008 - AZ: S 4 A 153/07

Fundstellen

  • DVBl 2010, 797
  • JuS 2010, 11
  • NJW 2010, 2601-2602

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Leistungsempfänger, der der Behörde zutreffende Angaben gemacht hat, ist im Allgemeinen nicht gehalten, Bewilligungsbescheide einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Besteht jedoch offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit eines Bewilligungsbescheides, ist der Adressat des Bescheides zu einer Überprüfung des Verwaltungsakts anhand der beigefügten Begründung verpflichtet. Drängt sich die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auf, besteht sogar die Verpflichtung, sich bei der Behörde zu erkundigen.

  2. 2.

    Eine Anhörung kann selbst dann, wenn der zu erlassene Verwaltungsakt schriftlich erteilt werden muss, mündlich und damit auch telefonisch erfolgen. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Beteiligte sich äußern kann, ist ebenso wenig erforderlich wie die Setzung einer Äußerungsfrist.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Leistungen zur Ausbildungsförderung.

2

Die 1987 geborene Klägerin begann im Wintersemester 2006/2007 das Studium der Biologie an der Universität Osnabrück. Unter dem 29. November 2006 stellte sie bei dem Studentenwerk Osnabrück einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Diesem Antrag fügte sie Erklärungen ihrer geschiedenen Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie Fotokopien der an ihre Mutter und an ihren Vater gerichteten Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 bei, aus denen sich ergab, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vaters der Klägerin im Jahr 2004 bei 48.794,-- Euro und der der Mutter der Klägerin bei 21.338,-- Euro lag.

3

Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 gewährte das Studentenwerk Osnabrück im Auftrag des Amtes für Ausbildungsförderung bei der Beklagten der Klägerin eine Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2006 bis September 2007 in Höhe von monatlich 503,-- Euro. Im Abschnitt G dieses Bescheides ("Einkommensanrechnung des/der") waren in der Spalte, die mit der Überschrift "Eltern/Vaters EUR (monatlich)" versehen war, Einkünfte von 1.869,27 Euro angegeben. Die mit "Mutter EUR (monatlich)" überschriebene Spalte enthielt dagegen keine Eintragung.

4

Am 1. August 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Osnabrück. Daraufhin teilte ihr der zuständige Sachbearbeiter des Studentenwerks ausweislich eines Aktenvermerks am 7. August 2007 telefonisch mit, dass bei der Bearbeitung des Wiederholungsantrags festgestellt worden sei, dass das Einkommen des Vaters der Klägerin bei der Gewährung der Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2006 bis September 2007 nicht berücksichtigt worden sei. Man habe das Einkommen der Mutter der Klägerin irrtümlich "beim Vater signiert". Da die Klägerin den Antrag mit den Unterlagen über die Einkommen beider Elterteile übersandt habe, hätte sie nach Erhalt des Bescheides feststellen können, dass nur ein Einkommen bei der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrunde gelegt worden sei. In dem Aktenvermerk heißt es ferner, die Klägerin habe auf Nachfrage erklärt, dass sie den Bescheid nicht weiter überprüft habe. Der Klägerin sei sodann erklärt worden, dass nunmehr ein entsprechender neuer Bescheid erteilt würde, wonach ihr keine Förderungsleistungen mehr zustünden und der Rückforderungsbetrag von ihr zu erstatten sei. Die Klägerin habe sich dazu bereit erklärt, könne jedoch die gesamte Summe "nicht mit einem Mal aufbringen". Nach Erhalt des neuen Bescheides werde sie sich noch einmal dazu melden.

5

Mit Schreiben vom 15. August 2007 teilte das Studentenwerk Osnabrück der Klägerin mit, dass Auszubildende nach ständiger Rechtsprechung gehalten seien, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung zu vermeiden. Daraus ergebe sich ihre Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Von einem Auszubildenden sei zu erwarten, dass er die erforderlichen Nachprüfungen auch vornehme und die Behörde auf ersichtliche Fehler oder Unklarheiten hinweise. Gegen diese Pflicht habe die Klägerin in grober Weise verstoßen. Es sei relativ einfach zu erkennen gewesen, dass das Einkommen der Mutter der Klägerin nicht angerechnet worden sei. Bei dieser Sachlage könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X berufen. Der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 28. Februar 2007 stehe schließlich auch nicht entgegen, dass die Fehlerhaftigkeit nicht von der Klägerin verursacht worden sei. Es komme nicht darauf an, in wessen Verantwortungsbereich die fehlerhafte Bewilligung der Ausbildungsförderung falle. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten sich die Begünstigten selbst dann nicht auf Vertrauen berufen dürfen, wenn der Fehler von der Behörde allein verschuldet worden sei. Nach alledem habe der rechtswidrige Bewilligungsbescheid zurückgenommen werden dürfen.

6

Mit Bescheid vom 31. August 2007 nahm das Studentenwerk Osnabrück namens und im Auftrag des Amtes für Ausbildungsförderung bei der Beklagten den Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2007 zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 4.527,-- Euro auf. Zur Begründung führte es in der Anlage zu dem Bescheid Folgendes aus: Nach § 45 Abs. 1 SGB X dürfe ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift dürfe ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht habe, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Dieser Sachverhalt sei hier aus den im Schreiben vom 15. August 2007 angeführten Umständen gegeben. Die in§ 45 Abs. 1 SGB X vorgesehene Ermessensprüfung führe auch nicht dazu, von der Erstattungsforderung abzusehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, der Klägerin die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen. Denn dies würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Studierenden führen. Deshalb überwiege eindeutig das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige Zustände herzustellen. Auch Vertrauensschutzerwägungen führten zu keiner anderen Beurteilung.

7

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 27. September 2007 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie Folgendes vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da eine ordnungsgemäße Anhörung nicht erfolgt sei. Sie sei am 7. August 2007 telefonisch völlig unvermittelt mit den ihr mitgeteilten Umständen konfrontiert worden. Man habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Telefonat um eine rechtlich relevante Anhörung gehandelt habe. Das Schreiben des Studentenwerks vom 15. August 2007 stelle ebenfalls keine Anhörung dar, weil ihr weder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben noch eine angemessene Frist hierfür gesetzt worden sei. Mit dem Hinweis darauf, dass der rechtswidrige Bewilligungsbescheid nach alledem zurückgenommen werden durfte, sei sie vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Sie habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut und demgemäß die Ausbildungsförderung für ihren Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten verbraucht. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vor. Sie habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht erkannt. Insoweit sei ihr auch keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Sie habe seinerzeit im ersten Semester Biologie studiert und zuvor noch nie mit den Regelungen desBundesausbildungsförderungsgesetzes zu tun gehabt. Sämtliche erforderlichen Unterlagen seien von ihr eingereicht worden. Ihr Vater habe ihr seinerzeit die von ihm unterschriebene Erklärung zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid in einem verschlossenen Umschlag überreicht. Diesen Umschlag habe sie entsprechend dem Wunsch ihres Vaters nicht geöffnet, sondern verschlossen mit den anderen Unterlagen beim Studentenwerk Osnabrück eingereicht. Einen Fehler des Bewilligungsbescheides habe sie auch nach eingehender Überprüfung nicht erkennen können. Dass sie in dem Telefonat am 7. August 2007 erklärt haben soll, den Bewilligungsbescheid nicht weiter geprüft zu haben, bestreite sie.

8

Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Studentenwerks Osnabrück vom 31. August 2007 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass die Anhörung der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides telefonisch und schriftlich erfolgt sei. Außerdem habe die Klägerin in dem Telefonat sehr wohl erklärt, dass sie den Bescheid nicht weiter geprüft habe.

10

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. Juli 2008 den Bescheid des Studentenwerks Osnabrück vom 31. August 2007 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2007 sei ermessensfehlerhaft. Nach § 45 Abs. 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung zurückgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X lägen vor. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Klägerin die Ausbildungsförderung zu Unrecht gewährt worden sei, weil ihr anzuerkennender Bedarf durch das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern habe gedeckt werden können. Zwischen den Beteiligten sei hingegen streitig, ob sich die Klägerin gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil sie - so die Beklagte - die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Bewilligung der Ausbildungsförderung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Frage könne hier aber offen bleiben. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehe, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, sei die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtswidrig, weil der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler leide. Da das für die Beklagte handelnde Studentenwerk das von der Klägerin nachgewiesene Einkommen ihres Vaters nicht berücksichtigt habe, treffe es ein Mitverschulden. Dieser Umstand hätte bei der Ausübung des Ermessens durch die Beklagte berücksichtigt werden müssen. Zwar bedürfe es bei der Ausübung eines sog. intendierten Ermessens im Regelfall keiner Abwägung des Für und Wider; das Ergebnis bedürfe auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Etwas anderes gelte im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aber dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung auf einem behördlichen Mitverschulden beruhe. Die Beklagte hätte daher das Mitverschulden in ihre Ermessensentscheidung einstellen müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. In der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid sei das Mitverschulden der Behörde in keiner Weise erwähnt worden. Vielmehr sei dort nur ausgeführt worden, dass keine Gründe ersichtlich seien, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, der Klägerin die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus dem Schreiben des Studentenwerks vom 15. August 2007 ergebe, dass der Gesichtspunkt des Mitverschuldens bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sei. Denn dies sei unzutreffend. Da die Beklagte eine Ergänzung der Ermessenserwägung während des Klageverfahrens nicht vorgenommen habe, könne dahinstehen, ob sie dazu gemäß § 114 Satz 2 VwGO berechtigt gewesen wäre. Da die Aufhebung der Bewilligung der Ausbildungsförderung ermessensfehlerhaft sei, erweise sich auch die Rückforderung der Ausbildungsförderung als rechtswidrig.

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Gegen dieses ihr am 21. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. August 2008 die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.

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Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Der angefochtene Bescheid vom 31. August 2007 sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2007 sei rechtswidrig gewesen, da der Bedarf der Klägerin durch das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern gedeckt gewesen sei. Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides stünden auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, weil die Klägerin infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht gekannt habe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den Bewilligungsbescheid nachzuprüfen und das Studentenwerk auf erhebliche Fehler und Unklarheiten hinzuweisen. Selbst wenn man der Klägerin zugute halte, dass sie das Einkommen ihres Vaters nicht gekannt habe, hätten ihr bei der Überprüfung des Bescheides erhebliche Zweifel an der Höhe des Einkommens kommen müssen. Denn dem Bescheid zufolge hätten die getrennt lebenden Eltern zusammen lediglich über ein monatliches Einkommen von ca. 1.200,-- Euro verfügt, bei hälftiger Teilung also von jeweils nur 600,-- Euro monatlich leben müssen. Vor diesem Hintergrund hätten sich Nachfragen geradezu aufgedrängt. Die Klägerin hätte das Studentenwerk darauf hinweisen müssen, dass bei der Berechnung offensichtlich von einem falschen Einkommen der Eltern ausgegangen worden sei. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie grob fahrlässig gehandelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Mitverschulden des Studentenwerks bereits im Rahmen des Vertrauensschutzes und nicht erst im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Selbst wenn man allerdings das Mitverschulden bei der Ermessensprüfung berücksichtige, sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Eine Rücknahmenentscheidung, in der die Verwaltung ihre Ermessensgesichtspunkte nicht in der Begründung des Rücknahmebescheides dargelegt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann nicht rechtswidrig, wenn dem Adressaten des Bescheides die Auffassung der Behörde bekannt gewesen sei. So habe der Fall hier gelegen. Das Studentenwerk habe mit Schreiben vom 15. August 2007 der Klägerin dargelegt, dass es nicht darauf ankomme, in wessen Verantwortungsbereich die fehlerhafte Bewilligung der Ausbildungsförderung falle, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorlägen. Daher habe dieser Gesichtspunkt im angefochtenen Bescheid nicht mehr erwähnt werden müssen. Schließlich stelle das Telefongespräch vom 7. August 2007 auch eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X dar. Der Klägerin seien die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt worden. Sie habe außerdem Gelegenheit gehabt, sich zu allen Tatsachen zu äußern.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 15. Juli 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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und erwidert: Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass sie sich nach § 45 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen könne. Dem stehe auch der Hinweis der Beklagten nicht entgegen, wonach sie bei einem monatlichen Einkommen ihrer geschiedenen Eltern von insgesamt ca. 1.200,-- Euro die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts hätte erkennen müssen. Ihr sei das Einkommen ihres Vaters, zu dem seit Jahren kein persönlicher Kontakt mehr bestehe, völlig unbekannt. Sie habe dementsprechend auch keinerlei Erkenntnisgrundlage dafür gehabt, ob das Einkommen ihres Vaters etwa so hoch wie das ihrer Mutter oder geringer gewesen sei. Die Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass das Mitverschulden einer Behörde bereits im Rahmen des Vertrauensschutzes und nicht erst im Rahmen des Ermessens zu prüfen sei. Diese Auffassung finde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Grundlage. Das Verschulden des Studentenwerks sei erst im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, das das Studentenwerk diesen Gesichtspunkt in seine Ermessensentscheidung nicht eingestellt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Fehler auch keineswegs evident, weil sie keinerlei Kenntnisse von der Einkommenssituation ihres Vaters hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten reiche es für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung der Behörde auch nicht aus, dass dem Adressaten des Rücknahmebescheides die Auffassung der Behörde irgendwie bekannt gewesen sei. Vielmehr müsse der Bescheid selbst die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei, erkennen lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

18

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung der Beklagten für zulässig und begründet hält und eine mündliche Verhandlung angesichts des unstreitigen entscheidungserheblichen Sachverhalts und der eingehenden schriftsätzlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage trotz des Einwandes der Klägerin nicht als erforderlich ansieht.

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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere nach Maßgabe des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO fristgemäß eingelegt und begründet worden.

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Die Berufung erweist sich auch als begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den angefochten Bescheid vom 31. August 2007 zu Unrecht aufgehoben. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2007 zurückgenommen und der aufgrund dieses Bescheides gezahlte Betrag von insgesamt 4.527,-- Euro von der Klägerin zurückgefordert worden ist, ist nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

21

Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Annahme der Klägerin weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

22

Die Klägerin kann dem angefochtenen Bescheid nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden sei.

23

Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung kann selbst dann, wenn der zu erlassene Verwaltungsakt schriftlich erteilt werden muss, mündlich und damit auch telefonisch erfolgen (Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., § 24 Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 28 Rn. 39). Ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Beteiligte sich äußern kann, ist nicht erforderlich (vgl. Schroeder/Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, § 24 Rn. 7; Kopp/Ramsauer, § 28 Rn. 20 f.). Es genügt vielmehr, dass der Beteiligte erkennen kann, dass er Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen hat. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass dem Beteiligten für seine Äußerung eine Frist zu setzen ist (Schroeder-Prinzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, § 24 Rn. 9; Kopp/Ramsauer, § 28 Rn. 20).

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Diesen Maßgaben hat das namens und im Auftrag der Beklagten handelnde Studentenwerk Osnabrück schon durch das Telefonat des zuständigen Sachbearbeiters mit der Klägerin am 7. August 2007 hinreichend Rechnung getragen. Der Sachbearbeiter hat die Klägerin ausweislich seines Vermerks vom 7. August 2007 darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Wiederholungsantrags festgestellt worden sei, dass das Einkommen des Vaters der Klägerin beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2007 nicht berücksichtigt worden sei, was die Klägerin nach Erhalt des Bescheides hätte feststellen können. Der Sachbearbeiter hat der Klägerin ferner mitgeteilt, dass das Studentenwerk nun einen entsprechenden neuen Bescheid erlassen werde, dass der Klägerin keine Ausbildungsförderung zustehe und dass die bereits gezahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert werde. Damit ist die Klägerin sowohl über die beabsichtigte Entscheidung als auch die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen informiert worden. Zugleich hat die Klägerin Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gezahlten Ausbildungsförderung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass die Klägerin sich äußern könne, bedurfte es nicht. Die Klägerin konnte nämlich erkennen, dass das Telefonat nicht nur dazu diente, sie über die Sach- und Rechtslage zu informieren, sondern ihr auch die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Von dieser Gelegenheit hat die Klägerin im Übrigen auch Gebrauch gemacht. Ausweislich des Vermerks vom 7. August 2007 hat sie nämlich erklärt, bereit zu sein, den Betrag, dessen Rückforderung der Sachbearbeiter des Studentenwerks Osnabrück angekündigt hatte, zu erstatten; sie könne aber die gesamte Summe "nicht mit einem Mal" aufbringen und werde sich nach Erhalt des Bescheides dazu noch einmal melden. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin sich vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht weiter äußern wollte. Dann aber kann sie nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Klägerin kann ferner nicht erfolgreich geltend machen, dass mangels Setzung einer Äußerungsfrist keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sei (vgl. Schroeder-Prinzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, § 24 Rn. 9; Kopp/Ramsauer, § 28 Rn. 20).

25

Im Übrigen hat das Studentenwerk Osnabrück der Klägerin durch das Schreiben vom 15. August 2007 nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dass das Studentenwerk in diesem Schreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werde, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass eine Fristsetzung unterblieben ist, weil für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen ist, dass das Schreiben nicht nur den Zweck gehabt hat, sie über die Sach- und Rechtslage zu informieren, sondern ihr nach der telefonischen Anhörung noch einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einzuräumen. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass das Schreiben vom 15. August 2007 schon deshalb keine Anhörung darstelle, weil sie mit dem letzten Satz des Schreibens vor "vollendete Tatsachen" gestellt worden sei. Das Studentenwerk hat im letzten Satz des Schreibens zwar ausgeführt, dass der rechtswidrige Bewilligungsbescheid nach alledem zurückgenommen werden durfte. Die Klägerin hätte aber ohne weiteres erkennen können, dass die Verwendung des Wortes "durfte" auf eine sprachliche Ungenauigkeit zurückzuführen ist und das Studentenwerk nur zum Ausdruck bringen wollte, dass der rechtswidrige Bewilligungsbescheid zurückgenommen werden darf. Dass der angefochtene Bescheid schon 16 Tage nach dem Schreiben vom 15. August 2007 erlassen worden ist, stellt die Beurteilung, dass die Klägerin ordnungsgemäß angehört worden ist, ebenfalls nicht in Frage. Da die Klägerin bereits in dem Telefonat am 7. August 2007 auf die Sach- und Rechtslage und die Absicht, einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zu erlassen, hingewiesen worden ist, stand ihr ausreichend Zeit zur Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zur Verfügung.

26

Der angefochtene Bescheid ist ferner in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.

27

Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2007 findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen. Zum einen ist der Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2007, bei dem es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt hat, rechtswidrig gewesen, weil der Bedarf der Klägerin (§§ 11 Abs. 1, 13 f. BAföG) durch das nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnende Einkommen ihrer Eltern gedeckt war und die Klägerin somit keine Ausbildungsförderung beanspruchen konnte; davon geht auch die Klägerin aus. Zum anderen steht § 45 Abs. 2 bis 4 des SGB X der Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit nicht entgegen, da die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte und sich daher nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X auf Vertrauen nicht berufen kann.

28

Dem Empfänger einer hoheitlich gewährten Leistung obliegt es, den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urt. v. 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R -, FEVS 52, 494; Senatsbeschl. v. 10.1.2008 - 4 LB 560/07 -). Da ein Leistungsempfänger, der der Behörde zutreffende Angaben gemacht hat, davon ausgehen darf, dass die Behörde seine Angaben korrekt umsetzt, ist er im Allgemeinen aber nicht gehalten, Bewilligungsbescheide einer näheren Prüfung zu unterziehen (BSG, Urt. v. 8.2.2001, a.a.O.). Besteht jedoch offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit eines Bewilligungsbescheides, etwa weil der bewilligte Betrag ungewöhnlich hoch ist, ist der Adressat des Bescheides zu einer Überprüfung des Verwaltungsakts anhand der beigefügten Begründung oder unter Verwendung zusätzlicher Erkenntnismittel verpflichtet (Senatsbeschl. v. 10.1.2008 - 4 LB 560/07 -). Drängt sich die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auf, besteht sogar die Verpflichtung, sich bei der Behörde zu erkundigen (Senatsbeschl. v. 10.1.2008 - 4 LB 560/07 -; Kopp/Ramsauer, § 48 Rn. 125; Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz /Wiesner/von Wulffen, § 45 Rn. 24).

29

Ein solcher Fall lag hier vor. Die Klägerin hat ihrem Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung sowohl den ihren Vater als auch den ihre Mutter betreffenden Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 beigefügt. Daher musste die Klägerin davon ausgehen, dass das Studentenwerk bei der Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ihr Ausbildungsförderung zu gewähren ist, sowohl das Einkommen ihres Vaters als auch das ihrer Mutter berücksichtigt. In dem Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2007 sind im Abschnitt G ("Einkommensanrechnung des/der") aber nur in der mit "Eltern/Vaters EUR (monatlich)" überschriebenen Spalte Angaben zu den Einkünften/dem Einkommen enthalten. Demgegenüber befinden sich in der mit "Mutter EUR (monatlich)" überschriebenen Spalte keinerlei Angaben. Aufgrund dieses Umstandes hätte die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres erkennen müssen, dass das Studentenwerk bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung das Einkommen eines Elternteils versehentlich nicht berücksichtigt hat. Denn da die Eltern der Klägerin schon seit langem geschieden sind und getrennte Steuerveranlagungen erfolgt sind, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass in der Spalte "Eltern/Vaters EUR (monatlich)" die Summe der Einkünfte beider Elternteile aufgeführt war. Damit hat sich der Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Bescheides geradezu aufgedrängt. Folglich ist sie verpflichtet gewesen, sich bei dem Studentenwerk danach zu erkundigen, ob das Einkommen beider Elternteile bei Erlass des Bescheides richtig berücksichtigt worden ist. Da sie dies unterlassen hat, ist die von ihr behauptete Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf grobe Fahrlässigkeit, nämlich die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X), zurückzuführen. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie nicht gewusst habe, in welcher Höhe ihr Vater im Jahr 2004 Einkünfte gehabt habe. Denn dieser Einwand ändert nichts daran, dass die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass das Studentenwerk bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nur das Einkommen eines Elternteils berücksichtigt hat.

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Der angefochtene Bescheid lässt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keinen Ermessenfehler erkennen.

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Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 1 SGB X steht im Ermessen der Behörde (vgl. Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, § 45 Rn. 3). Bei diesem Ermessen handelt es sich um ein sogenanntes intendiertes Ermessen, das nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Regelfall dahingehend ausgeübt werden soll, dass der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Ob bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Ermessensausübung - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf einen Fehler des Studentenwerks zurückzuführen ist, kann dahinstehen. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nämlich hinreichend deutlich entnehmen, dass das Studentenwerk bei der Rücknahme des Bewilligungsbescheides durch den angefochtenen Bescheid vom 31. August 2007 diesen Umstand nicht außer Acht gelassen hat. In der Anlage zum angefochtenen Bescheid heißt es ausdrücklich, dass die in§ 45 Abs. 3 SGB X vorgesehene Ermessensprüfung nicht zu der Beurteilung führe, "von der Erstattungsforderung abzusehen". Es seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, der Klägerin die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen. Denn das würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen. Deshalb überwiege eindeutig das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige Zustände herzustellen. Auch die Vertrauensschutzabwägung führe zu keiner anderen Beurteilung. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung getroffen hat und trotz des Umstandes, dass aufgrund seines eigenen Fehlers das Einkommen des Vaters der Klägerin bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht berücksichtigt worden ist, keinen Grund gesehen hat, von der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides abzusehen. Denn das Studentenwerk hat die ihr anzulastende Nichtberücksichtigung des Einkommens des Vaters der Klägerin in der Anlage zum angefochtenen Bescheid ausdrücklich angesprochen, was den Schluss darauf zulässt, dass auch dieser Umstand nicht zu den Gründen gehört, die "es gerechtfertigt erscheinen ließen, die zu Unrecht gezahlte Förderung" der Klägerin "zu belassen". Folglich ist davon auszugehen, dass das Studentenwerk den Umstand, dass ihm die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides anzulasten ist, bei der nach § 45 Abs. 1 SGB X zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt hat. Damit erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil der Umstand, dass "die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung auf einem behördlichen Mitverschulden beruht", unberücksichtigt geblieben sei, als nicht zutreffend.

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Die Ermessensausübung lässt auch keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen, weil die Erwägung des Studentenwerks, dass ein Verzicht auf die Rücknahme des Bewilligungsbescheides "zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Studierenden" führe, deshalb das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige Zustände herzustellen, eindeutig überwiege und auch Vertrauensschutzerwägungen zu keiner anderen Beurteilung führten, nicht sachwidrig sind.

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Damit trägt die Begründung des angefochtenen Bescheides auch § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X Rechnung, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

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Die Aufforderung an die Klägerin, die zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 4.527,-- Euro zurückzuzahlen, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 und 3 SGB X.