Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.03.2010, Az.: 1 KN 94/06
Eindeutige Erkennbarkeit der Immissionsorte bei der Festsetzung flächenbezogener immissionswirksamer Schallleistungspegel
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.2010
- Aktenzeichen
- 1 KN 94/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 45268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0318.1KN94.06.0A
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 BauNVO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Festsetzung flächenbezogener immissionswirksamer Schallleistungspegel muss eindeutig erkennbar sein, auf welche Immissionsorte abzustellen und nach welcher Berechnungsmethode vorzugehen ist. Ergibt sich diese nicht unmittelbar aus einer zeichnerischen oder textlichen Festsetzung, kann auf Angaben in der Planbegründung sowie mit ihr verklammerten Dokumenten zurückgegriffen werden.
- 2.
Die Entscheidung, wie die Schallkontingente verteilt werden, darf nicht dem Lärmgutachter überlassen werden; sie obliegt vielmehr dem Rat.
- 3.
In einer bebauten Gemengelage kann es anders als im unbebauten Gelände abwägungsfehlerhaft sein, wenn ausgehend von den in Bezug auf die benachbarte schutzwürdige Nutzung zulässigen Lärmwerten ohne weitere Differenzierung im Wege der Rückrechnung Zonen mit ansteigenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln gebildet werden. Vielmehr kann es das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit erfordern, auf bestehende emittierende Nutzungen Rücksicht zu nehmen und diesen ein größeres Schallkontingent zuzubilligen, als es ihrer Lage für sich betrachtet entspräche.
Tenor:
Der vom Rat der Antragsgegnerin am 1. März 2004 als Satzung beschlossene Bebauungsplan O-664 "Nordstraße/Emsstraße" wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel im Bebauungsplan O-664 "Nordstraße/Emsstraße" für sein am 31. Mai 1978 ohne Lärmschutzauflagen genehmigtes Aktions- und Kommunikationszentrum in der Hermannstraße 83 (Ecke Nordstraße) in Oldenburg.
Das Gebiet des am 1. März 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans, der gegliederte Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausweist, wird im Westen durch die Nordstraße und im Süden durch die Hermannstraße und die Stedinger Straße begrenzt. Zuvor waren die östlich an die Nordstraße angrenzenden Flächen - auch das Grundstück des Antragstellers - in dem vom Rat am 20. Dezember 1976 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan M-472 als Gewerbegebiet festgesetzt. Westlich der Nordstraße schließt sich festgesetztes Mischgebiet an. Dieses setzt sich nach Süden zwischen der Hermannstraße und der Stedinger Straße und südlich der Stedinger Straße fort. In nicht beplanten Bereichen schließen sich nach Nordosten größere, teilweise stark emittierende Betriebe an, z.B. eine Gießerei.
In dem 1994 begonnenen Planungsverfahren sah die Antragsgegnerin nach entsprechenden Äußerungen u.a. des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes erstmals in der vierten von insgesamt fünf öffentlichen Auslegungen Lärmschutzmaßnahmen vor. Grundlage war ein im eigenen Hause erstelltes schalltechnisches Gutachten vom 23. September 1999 (98.21), das die damals noch weniger geläufigen Möglichkeiten immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel auslotete. Die hier angewandten Kontingentierungsansätze beschrieb es unter 1.2 wie folgt (etwas ausführlicher auch unter Nr. 2.1.2):
"Hierfür ist das Plangebiet mit immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) zweckmäßig zu kontingentieren; d.h. in der Nähe schutzwürdiger Nutzungen sind niedrige und in größerem Abstand höhere Lärmkontingente festzusetzen."
Als Rechtsgrundlage benannte es unter 1.3 u.a. die DIN 18005; in der entsprechenden Fußnote ist die Fassung vom Mai 1987 angegeben. Für die Ausbreitungsberechnung nahm es auf die VDI-Richtlinie 2714 vom Januar 1988 Bezug; außerdem verwies es auf ein vom Landesamt für Ökologie erarbeitetes Kontingentierungsverfahren. Für bestehende gewerbliche Nutzungen zog es Nr. 3.2.1 der TA Lärm heran, wonach eine Genehmigung nicht zu versagen sei, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Dem Gutachten zufolge (Nr. 2.1.1) schöpften die vorhandenen Betriebe die zulässigen Emissionskontingente bereits aus.
Das Gutachten enthielt folgende Formulierungsvorschläge für den Bebauungsplan:
"2.2.2
... Satzungstext ...:
§ 1 Abs. 1: Die Schallemissionen der in den Sondergebieten zulässigen Betriebe und Anlagen dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten.
§ 1 Abs. 2: Schallpegelminderungen, die bei konkreten Einzelvorhaben durch Abschirmmaßnahmen geplant werden, können in der Höhe des Schirmwertes bezüglich der relevanten Immissionsorte dem Wert des immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels zugerechnet werden.
§ 1 Abs. 3: Bei bereits teilweise oder ganz bebauten Flächen werden die immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel nur bei Sanierung, wesentlicher Änderung oder Neuerrichtung herangezogen.
§ 1 Abs. 4: Umverteilungen der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel zwischen den Teilflächen können gemäß Berechnungsschema, das der Begründung beiliegt, vorgenommen werden.
2.2.3
... Begründung ...:
Die Kontingentierungsflächen sind dem schalltechnischen Gutachten 98.21 ... zu entnehmen. Das Berechnungsverfahren ist vom Landesamt für Ökologie von Herrn Prof. Dr. Kötter erarbeitet worden. Für die Ausbreitungsberechnung wurden nur das Abstandsmaß, das Luftdämpfungsmaß und das Boden-Meteorologiemaß nach VDI-Richtlinie 2714 herangezogen. Umverteilungen der Lärmkontingente können nur im Einverständnis aller Beteiligten vorgenommen werden und müssen als Grundlasteintragungen registriert werden."
Der jetzt streitige Bebauungsplan setzt ausgehend von den Einteilungen des Gutachtens nunmehr in einem etwa 20 m tiefen Streifen am Südrand des Plangebiets, d.h. entlang der Hermannstraße und sich dann an der Stedinger Straße fortsetzend, einen zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 50/35 dB(A)/m2 fest. Davon wird der vordere Teil des Gebäudes des Antragstellers erfasst; der restliche Gebäudeteil steht in einem ebenfalls etwa 20 m breiten Streifen entlang der Nordstraße, für den 55/40 dB(A)/m2 festgesetzt sind. Ins Innere des Plangebiets schließt sich eine Fläche mit 57/42 dB(A)/m2 an, weiter zurückliegend eine Fläche mit 60/45 dB(A)/m2.
§ 4 der textlichen Festsetzungen entspricht den beiden ersten Absätzen des oben wiedergegebenen Formulierungsvorschlags aus dem schalltechnischen Gutachten (abgesehen von einer offenbar versehentlich unterlaufenen Verwendung des Wortes "Gewerbegebieten" anstelle von "Sondergebieten").
Die Begründung zum Bebauungsplan führt zu den festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln u.a. aus:
"Die Schallimmissionsberechnungen zur Bestimmung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sind nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" durchgeführt worden."
Der Antragsteller trug im Planungsverfahren wiederholt Einwendungen und Anregungen vor. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 teilte die Antragsgegnerin der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers mit, die Schallimmissionsberechnungen seien nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" durchgeführt worden. Sie konnte ferner das schalltechnische Gutachten 98.21 vom 23. September 1999 einsehen. In ihrer weiteren Eingabe vom 7. Januar 2004 beanstandete sie, dass für das betroffene Gebäude nach dem praktischen Ergebnis "Grenzwerte aus dem Kern- bzw. Wohngebiet gelten, obwohl sich das Gebäude meiner Mandantschaft nicht in einem solchen Gebiet befindet". Damit sei es im Vergleich zu allen anderen Grundstücken im Plangebiet deutlich benachteiligt. Der Verfasser des Gutachtens nahm hierzu unter dem 13. Januar 2004 noch einmal in allgemeiner Form Stellung, u.a. mit folgenden Sätzen:
"Grundsätzlich ergibt eine Kontingentierung nur einen Sinn, wenn die Flächen einander so zugeordnet werden, dass lärmintensive Nutzungen einen möglichst großen Abstand zu schutzwürdigen Nutzungen erhalten. Automatisch ergeben sich somit in den angrenzenden Gewerbeflächen zur Misch- und Wohnnutzung die niedrigeren Lärmkontingente. Bestehende Nutzungen haben grundsätzlich Bestandsschutz. Die im Bebauungsplan O-664 durchgeführte Kontingentierung mit IFSP kann erst bei einer Nutzungsänderung berücksichtigt werden."
Mit seinem am 2. Juni 2006 eingegangenen Normenkontrollantrag gegen den am 4. Juni 2004 bekannt gemachten Bebauungsplan trägt der Antragsteller vor:
Die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sei unwirksam. Zwar sei sie nach BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 -, DVBl. 1998, 891 grundsätzlich zulässig. Sie könne aber nicht zu Lasten bestandskräftig genehmigter Vorhaben festgesetzt werden. Im Übrigen schränke sie die Weiterverkäuflichkeit des Grundstücks erheblich ein.
Jedenfalls bedürfe die Festsetzung eines ISFP einer besonderen Rechtfertigung, weil sie vom Grundsatz der Anlagenbezogenheit abweiche (BVerwG, Urt. v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167). Hier sei ihre Anlage jedoch singulär und dürfe nicht summarisch mit der Nachbarbebauung beurteilt werden. Das habe die Antragsgegnerin nicht bedacht, sondern eine Konfliktlage zwischen Wohn- und Gewerbenutzung zu Lasten einer Drittnutzung zu lösen versucht.
Der maximale Schallleistungspegel sei zur Nachtzeit mit 35 dB(A) zu tief angesetzt. Nach Nr. 2 der Nds. Freizeitlärmrichtlinie bestehe gegenüber Geräuschen von kulturellen Veranstaltungen ein Schutzanspruch nach der TA Lärm 1998. Der Sache nach sei hier von einem Gewerbegebiet auszugehen, wonach ein Schutzniveau von 50 dB(A) gelte, das auch eingehalten werde. Eine weitere Absenkung komme nur im Zusammenhang mit einer Zwischenwertbildung in Betracht, hier also zwischen Gewerbe- und Mischgebiet. Weniger als 45 dB(A) sei danach nicht angemessen.
Der Antragsteller beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 1. März 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan O-664 "Nordstraße/Emsstraße" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor:
Die Antragsbefugnis sei fraglich, denn wie der Antragsteller selbst vortrage, werde die genehmigte Nutzung nicht von den nachträglichen Festsetzungen betroffen.
Im Übrigen sei der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nach sachgerechten Kriterien festgesetzt worden. Der Sache nach seien bereits bei dem Schallgutachten von 1999 die Berechnungsverfahren eingesetzt worden, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach der nunmehr einschlägigen Fassung 2001 der DIN 18005 heranzuziehen gewesen seien. Die besondere Anlage des Antragstellers sei ausdrücklich gewürdigt worden. Die Maximalwerte seien auch nicht zu tief angesetzt worden. Ausgangspunkt sei, dass die Bebauung jenseits der Nordstraße und der Stedinger Straße einer Mischnutzung entspreche, für die nach DIN 18005 die Orientierungswerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden sollten. Die Kontingentierung der Plangebietsflächen habe nach Nr. 3.2.1 TA Lärm so zu erfolgen, dass die Immissionsrichtwerte der benachbarten Gebiete um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden. Das stelle die Festsetzung sicher. Rechnerisch ergebe sich ein Gesamt-Emissionskontingent (= Emissionskontingent in dB(A)/m2 + 10 x log von Fläche in m2) von tags 85,3 dB(A) und nachts 70,3 dB(A), das für ein Aktions- und Kommunikationszentrum oder eine Nachnutzung auskömmlich sei. Im Übrigen habe der Betrieb im Aktions- und Kommunikationszentrum mittlerweile einen Charakter angenommen, der eine Einstufung als Vergnügungsstätte nach sich ziehe; dies sei von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsbefugnis steht hier nicht entgegen, dass die angegriffene Planfestsetzung den Antragsteller weniger belastet, als auch dieser selbst offenbar zunächst angenommen hat. Auf Nachfrage des Senats vor der mündlichen Verhandlung hat sich zwar geklärt, dass die Umrechnung der festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel auf ein Emissionskontingent von tags 85,3 dB(A) und nachts 70,3 dB(A) allenfalls eine moderate Einschränkung für das Grundstück des Antragstellers bedeutet. Eine Verschlechterung gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Gerade bei der Änderung oder Ablösung eines bestehenden Bebauungsplans - wie hier in Bezug auf die Fläche entlang der Nordstraße - ist jedes mehr als geringfügige Interesse am Fortbestehen des "alten" Bebauungsplanes abwägungsrelevant (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441; Beschl. v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331).
Dem Antragsteller fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die Festsetzungen des Bebauungsplanes seinem genehmigten Betrieb nicht entgegengehalten werden können. Sie werden sich jedenfalls dann nachteilig auswirken, wenn er bauliche Änderungen vornehmen oder einen Neubau errichten will. Will ein Plan benachbarten Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten sichern, kann er nicht einzelne Grundstücke ohne besondere Begründung von dieser Zielrichtung ausnehmen.
Soweit die Antragsgegnerin die Schutzwürdigkeit des Betriebes des Antragstellers mit der Begründung in Abrede stellt, dieser halte sich nicht mehr innerhalb der Variationsbreite dessen, was die hierfür erteilte Baugenehmigung zulasse, sondern habe den Charakter einer Vergnügungsstätte angenommen, greift dies nicht durch. Für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hat die Antragsgegnerin keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Die vorgelegte Terminsübersicht aus März/April diesen Jahres entstammt dem Internetauftritt des Antragstellers. Dieser enthält insgesamt weitaus mehr Hinweise auf eine der Genehmigung entsprechende Nutzung als auf eine Abweichung hiervon. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bislang den Versuch unternommen hätte, den Antragsgegner zu einer aus ihrer Sicht genehmigungskonformen Nutzung anzuhalten.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Grundsätzlich dürfen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel in der Bauleitplanung eingesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416; zu technischen Aspekten: Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; zur Geräuschkontingentierung nach der späteren DIN 45691: Fischer/Tegeder, BauR 2007, 323). Auch ein Sondergebiet kann in der hier vorgesehenen Art gegliedert werden. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (- 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442) ist zwar zunächst das Gegenteil entnommen worden (vgl. Mayen, NVwZ 1991, 842, 843; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095, 1096). § 11 Abs. 1 BauNVO ermöglicht jedoch schon unmittelbar die Bildung von Teilflächen (BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 -, BauR 2003, 1688; VGH Kassel, Urt. v. 21.2.2008 - 4 N 869/07 -, NuR 2008, 3523; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30, 31 und BauR 2007, 323, 326 mit Nachweisen).
Die fragliche Festsetzung genügt jedoch nicht dem Bestimmtheitsgebot. Bei immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln dürfen keine Zweifel darüber bestehen, auf welche Immissionsorte abzustellen und nach welcher Berechnungsmethode vorzugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.12.2008 - 2 A 7.08 -, ZUR 2009, 429; VGH Kassel, Urt. v. 21.2.2008 - 4 N 867/07 -, NuR 2008, 352; VGH München, Urt. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 -, NVwZ-RR 2007, 736; OVG Koblenz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 11709/05 -, NuR 2007, 31; VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 -, BauR 2005, 1743). Mit anderen Worten muss sichergestellt sein, dass spätere Lärmgutachten im Einzelgenehmigungsverfahren die gleiche Methodik verwenden wie das im Bauleitplanverfahren verwendete Gutachten, damit die Ergebnisse vergleichbar sind. Im Wesentlichen sichergestellt ist dies, wenn (ausdrücklich) neuere Regelwerke zugrunde gelegt worden sind. Denn Ziff. 7.5 der DIN 18005 in ihrer Fassung vom Juli 2002 sieht eindeutig eine Berechnung nach DIN ISO 9613-2 vor (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 11709/05 -, NuR 2007, 31); ebenfalls eindeutig ist die Mitte Dezember 2006 eingeführte DIN 45691. Solange jedoch die DIN 18005 vom Mai 1987 zugrunde gelegt wurde, kamen für die Schallausbreitungsberechnung drei grundsätzlich geeignete Methoden in Betracht (VGH München, Urt. v. 21.1.1998 - 26 N 95.1632 -, BayVBl. 1998, 436; Urt. v. 25.10.2000 - 26 N 99.490 -, BRS 63 Nr. 82), so dass eine eindeutige Auswahl zwingend erforderlich war. Ergibt sich diese nicht unmittelbar aus einer zeichnerischen oder textlichen Festsetzung, kann unter Umständen auf Angaben in der Planbegründung sowie mit ihr zusammenhängenden Dokumenten zurückgegriffen werden (vgl. Senat, Urt. v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, DVBl. 2008, 724; Beschl. v. 29.4.2009 - 1 MN 28/09 -, RdL 2009, 137).
Diesen Anforderungen genügt die hier in Frage stehende Festsetzung nicht. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst geben keine Berechnungsmethode an. Die Begründung verweist zwar auf die DIN 18005, jedoch ohne Angabe der Fassung. Grundsätzlich spricht in solchen Fällen viel dafür, dass dann die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses "gültige" Fassung der DIN 18005 gemeint ist (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 21.2.2008 - 4 N 869/07 -, NuR 2008, 352). Das kann hier aber aus zwei Gründen nicht angenommen werden: Zum einen besagt die Begründung nicht - sozusagen normativ -, welches Rechenwerk maßgeblich ist, sondern gibt nur an, wonach die Berechnungen faktisch durchgeführt worden seien. Sie kann also allenfalls die Aussage enthalten, dass die Berechnungen nach der Fassung der DIN 18005 durchgeführt worden sind, die im Zeitpunkt der Berechnung bestand, d.h. 1999. Dafür, dass das Gutachten von 1999 nach Herausgabe der DIN 18005 in der Fassung vom Juli 2002 noch einmal auf neuer Grundlage "durchgerechnet" worden ist, bestehen keinerlei Hinweise. Zum anderen steht hier nach dem vorliegenden Gutachten aus dem Jahre 1999 fest, dass tatsächlich die DIN 18005 in der Fassung vom Mai 1987 und die VDI-Richtlinie 2714 vom Januar 1988 verwendet worden sind. Unter diesen Umständen kann auch nicht argumentiert werden, den Gutachtern seien regelmäßig auch schon die Entwurfsfassungen kommender Fassungen der einschlägigen Regelwerke bekannt. Zwar ist die DIN ISO 9613-2 schon im Oktober 1999, also im Monat nach Erstellung des Gutachtens herausgegeben worden, die neuere Fassung der DIN 18005 aber erst fast drei Jahre später im Juli 2002. Außerdem ist anzunehmen, dass das Gutachten angesichts des seinerzeit noch eher unausgereiften Erkenntnisstandes jede weitere von ihm verwendete Erkenntnisquelle auch ausdrücklich benannt hätte, was ohnehin allein den fachlichen Anforderungen an Gutachten entspricht. Dass hier die DIN 18005 in der Fassung vom Mai 1987 zugrunde gelegt wurde, wird auch dadurch bestätigt, dass das Gutachten auf eine Ausarbeitung von Dr. Kötter zu einem Workshop Immissionsschutz vom 24./25. Februar 1999 verweist, das für die Ausbreitungsberechung ebenfalls auf die VDI-Richtlinie 2714 abgestellt hatte.
Im Übrigen bestand auch in der Sache kein Anlass, bei Satzungsbeschluss die neueste Fassung der DIN 18005 für maßgeblich zu erklären, bloß weil ältere Fassungen der einschlägigen Regelwerke abgelöst oder zurückgezogen worden waren. Denn von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht, dass der neueste Stand der Technik zugrunde gelegt wird, sondern nur - als absolutes Ausschlusskriterium -, dass es bei den Berechnungsmethoden bei der Aufstellung des Bebauungsplans und späteren Einzelgenehmigung keine Diskrepanz gibt.
Warum bei der Begründung des Bebauungsplanes der Formulierungsvorschlag des Gutachtens nicht übernommen worden ist, der durch Bezugnahme auf die VDI-Richtlinie 2714 mehr Klarheit erbracht hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dieses Gutachten kann seinerseits mangels "Verklammerungswirkung" (vgl. Senatsurt. v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, DVBl. 2008, 724) nicht zur Auslegung der Planfestsetzungen oder der Begründung herangezogen werden. Es ist weder in der Begründung angesprochen worden noch lag es den ausgelegten Unterlagen bei. Erst auf die Anfrage der damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. November 2003, ob ein Schallgutachten erstellt worden sei, durfte sie dieses in den Räumen der Antragsgegnerin einsehen. Auch dem Gericht ist es erst auf gesonderte Anforderung vorgelegt worden. "Verklammert" sein können nur ausdrücklich in Bezug genommene und unaufgefordert im Planungsverfahren offen gelegte Dokumente. Es kann deshalb offen bleiben, ob bei der Verweisung auf außerstaatliche Normen noch weitergehende Anforderungen zu stellen sind, insbesondere dass die fragliche Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, genau zu bezeichnen ist, wenn sie dem Bebauungsplan nicht bereits als Anlage beigefügt ist (OVG Koblenz, Urt. v. 26.3.2009 - 8 C 10729/08 -, Langtext [...], Leitsatz in BauR 2009, 1014; siehe auch OVG Münster, Urt. v. 23.10.2008 - 7 D 90/07.NE -, [...]).
Darüber hinaus dürfte - worauf es danach nicht mehr ankommt, was aber bei einer "Neuauflage" der Planung zu berücksichtigen wäre - die Abwägung nicht mängelfrei gelungen sein.
Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers den Umstand in die Abwägung einbezogen hat, dass sein Grundstück zuvor bereits beplant war. Bei der Änderung bestehender Planfestsetzungen ist der Plangeber nicht so frei wie bei Neuplanungen; er muss das berechtigte Interesse der Grundeigentümer im Plangebiet an einem Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen berücksichtigen, (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441; Beschl. v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331), hier also die Möglichkeit einer gewerbegebietstypischen Lärmentfaltung.
Darüber hinaus scheinen hier wesentliche Teile der Planung von dem zur Entscheidung berufenen Rat faktisch auf den Lärmschutzgutachter verlagert worden zu sein. Dieser hat - wie er selbst in der oben wiedergegebenen Beschreibung seines Vorgehens ausgeführt hat und was bei einer neuen Planung auf noch freiem Gelände regelmäßig die richtige Lösung ist - ausgehend von den im benachbarten Gewerbegebiet zulässigen Lärmwerten im Wege der "Rückrechnung" Zonen mit ansteigenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln gebildet, die dann so vom Rat zugrunde gelegt worden sind. Das reicht in einer bereits bebauten Gemengelage für eine gelungene Abwägung jedoch nicht ohne weiteres aus. Denn durch den Zuschnitt der Zonen werden zugleich Ausnutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten "vergeben"; der Zuschnitt selbst muss deshalb schon unter dem Blickpunkt der "Verteilungsgerechtigkeit" vorgenommen werden. Dies kann unter Umständen erfordern, dass eine bestehende bauliche Nutzung im Randbereich des Planes mit höheren Emissionskontingenten ausgestattet wird, als sie sie bei einer "normalen" Abstufung erhalten würde, und dafür Vorhaben näher zum Zentrum des Planes zum Ausgleich weniger Lärm entfalten dürfen. Mit anderen Worten ist es nicht selbstverständlich, dass die näher an der schutzwürdigen Bebauung gelegenen Grundstücke des Plangebiets das größere Opfer bringen müssen, zumal dann, wenn sie auf das Fortbestehen früherer Festsetzungen vertrauen durften. Die Vergabe höherer Emissionskontingente an entferntere Grundstücke wäre daher besonders zu begründen gewesen. Die Entscheidung hierüber kann und darf nicht allein der Lärmgutachter treffen, sondern sie obliegt dem Rat selbst. Diesem muss auf Grund der schalltechnische Begutachtung jedenfalls im Ansatz die Beurteilung ermöglicht werden, welche Planungsalternativen ihm lärmtechnisch offen stehen und welche Folgen es hat, wenn man zu Gunsten oder zu Lasten Planungsbetroffener die im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren erörterten Planungsvorgaben und -parameter variiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.