Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.06.2016, Az.: 12 KN 187/15

Artenschutz; Bebauungsplan; faktisches Vogelschutzgebiet; Rechtsschutzbedürfnis; Umweltprüfung; Vollzugshindernis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.06.2016
Aktenzeichen
12 KN 187/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Senat hält an der in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85) vertretenen Auffassung, dass einem Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, zu deren Verwirklichung eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan aktuell nicht verbessern kann, auch im Lichte des Unionsrechts fest.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan Nr. 99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag zunächst gegen die 53. Änderung des Flächennutzungsplans „Bürgerwindpark Wachtum“ der Antragsgegnerin sowie gegen deren vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“ und die darin enthaltenen jeweiligen Festlegungen zur Windkraftnutzung. Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr nur noch der Bebauungsplan Nr. 99.

Eine planerische Steuerung der Windkraftnutzung hatte die Antragsgegnerin zuvor bereits durch die 34. Änderung ihres Flächennutzungsplans vorgenommen, mit der ein Sondergebiet im Süden ihres Gemeindegebiets im Bereich „I.“ dargestellt und im übrigen Gebiet die Windkraftnutzung ausgeschlossen worden war.

Im Jahre 2003 verfolgte die Antragsgegnerin die Absicht, ein weiteres Sondergebiet für die Windenergienutzung zu entwickeln. In seiner Sitzung am 27. Oktober 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 53. Änderung des Flächennutzungsplans „Bürgerwindpark Wachtum“, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB. In der Sitzung am 23. Februar 2004 wurden die eingegangenen Anregungen - der Antragsteller hatte sich nicht geäußert - im Rat der Antragsgegnerin beraten und beschlossen, die 53. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Auslegung fand in der Zeit vom 7. Mai bis zum 9. Juni 2004 statt. In seiner Sitzung am 27. Oktober 2004 fasste der Rat den Feststellungsbeschluss zur 53. Flächennutzungsplanänderung, welche vom Landkreis J. unter dem 14. Februar 2005 genehmigt wurde. Die genehmigte Planänderung lag nach öffentlicher Bekanntmachung zur Einsicht im Rathaus der Antragsgegnerin aus. Mit dieser Änderung wurde ein (weiteres) Sondergebiet für die Windenergienutzung im Bereich Wachtum „Rundes Feld“ dargestellt und für das übrige Gemeindegebiet mit Ausnahme der ausgewiesenen Sondergebiete weiterhin die Windkraftnutzung ausgeschlossen.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss für diesen Standort „Wachtum“ in seiner Sitzung am 6. April 2005 ferner die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“. Der Bebauungsplan knüpft an die Standortfindung durch die 53. Änderung des Flächennutzungsplans und die Festlegungen in dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises J., rechtswirksam seit dem 23. Dezember 2005, an, in dem das Plangebiet als „Vorrangstandort für Windenergiegewinnung“ ausgewiesen ist und raumbedeutsame Einzelanlagen außerhalb von Windparks ausgeschlossen werden. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand nach öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in der Zeit vom 1. Februar bis zum 1. März 2006 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.

Der Antragsteller - K. - erhob mit Schreiben vom 28. Februar 2006 Einwendungen und machte geltend: Das sogenannte NLT-Papier habe beachtet werden müssen. Danach seien Gebiete von avifaunistischer Bedeutung größer als lokal grundsätzlich von Windenergieanlagen freizuhalten. Sachgerechte Erwägungen für die Auswahl des Gebietes seien nicht erkennbar. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen stünden dem Vorhaben entgegen. Die hier betroffenen Vögel seien besonders geschützt und würden zum Teil auf der sogenannten SPEC-Liste (= Europäische Rote Liste) geführt. Auch ein Kollisionsrisiko könne nicht ausgeschlossen werden. Die avifaunistische Bedeutung des Bereichs werde auch durch das Vorkommen von weiteren geschützten Brutvögeln, Greifvögeln und Eulen bestätigt. Für die zahlreichen Greifvögel bestehe ein hohes Kollisionsrisiko. Für wenigstens fünf Rotmilanpaare sei der hier betroffene Bereich Nahrungshabitat. Innerhalb eines Radius von 600 m um die beantragten Windenergieanlagen lägen mehrere Horste der Rotmilane. Auch zwei Brutpaare der Kornweihen seien im Umkreis nachgewiesen worden. Ferner brüteten und jagten dort fünf Turmfalkenpaare und zahlreiche Wanderfalken. Der geplante Windpark stehe unmittelbar an der Grenze bzw. zum Teil innerhalb des südlichen Teilgebietes des Important-Bird-Area „Raddeniederungen“. Das Gebiet sei das größte bundesdeutsche Brachvogelbrutgebiet und sei bereits von der EU-Kommission in einem Mahnschreiben vom Mai 2003 ausdrücklich als Vogelschutzgebiet eingefordert worden. Es erfülle zudem eine wesentliche Brückenfunktion für Vogelarten aus den angrenzenden Waldflächen. Die entsprechenden Erkenntnisse zur Beeinträchtigung von Fledermäusen seien nicht beachtet worden. Der betroffene Bereich sei im regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für ruhige Erholung ausgewiesen. Es bestehe auch deshalb Anlass, das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.

Der Rat der Antragsgegnerin beriet in seiner Sitzung am 29. März 2006 über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Auslegungsbeschluss. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach vorheriger Bekanntmachung am 30. Juni 2006 in der Zeit vom 14. Juli bis zum 14. August 2006 statt.

Unter anderen brachte der Antragsteller - Bezirksgruppe Oldenburger Land - mit Schreiben vom 11. August 2006 erneut Bedenken vor und machte geltend: Der geplante Windpark liege am Rande eines schutzwürdigen Gebietes und es seien Beeinträchtigungen für den Großen Brachvogel, den Kiebitz und die Uferschnepfe als in dem geplanten Gebiet beheimatete Brutvögel zu befürchten. Hinsichtlich der Fledermäuse lägen Beobachtungen auf diesem Gebiet vor und neue Untersuchungen zeigten, dass das Gefährdungspotenzial von Windkraftanlagen für Fledermäuse unterschätzt worden sei. Eine Untersuchung über Auswirkungen des geplanten Windparks auf dort vorkommende Fledermausarten sei unerlässlich. Der geplante Windpark liege am Rande der Raddeniederung. Dieses Gebiet sei vom Land Niedersachsen als FFH-Gebiet vorgesehen. Auch aus diesem Grund sei die jetzige Planung aus Sicht des Naturschutzes unvertretbar, da mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhafte Beeinträchtigungen durch die geplanten Anlagen zu erwarten seien.

In seiner Sitzung vom 18. Dezember 2006 beriet der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und fasste den Satzungsbeschluss, der am 30. Dezember 2006 in der L. Tageszeitung und der M. -Zeitung öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit dem Bebauungsplan soll die Errichtung von sieben Windkraftanlagen ermöglicht werden. Dementsprechend werden - neben weiteren textlichen Festsetzungen - Baufenster festgesetzt und wird die Gesamthöhe der Anlagen auf höchstens 150 m begrenzt.

Am 25. Oktober 2007 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die 53. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin und deren Bebauungsplan Nr. 99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“ gestellt. Er hat zur Begründung seines Antrags (zunächst) vorgetragen: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er als anerkannter Naturschutzverband auch antragsbefugt, soweit die Änderung des Flächennutzungsplans in Rede stehe. Die Antragsbefugnis ergebe sich zumindest in analoger Anwendung auch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Der Antrag sei begründet, weil die Ausweisung der hier betroffenen Fläche sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Bebauungsplan gegen Naturschutzbestimmungen des Gemeinschafts- und nationalen Rechts verstoße. Das Gebiet sei im regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für ruhige Erholung ausgewiesen und habe eine regionale Bedeutung für Brutvögel, die für bestimmte Vögel bis an eine landesweite Bedeutung heranreiche. Es habe ferner eine große Bedeutung für Greifvögel, Eulenarten und Fledermäuse. Durch die Windparknutzung werde die vorhandene Qualität nachhaltig beeinträchtigt. Der betroffene Bereich diene Vögeln aus dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie als Habitat. Er liege innerhalb des südlichen Teilgebiets des Important-Bird-Area „Raddeniederung“, welches das größte bundesdeutsche Brachvogelbrutgebiet sei. Das nunmehr auf der Nachmeldeliste des Niedersächsischen Umweltministeriums als „Mittelradde“ verzeichnete Vogelschutzvorschlagsgebiet grenze unmittelbar an und sei als faktisches FFH-Gebiet zu bewerten. Es erfülle eine wesentliche Brückenfunktion für Vogelarten, Fledermäuse und Greifvogelarten auf den angrenzenden Waldflächen und in Wechselbeziehung zu der Raddeniederung und stehe damit unter dem Schutz der Natura-2000-Bestimmungen. Auch bei bestehender Wechselbeziehung zu einem festgesetzten Vogelschutzgebiet sei die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig. Eine Abweichungsentscheidung nach Art. 16 FFH-Richtlinie sei nicht getroffen worden. Der betroffene Bereich erfülle auch die Kriterien eines Landschaftsschutzgebiets. Das Landschaftsbild werde vollständig zerstört. Zudem finde eine Beeinträchtigung des Fledermaushabitats wie des Brutvogelgebietes statt, so dass auch den Anforderungen des Nds. Naturschutzgesetzes nicht entsprochen worden sei. Die gebotene Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei unterblieben. Zwischenzeitlich sei das Vogelschutzgebiet V 66 amtlich gemeldet worden. Auch wenn dabei eine Reduktion des Gebietes vorgenommen worden sei, beeinträchtigten die angegriffenen Pläne dennoch den Schutzzweck dieses Gebietes, was sich unmittelbar aus der Bestandserfassung und Bewertung des sog. Raddenberichts vom Sommer 2009 ergebe. Der gebotene Abstand zu dem Vogelschutzgebiet von 1.000 m werde nicht eingehalten. Zudem brüteten einige der geschützten Vogelarten im Windparkgebiet selbst, so dass die Vertreibung dort offensichtlich sei. Das gelte auch für das vorhandene Fledermaushabitat. Die hier getroffene Abwägung im Rahmen der Planungsverfahren sei offensichtlich unzutreffend und der tatsächlichen Bedeutung nicht entsprechend. Eine Notwendigkeit, gerade das hier betroffene Gebiet auszuweisen, bestehe nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2010, in deren Verlauf der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag nur noch gegen den Bebauungsplan Nr. 99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“ der Antragsgegnerin gerichtet hatte, hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gegen die 53. Änderung des Flächennutzungsplans „Bürgerwindpark Wachtum“ der Antragsgegnerin zurückgenommen hat, und im Übrigen das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 94 VwGO analog bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-115/09 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 7 B 26.09, 7 B 26.09 (7 C 1.10) ausgesetzt.

Auf Antrag der Beigeladenen hatte der Landkreis J. bereits mit Bescheid vom 11. April 2008 die Errichtung und den Betrieb von (zunächst) sechs Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von 2.000 kW, einer Nabenhöhe von 108,50 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf verschiedenen Flurstücken in dem Plangebiet unter zahlreichen Nebenbestimmungen genehmigt. Unter dem 5. Mai 2008 ordnete der Landkreis J. auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung an. Mit weiterem Bescheid vom 5. Mai 2009 genehmigte der Landkreis J. unter gleichzeitiger Änderung einer Auflage zum Lärmschutz die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Windkraftanlage (Anlage Nr. 3), deren Genehmigung zunächst wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung zurückgestellt worden war. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Landkreis J. mit Bescheid vom 1. September 2009 auch die sofortige Vollziehung dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 5. Mai 2009 an. Die gegen die Genehmigungsbescheide erhobenen Widersprüche des Antragstellers wies der Landkreis J. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 als unzulässig zurück. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos (VG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 B 3111/09 -; Senat, Beschl. v. 13.1.2011 - 12 ME 29/10 -). Die gegen die Genehmigungsbescheide erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 2255/09 - abgewiesen. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 97/13 - abgelehnt. Der Windpark ist nach Angaben der Antragsgegnerin Ende Juni 2010 fertiggestellt worden; seither sind die Anlagen in Betrieb.

Das Normenkontrollverfahren ist nach Abschluss der im Aussetzungsbeschluss des Senats genannten Verfahren (EuGH, Urt. v. 12.5.2011 - C-115/09 -; BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15/13 - (vormals 7 C 20.11, davor 7 C 1.10)) fortgesetzt worden.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags ergänzend vor: Er verfüge nach wie vor über ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Wenn es ein Interesse der Beigeladenen an diesem Verfahren gebe, wie schon die Tatsache ihrer Beiladung belege, so könne ein entsprechendes Interesse ihm nicht abgesprochen werden. Sein Interesse bestehe auch deshalb, weil ein Repowering der vorhandenen Anlagen ebenso möglich sei wie ein Ersetzen durch andere Anlagen mit entsprechenden Ausmaßen. Würde der Bebauungsplan entfallen, wäre die Betriebsdauer der vorhandenen Anlagen zeitlich definitiv beschränkt und nicht verlängerbar, die Beeinträchtigungen naturschutzrechtlicher Belange damit in absehbarer Zukunft beendet. Gelte der Bebauungsplan hingegen unbeschränkt fort, so seien Windenergieanlagen in gleicher Höhe rechtlich möglich, so dass die naturschutzrechtliche Beeinträchtigung gleichfalls unbegrenzt zulässig sei. Ihm würde der auch unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz verweigert, wenn man annähme, dass sein Normenkontrollantrag unzulässig (geworden) sei. Inzwischen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 (4 CN 3.12) dargelegt, mit welchen umfassenden Umweltinformationen Auslegungsbekanntmachungen zu versehen seien. Diese seien im konkreten Fall nicht entsprechend ausgestaltet gewesen. Die Verfahrensvermerke auf der Urschrift des Bebauungsplans seien nicht ordnungs- und wahrheitsgemäß angebracht worden. Das Plangebiet sei unter avifaunistischen Gesichtspunkten planungsrechtlich ungeeignet. Es erfülle die Kriterien für ein potenzielles/faktisches FFH-Gebiet, stelle zudem ein Brückenglied zwischen den beiden EU-Vogelschutzgebieten dar und bilde das Nahrungshabitat für die sich in den Schutzgebieten aufhaltenden und dort eines der Schutzziele darstellenden Weihen. Zudem sei es als Brückenglied für Brutvögel von landesweiter Bedeutung. Diesbezüglich werde auf die „Anmerkungen zur Avifauna des Bereichs „Rundes Feld“ östlich Wachtum und deren Bewertung“ von Dr. N. vom 20. August 2011 verwiesen. Auch den „Naturschutzfachliche(n) Anmerkungen zur Gefährdung der Wiesen- und Rohrweihe durch den Windpark E-Stadt“ von Dr. N. vom 17. Januar 2012 sei zu entnehmen, dass die Bestandserfassung geschützter Vogelarten unzulänglich vorgenommen worden und die Abwägung fehlerhaft sei. Aus dem Gutachten der IfÖNN GmbH, Institut für Ökologie und Naturschutz Niedersachsen, vom 10. Dezember 2013 ergebe sich ferner, dass in dem hier betroffenen Bereich mehrere geschützte Fledermausarten anzutreffen seien und Tiere regelmäßig getötet würden, so dass die Ausweisung des Gebiets auch insoweit gegen das Artenschutzrecht verstoße.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären,

hilfsweise, sofern der Senat die Zulässigkeit des Antrags verneinen sollte, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten mit folgenden Fragen:

1. Ist es mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass allein aufgrund der Dauer eines Gerichtsverfahrens und der Tatsache, dass Gerichte nicht den Ausgang eines vorgreiflichen Verfahrens abwarten, durch Zeitablauf die gerichtliche Überprüfung eines Vorhabens im Sinne der Vogelschutzrichtlinie bzw. der Richtlinie(n) zur UVP einem anerkannten Naturschutzverband abgeschnitten und so Gemeinschaftsrecht in der Anwendung unterlaufen wird?

2. Ist es mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, ein Vorhaben nicht auf seine Vereinbarkeit mit der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie durch einen anerkannten Naturschutzverband gerichtlich überprüfen zu lassen, weil das Projekt bereits oder während des Verfahrens realisiert worden ist oder aufgrund nationaler Vorschriften bestandskräftig geworden ist?

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie erwidert: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Normenkontrollverfahrens bestehe nicht, nachdem die für die in Rede stehenden Windkraftanlagen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen bestandskräftig geworden und die Anlagen seit Jahren im Betrieb seien. Damit sei das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschriebene Vorhaben in vollem Umfang verwirklicht worden. Infolgedessen könne der Antragsteller seine Rechtsstellung durch dieses Verfahren nicht mehr verbessern. Aufgrund der textlichen Festsetzungen in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei eine künftige Änderung der Windkraftanlagen, die zu einer Abweichung von diesen Festsetzungen führen würde, ausgeschlossen. Ein Austausch von nicht mehr funktionierenden Teilen der Anlagen sei wohl möglich, dies würde aber keinen Eingriff mit sich bringen und auch keine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfordern. Ein Repowering derart, dass die vorhandenen Anlagen durch größere Anlagen ersetzt würden, sei ausgeschlossen, denn darin läge eine Abweichung von dem angegriffenen Bebauungsplan, der auch detaillierte Festlegungen zur Höhe der Anlagen enthalte. Auf Interessen Dritter könne sich der Antragsteller nicht berufen. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei aus der Flächennutzungsplanung abgeleitet worden und stehe im Einklang mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises J.. Das Plangebiet liege außerhalb geschützter und besonders schützenswerter Bereiche des Natur- und Landschaftsschutzes. Der Standort sei aufgrund einer aktualisierten Spezialanalyse auch wegen seiner Nähe zum benachbarten Windpark der Gemeinde O. geeignet; sonstige in Frage kommende Standorte seien abwägungsfrei ausgeschlossen worden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sei eine Umweltprüfung vorgenommen und seien die Ergebnisse in die Abwägung eingestellt worden. Das Sondergebiet liege nicht im Geltungsbereich eines FFH- oder Vogelschutzgebiets und sei auch nicht Gegenstand einer Gebietsnachmeldung. Diese betreffe neben dem Bereich der Mittelradde nur die in einer Entfernung von ca. 1.300 m südlich gelegene Niederung der Südradde, die eben außerhalb des Sondergebiets liege. Das Gebiet habe auch keine schützenswerte Brückenfunktion zwischen den Vogelschutzgebieten entlang der Südradde und der Mittelradde. Der Bericht über die Bestandserfassung im EU-Vogelschutzgebiet V 66 „Niederungen der Süd-, Mittelradde und Marka“ befasse sich ausschließlich mit bedrohten Vogelarten im Bereich dieses Vogelschutzgebiets, welches von dem Windpark gerade nicht betroffen sei. Ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gesichtetes Wiesenweihepaar habe seinen Brutplatz im Bereich der Südradde und damit in einer Entfernung von mehr als 1.000 m vom Windpark gehabt. Weihen bevorzugten typischerweise für ihre Brut landwirtschaftliche Flächen mit Wintergetreide oder Brachflächen, während die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bereich des Sondergebiets dem Maisanbau dienten und zur Nahrungssuche für Weihen ungeeignet seien. Demgegenüber sei das Futterangebot in dem Vogelschutzgebiet V 66 der Südradde für Weihen optimal, so dass auszuschließen sei, dass die Weihen in dem Maisanbaugebiet brüteten oder auf Nahrungssuche gingen. Die Rohrweihe brüte ausschließlich in einem Gelände mit Schilf, wie es die Südradde biete, während ein geeigneter Brutplatz in der Umgebung des Windparks nicht vorhanden sei. Die Flugaktivitäten von Weihen konzentrierten sich in Entfernungen von ca. 200 m bis 500 m um das Nest. Außerhalb dieses Radius lägen die Flughöhen regelmäßig auch unterhalb der Rotorhöhen der Windkraftanlagen. Das im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungs- und Bebauungsplans erstellte avifaunistische Gutachten des Sachverständigen Dr. P. habe bei einer sich über mehrere Monate erstreckenden Felduntersuchung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorkommen von Weihen in dem Untersuchungsgebiet ergeben. Zwischen 1990 und 2007 habe es keinen einzigen Brutnachweis von Weihen im Bereich der Südradde gegeben, sondern allenfalls einen Brutverdacht, was nur bedeute, dass diese Vogelart beim bloßen Überfliegen gesichtet worden sei. Im Bereich der Südradde sei es erst in den Jahren 2009 und 2011 zu Brutnachweisen gekommen. Weitere gemeldete Brutplätze befänden sich aber im weiten Abstand außerhalb des Einwirkungsbereichs des Windparks von über 1.000 m. Auch sonst würden schützenswerte Vogelarten - wie dem erstellten avifaunistischen Gutachten zu entnehmen sei - nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass damit die Eignung des Plangebiets in Frage gestellt sei. Das Gebiet weise eine geringe bzw. eine geringe bis mittlere Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen auf. Beeinträchtigungen des Kiebitz- und Wachtelvorkommens würden durch Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung sachgerecht aufgefangen. Das Kollisionsrisiko für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten sei gering. Ein hohes Gastvogelaufkommen sei im Plangebiet nicht zu erwarten. Für den Großen Brachvogel sehe das avifaunistische Gutachten bei einer Entfernung der festgestellten Reviere von mehr als 600 m zum Plangebiet keine erhebliche Beeinträchtigung. Das Fledermausvorkommen sei im Rahmen einer ergänzenden Untersuchung mit Stand Oktober 2006 zutreffend ermittelt und bewertet worden. Danach habe auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nichts gegen die Eignung des Gebiets gesprochen. Hiernach seien auch Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften nicht festzustellen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag fehle, nachdem die Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“ durch die bestandskräftig gewordenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und die auf dieser Grundlage errichteten und betriebenen Anlagen vollständig ausgeschöpft würden. Auf der Grundlage des Bebauungsplans bestehe kein Baurecht für ein weiteres Vorhaben oder ein Repowering des Windparks. Das Ziel des Antragstellers, die Errichtung weiterer Anlagen im Bereich des heutigen Windparks zu unterbinden, könne im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans gerade nicht erreicht werden. Vielmehr würde sich in diesem Falle die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB richten, wonach Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig seien. Gleiches gälte, wenn auch die Windenergiesteuerung auf Ebene der Flächennutzungsplanung als unwirksam anzusehen wäre. Der angegriffene Bebauungsplan habe daher nicht erstmalig ein Baurecht für die sieben bestehenden Windenergieanlagen geschaffen, sondern durch die Festsetzung von Baufeldern, einer maximal zulässigen Anlagenhöhe und durch Regelungen zum Schallschutz eine Beschränkung ihrer Zulässigkeit herbeigeführt. Die lange Aussetzung des Normenkontrollverfahrens begründe keine Sondersituation, die die Anlegung anderer Maßstäbe erfordere. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindlicher Vollzugshindernisse. Weder bestehe für Fledermäuse noch insbesondere für Weihen durch die Errichtung der Anlagen ein erhöhtes Schlagrisiko. Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets V 66 bestünden nicht. Bei dem Plangebiet handele es sich auch nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers - soweit dieser Rügen überhaupt fristgerecht geltend gemacht habe - habe der Antragsgegner den Stellenwert des Schutzes von Natur und Landschaft in der Abwägung nicht verkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist unzulässig (A). Er wäre unter Annahme seiner Zulässigkeit unbegründet (B).

A. Der Antrag ist unzulässig.

Zwar ist der Antrag nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) statthaft und der Antragsteller insbesondere antragsbefugt (I.), ihm fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis (II.).

I. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 Halbs. 1 UmwRG in der früheren bis zum 25. November 2015 in Kraft befindlichen Fassung galt dieses Gesetz für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Hier hatte der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 6. April 2005 - und damit vor dem 25. Juni 2005 - die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“ beschlossen. Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union war indes § 5 Abs. 1 und 4 UmwRG vom 7. Dezember 2006 in der durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 geänderten Fassung, der Verwaltungsverfahren, die vor dem (genauer: bis zum) 25. Juni 2015 eingeleitet worden waren, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnahm, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-72/12 -, NuR 2013, 878; Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495; BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308). Die in der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 S. 17) vorgesehene Umsetzungsfrist bis  25. Juni 2005 ist nach dieser Auffassung dahin auszulegen, dass die Vorschriften des nationalen Rechts zur Umsetzung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 20. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter öffentlicher und privater Projekte (ABl. L 175 S. 40) in der durch die Richtlinie 203/35/EG geänderten Fassung auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde. Die Neukodifikation der Richtlinie 85/337/EWG durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) hat hieran nichts geändert (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, a. a. O.). Dies hat der Bundesgesetzgeber inzwischen zum Anlass für die aktuelle Fassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genommen, wonach dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen, gilt. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist daher auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, welches mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan, der nach dem 25. Juni 2005, nämlich im Dezember 2006, beschlossen worden und damit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 UmwRG ergangen ist, eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG zum Gegenstand hat. Die nach früherer Rechtslage und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats am 9. Dezember 2010 bestehenden Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind damit ausgeräumt.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Hiernach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung erstens geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, zweitens geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und drittens zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die in der Norm vormals zusätzlich enthaltende schutznormakzessorische Einschränkung („Rechtsvorschriften, die … Rechte Einzelner begründen“) ist damit entfallen. Diese Einschränkung war nicht unionsrechtskonform (EuGH, Urt. 12.5.2011 - C-115/09 -, NJW 2011, 2779; ergangen auf das Vorabentscheidungsersuchen des OVG NRW, Beschl. v. 5.3.2009 - 8 D 58/08.AK -, NVwZ 2009, 987 - Trianel).

Der Antragsteller ist eine anerkannte Vereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Der angegriffene Bebauungsplan ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Dabei beruht die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auf § 3b Abs. 1 UVPG, denn der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von sieben Windkraftanlagen darstellen und betrifft damit ein Vorhaben, welches in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist. Die Umweltverbandsklage ist nicht beschränkt auf Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG in Spalte 1 mit einem „x“ und damit als generell UVP-pflichtig markiert sind. Sie ist auch zulässig gegen vorhabenbezogene Bebauungspläne, die „nur“ einer Pflicht zur Vorprüfung nach § 3c UVPG unterliegen. Das folgt daraus, dass aufgrund der Vorprüfung unter den Voraussetzungen der §§ 3c und 12 UVPG i. V. m. der Anlage 2 eine UVP-Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann (vgl. auch § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Nach Anlage 1 zum UVPG bedarf es für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW sowie mit sechs bis weniger als zwanzig Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 1.6.2 der Anlage 1 sowie § 3c Satz 1 UVPG). Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Abweichend von Satz 1 entfällt eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Eine solche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB hat die Antragsgegnerin hier durchgeführt und in einem Umweltbericht, der Teil der Begründung des Bebauungsplans ist, im Einzelnen beschrieben und bewertet. Sie hat damit die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannt und diese auch durchgeführt.

Die Bezirksgruppe Q. des Antragstellers hat sich mit Schreiben vom 28. Februar 2006, welches dem Antragsteller zuzurechnen ist (in einer ähnlichen Konstellation offenbar ebenfalls kein Problem sehend: Nds. OVG, Urt. v. 20.5.2009 - 7 KS 28/07 -, OVGE MüLü 52, 485, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 [VGH Baden-Württemberg 07.08.2009 - 5 S 2348/08], juris Rn. 45), gegen den Bebauungsplan gewandt und insoweit grundsätzliche Bedenken und Einwendungen in naturschutzrechtlicher Hinsicht und zwar bezogen auf die avifaunistische Bedeutung des Gebiets sowie seine Bedeutung als Fledermaushabitat vorgebracht. Der Antragsteller macht der Sache nach mit diesen Einwendungen geltend, durch den Bebauungsplan in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Eine ausdrückliche Berufung auf die Satzung des Vereins bedurfte es insoweit nicht.

Auf eine Äußerung bzw. Äußerungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG kommt es im Übrigen auch nicht entscheidend an. Da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 -, a. a. O.) § 2 Abs. 3 UmwRG mit dem Unionsrecht insofern unvereinbar ist, als nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt werden, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, hat das Urteil zur Folge, dass sich die Verbände grundsätzlich nicht mehr an den einschlägigen Verwaltungsverfahren zu beteiligen brauchen, um die Möglichkeit zu wahren, Rechtsbehelfe gegen die abschließenden behördlichen Entscheidungen einzulegen. Ist die Präklusion gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG unionsrechtswidrig, besteht indes kein sachlicher Grund für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG aufgestellten Anforderungen, auch wenn es sich nicht um eine Vorschrift handelt, die bestimmte Einwände gegen die behördliche Entscheidung ausschließt (ebenso Bunge, NuR 2016, 11, 17; vgl. dazu nun den Referentenentwurf des BMUB eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, Stand: 19.4.2016).

Auch die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (§ 195 Abs. 7 VwGO), die seinerzeit zwei Jahre betrug, ist eingehalten worden. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 99 der Antragsgegnerin ist am 30. Dezember 2006 in der L. Tageszeitung und in der M. -Zeitung bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag am 25. Oktober 2007 gestellt worden. Damit sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 195 Abs. 7 VwGO erfüllt.

II. Dem Antragsteller fehlt jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses Bedürfnis ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zurzeit nutzlos darstellt, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Ist - wie hier - der Bebauungsplan durch genehmigte Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91 ff. - in juris nur unvollständig abgedruckt -; vom 9.2.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Urt. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 134; v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; Beschl. v. 29.9.2015 - 4 BN 25.15 -, NVwZ-RR 2016, 86; Nds. OVG, Beschl. v. 26.5.2008 - 1 KN 37/08 -, juris; Urt. v. 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646; Urt. v. 28.11.2012 - 1 KN 229/10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 23.10.2002 - 10 a D 86/00.NE -, NWVBL. 2004, 98; Bay. VGH, Urt. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 -, juris, jeweils m. N.). Allerdings veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten (hier) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, liegen indes bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Betreibers so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987, a. a. O., S. 92). Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB die Zulässigkeit eines einzigen Vorhabens bestimmt wird und dieses bestandskräftig genehmigt und verwirklicht worden ist (Bay. VGH, Urt. v. 1.6.2015, a. a. O., juris Rn. 26; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2012 - 1 KN 229/10 -, juris), hier also die streitigen Windkraftanlagen seit nahezu sechs Jahren betrieben werden.

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers kann auch nicht erfolgreich damit begründet werden, dass in Zukunft die Möglichkeit eines Repowering bestehe. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass derartige Absichten bestehen und in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen. Die bloße, aber nicht hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die vorhandene Nutzung geändert oder erweitert werden könnte, genügt jedoch nicht, um derzeit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen die aufgrund unanfechtbarer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zugelassenen und tatsächlich verwirklichten Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987, a. a. O., S. 92 f.). Jedenfalls wären Änderungen oder Erweiterungen der vorhandenen Nutzung weder durch den angegriffenen Bebauungsplan noch durch die erteilten bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gedeckt, sondern würden neue und auch erneut angreifbare Regelungen erforderlich machen. Welcher Prüfungsbedarf im Fall eines in Zukunft vielleicht einmal beabsichtigten Repowering entstehen würde, hinge von den dann verfolgten Plänen ab und ist gegenwärtig nicht absehbar.

Hier liegen auch sonst keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung erfordern würden. Dass der Normenkontrollantrag bereits vor Erteilung der angefochtenen, aber bestandskräftig gewordenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gestellt worden ist, kann für sich genommen nicht zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses führen. Es macht auch keinen entscheidenden Unterschied, dass die Unanfechtbarkeit dieser Genehmigungen erst während des anhängigen, zwischenzeitlich ausgesetzten Normenkontrollverfahrens eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.8.1986 - 3 S 2276/85 -, BauR 1987, 285; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, a. a. O.). Dem Antragsteller wird damit auch ein effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt. Er war nicht gehindert, Rechtschutz gegen die erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu suchen und hat davon auch Gebrauch gemacht. Im Rahmen des Klageverfahrens war Gelegenheit, den Bebauungsplan inzident anzugreifen. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Ausgang des Normenkontrollverfahrens abzuwarten und bis dahin von einer Entscheidung im Klageverfahren wegen einer angeblichen Vorgreiflichkeit Abstand zu nehmen, bestand nicht. Der Antragsteller hat einen darauf abzielenden Antrag auch nicht gestellt. Die offenbar bestehende Vorstellung des Antragstellers, er habe einen fortbestehenden Anspruch darauf, dass auf seinen Normenkontrollantrag in jedem Fall und unabhängig von im Laufe des Verfahrens eintretenden tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklungen eine materielle Rechtskontrolle folge, hat weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht eine tragfähige Grundlage.

Das Unionsrecht begründet weitergehende Anforderungen nicht. Insbesondere ist dem von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2016 (- C-399/14 -, NVwZ 2016, 595) kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass ihm im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden dürfe. Mit diesem Urteil, ergangen auf ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie), hat der Europäische Gerichtshof für Recht erkannt:

„1. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass ein Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist und im Anschluss an eine nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechende Untersuchung vor der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt worden ist, vor seiner Ausführung von den zuständigen Behörden einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet zu unterziehen ist, wenn diese Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Plans oder Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass, wenn sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nachträgliche Prüfung eines Plans oder Projekts, dessen Ausführung nach der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen hat, auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet als notwendig erweist, diese Prüfung den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechen muss. Bei einer solchen Prüfung sind alle zum Zeitpunkt dieser Listung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen.

3. Die Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine neue Prüfung auf Verträglichkeit mit einem Gebiet durchgeführt wird, um Fehler zu heilen, die in Bezug auf die vor der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durchgeführte Vorprüfung oder in Bezug auf die nachträgliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie festgestellt wurden, obwohl der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist, die Anforderungen an eine im Rahmen einer solchen Prüfung vorgenommene Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil die Entscheidung zur Genehmigung dieses Plans oder Projekts sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war. Außerdem ist bei dieser Prüfung zu berücksichtigen, ob sich durch die Ausführung des fraglichen Plans oder Projekts Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne dieses Art. 6 Abs. 2 erheblich auswirken könnten, realisiert haben.

Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Anforderun-  gen an die im Rahmen der Prüfung von alternativen Lösungen durchgeführte Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist.“

Um eine derartige auch nur entfernt vergleichbare Fallgestaltung geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Insbesondere enthält das Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Aussage zum Verhältnis von einer Normenkontrolle eines Bebauungsplans zu einer Klage gegen die Vorhabengenehmigung. Es betrifft erst recht nicht den Fall einer bestandskräftig gewordenen Genehmigungsentscheidung. Dem Senat erschließt sich deshalb nicht, was der Antragsteller zu seinen Gunsten aus diesem Urteil herleiten will. Der Antragsteller hat auch keinen überzeugenden Grund vorgetragen, der es rechtfertigen könnte, ein Vorabentscheidungsersuchen, wie von ihm hilfsweise beantragt, an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Der Antragsteller geht mit den in seinem Hilfsantrag aufgeworfenen Fragen - wie vorstehend ausgeführt - von unzutreffenden Prämissen aus, die der hier gegebenen Sach- und Rechtslage nicht gerecht werden.

Der Antragsteller macht zur Begründung seines Rechtsschutzbedürfnisses ferner ohne Erfolg geltend, da ein Interesse der Beigeladenen anerkannt worden sei, am Verfahren beteiligt zu werden, könne ihm ein rechtliches Interesse ebenfalls nicht abgesprochen werden. Voraussetzung der hier allein in Betracht gekommenen einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO) ist jedoch nicht, dass der Antrag zulässig ist. Es genügt vielmehr, dass im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung auf die rechtlichen Interessen des Beizuladenden einwirken kann. Die Beiladung gibt auch in diesem Fall dem betroffenen Dritten die Möglichkeit, seine Rechte im Verfahren zu wahren. Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung über die Beiladung bereits am voraussichtlichen Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache auszurichten (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 65 Rn. 8, 21 m. w. N.).

B. Der Normenkontrollantrag wäre - unter Annahme seiner Zulässigkeit - unbegründet.

Der Maßstab für die Prüfung der Begründetheit einer Umweltverbands-Normenkontrolle ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift sind Rechtsbehelfe in Bezug auf Bebauungspläne begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt der angegriffene Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen nicht im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Insoweit kann weder ein beachtlicher Verstoß gegen umweltbezogene Verfahrensvorschriften noch ein Verstoß gegen dem Umweltschutz dienende Vorschriften des materiellen Rechts festgestellt werden.

I. Für Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften bestimmt § 4 Abs. 2    UmwRG, dass, soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung - wie hier - Beschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 1b des § 4 UmwRG die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften gelten. Hiernach ist ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht festzustellen.

1. Die Antragsgegnerin hat - wie gesagt - eine Umweltprüfung durchgeführt und deren Ergebnis in Gestalt des Umweltberichts zum Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans gemacht. Die Antragsgegnerin hat damit den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. § 17 Abs. 1 UVPG bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt wird und abweichend von Satz 1 der Vorschrift eine Vorprüfung des Einzelfalls entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. Das ist hier nach § 2 Abs. 4 BauGB geschehen und das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung berücksichtigt worden (§ 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Die nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind in dem Umweltbericht dargelegt worden, der einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans bildet (§ 2a BauGB). Eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht wäre im Übrigen unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 3 BauGB). Zudem fehlte es an der rechtzeitigen Rüge eines beachtlichen Verfahrensfehlers.

2. Die Auslegungsbekanntmachung vom 30. Juni 2006 genügte allerdings den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht, bei dem es sich nach wohl allgemeiner Meinung um eine dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschrift handelt (vgl. z. B. OVG NRW, Urt. v. 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE -, NuR 2015, 337, juris Rn. 106 ff. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, alle im Bekanntmachungszeitpunkt verfügbaren umweltbezogenen Informationen bekanntzumachen, dabei die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206,     Rn. 16 ff.). In der Auslegungsbekanntmachung vom 30. Juni 2006 wurden die ausgelegten Unterlagen indes nicht näher bezeichnet. Dieser Fehler (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) ist jedoch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, nachdem weder der Antragsteller noch, soweit ersichtlich, sonst jemand ihn bis zum Ablauf der mit - den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB entsprechenden - Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 30. Dezember 2006 in Lauf gesetzten und seinerzeit geltenden Zweijahresfrist schriftlich gerügt hat. Dieser Mangel ist vielmehr vom Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 angesprochen worden. Der Senat hat mit Urteil vom 30. Juli 2015 (- 12 KN 265/13 -, DVBl. 2015, 1400) entschieden, dass die Anwendung des § 215 BauGB mit dem Unionsrecht vereinbar ist (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2014 - 8 S 1400/12 -, BauR 2015, 1089, juris Rn. 67 ff.). Er hält daran ungeachtet des Umstands fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2016 (- 4 BN 40.15 -, juris) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen könne, ob die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach Ablauf der (nunmehrigen) Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang stehe. Die Prüfung der Umweltauswirkungen der meisten Bebauungspläne beruht unionsrechtlich auf der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, sog. SUP-Richtlinie). Diese sieht eine strategische Umweltprüfung (SUP) vor, bei der ähnlich wie bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Anders als von der UVP-Richtlinie wird dort jedoch ein Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für die Öffentlichkeit nicht verlangt (vgl. Senat, Beschl. v. 30.7.2013 - 12 MN 300/12 -, NVwZ-RR 2013, 917; ferner Urt. v. 30.7.2015 - 12 KN 220/14 -, NuR 2015, 706). Demgegenüber betrifft die UVP-Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Unter Genehmigung versteht die Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) die Entscheidung der zuständigen Behörde(n), aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Anders gesagt, es handelt sich um die Entscheidung, die es dem Projektträger erlaubt, mit den Arbeiten zur Durchführung seines Projekts zu beginnen (EuGH, Urt. v. 4.5.2006 - C-290/03 -, NVwZ 2006, 806, Rn. 44 f.; BVerwG, Beschl. v. 24.3.2016 - 4 BN 41.15 -, juris, Rn. 10). Das ist erst aufgrund der erforderlichen und hier bestandskräftig gewordenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung(en) der Fall. Der Bebauungsplan ist, anders als etwa eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung, kein Teilakt der „Durchführungserlaubnis“. Er nimmt auch nicht, wie ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid, mit verbindlicher Wirkung einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer nachfolgenden Anlagengenehmigung vorweg. Der angegriffene Bebauungsplan kann vielmehr - auch wenn er als vorhabenbezogener Plan die Zulässigkeit des Vorhabens mitbestimmt - hinweggedacht werden, ohne dass das Recht zur Durchführung des Projekts aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung(en) entfiele. Davon abgesehen erschließt sich auch im Lichte des EuGH-Urteils vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 -, a. a. O.) nicht, inwiefern § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer umfassenden und wirksamen gerichtlichen Kontrolle entgegenstehen und mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könnte. Diese Vorschrift hat nach Bekanntmachung der Satzung (oder eines Flächennutzungsplans) faktisch die Bedeutung einer Antragsbegründungspflicht im Rahmen der Normenkontrolle, zumal die Rüge auch durch Zugang eines im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatzes erhoben werden kann. Sie verlangt insoweit nicht mehr und nichts anderes, als eine durch Gesetz oder richterliche Verfügung unmittelbar bewirkte Obliegenheit, die zur Begründung des Rechtsbehelfs dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Sie ist insofern Ausdruck der Prozessförderungspflicht und von der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gedeckt. Die Rügefrist ist auch so weiträumig bemessen, dass sie dem Rechtsschutzsuchenden ausreichend Zeit zur Überlegung und zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften lässt.

3. Der Antragsteller rügt ferner, dass der auf der Urschrift des Bebauungsplans angebrachte Vermerk vom 30. Dezember 2008, wonach innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans die Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen des Plans und der Begründung nicht geltend gemacht worden sei, nicht den Tatsachen entspreche, denn er habe jedenfalls als Verfahrensfehler gerügt, dass nicht rechtzeitig „zur zuständigen Ausschusssitzung“ geladen und damit das Öffentlichkeitsgebot verletzt worden sei. Diese Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob mit dem in der mündlichen Verhandlung als Kopie übergebenen Schreiben vom 27. Dezember 2007 an die Antragsgegnerin die mit der Eintragung auf der Verfahrensleiste verbundene Vermutung für die Richtigkeit der dokumentierten Vorgänge (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 6556/96 -, NuR 1999, 288, juris Rn. 20) widerlegt worden ist. Der Antragsteller bleibt jedenfalls substantielle Angaben dazu schuldig, dass insoweit überhaupt und aus welchen Gründen ein Verfahrensverstoß vorliegen und inwiefern ein angeblicher Verstoß von Einfluss auf den Bebauungsplan gewesen könnte. So trägt der Antragsteller weder vor, bei welcher Sitzung welchen Ausschusses der angebliche Fehler unter Verstoß gegen welche Vorschrift begangen worden sein soll und dass die fragliche Ausschusssitzung überhaupt öffentlich war. Er äußert sich auch nicht zu den einzuhaltenden Ladungsfristen, die im Übrigen eine sachgerechte Behandlung der Tagesordnung durch die Mitglieder des Gremiums gewährleisten sollen, aber nicht der Beteiligung der Öffentlichkeit dienen. Die ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit ist vielmehr nach den Maßgaben der §§ 3 und 4a BauGB sicherzustellen.

II. Anders als der Antragsteller meint, stehen die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans auch mit den von ihm als verletzt gerügten, dem Umweltschutz dienenden Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang.

1. Der Bebauungsplan genügt § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Die Festsetzung des Sondergebiets für die Windenergienutzung steht nicht im Widerspruch zu den raumordnerischen Festlegungen im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2005 des Landkreises J. (beschlossen am 12.6.2005, genehmigt mit Verfügung vom 9.11.2005 durch die Regierungsvertretung Oldenburg und öffentlich bekannt gemacht am 23.12.2005). Darin ist als Ziel festgelegt (D 3.6, S. 59), dass die negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf ihre Umgebung durch die Bündelung in Windparks zu minimieren und raumbedeutsame Einzelanlagen außerhalb von Windparks ausgeschlossen sind. Demgemäß werden im RROP geeignete Standorte für Windenergieparks als Vorrangstandorte für Windenergienutzung („Vorrangstandort Windenergiegewinnung“) dargestellt, darunter der hier streitige Standort östlich von Wachtum sowie der auf dem dort angrenzenden Gebiet der Nachbargemeinde O. dargestellte Windkraftstandort. Als Vorrang- und Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft oder für Erholung ist dieser Raum nicht ausgewiesen.

2. Vorliegend ist auch ein relevanter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das ist hier mit der Entwicklung aus der 53. Änderung des Flächennutzungsplans „Bürgerwindpark Wachtum“ geschehen. Indes setzt das Entwicklungsgebot einen wirksamen Flächennutzungsplan voraus. Insoweit bestehen hier deshalb Zweifel, weil die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende Potenzialflächensuche nicht den in der neueren Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen und deren Dokumentation genügt. Ist ein Flächennutzungsplan insgesamt oder die Darstellung, aus dem ein Bebauungsplan entwickelt wurde, aus materiell rechtlichen Gründen unwirksam, infiziert dieser Rechtsfehler grundsätzlich auch den Bebauungsplan (vgl. Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 8 Rn. 19). Für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ist jedoch unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ein Fall der Unbeachtlichkeit liegt danach vor, wenn der nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan zumindest die großräumige Konstruktion des Flächennutzungsplans nicht in Frage stellt. So verhält es sich hier, weil ohne die Darstellung eines Sondergebiets für die Windenergienutzung durch die 53. Änderung des Flächennutzungsplans (dies würde im Übrigen auch bereits für die vorangegangene Darstellung nur eines anderen Sondergebiets durch die 34. Änderung gelten) in dem fraglichen Raum eine landwirtschaftliche Bodennutzung zulässig war und auch bleiben sollte. Dieses großräumige Konzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in einem räumlich begrenzten (Teil-)Bereich (zusätzlich) die Nutzung der Windkraft vorgesehen wird.

Da man hier von einer Unwirksamkeit sowohl der 34. als auch der 53. Änderung des Flächennutzungsplans mit der jeweiligen Darstellung je eines Sondergebiets für die Windenergienutzung auszugehen hätte, bestünde ein grundlegender Widerspruch zu der Flächennutzungsplanung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb, weil in der 34. Änderung nicht nur ein Sondergebiet, sondern auch eine Ausschlusswirkung für den übrigen Kommunalbereich festgelegt worden war.

3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem angegriffenen Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) wegen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Verbote als unüberwindlichen Vollzugshindernissen fehlt. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, 146 f., m. w. N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, Rn. 9). In diesem Sinn entbehrt der Bebauungsplan nicht deshalb der Vollzugsfähigkeit, weil unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse den für die Windkraftnutzung auserkorenen Standort als schlechthin ungeeignet erscheinen lassen.

a) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden (§ 1 a Abs. 4 BauGB). Nach der Bestimmung des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB sind die Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten als Umweltbelang in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine Abwägung kommt entgegen dem Wortlaut aber nur in Betracht, wenn die Umsetzung des Bebauungsplans nicht dazu führt, dass die Erhaltungsziele und Schutzzwecke des jeweiligen Natura 2000-Gebiets erheblich beeinträchtigt werden, wobei die Prüfung darauf abzustellen hat, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Bei der Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen auftreten werden, dürfen geplante Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhindert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, 26 f, Rn. 53 f. m. w. N.). Als Europäische Vogelschutzgebiete sind nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG ornithologisch wertvolle Landschaftsräume und Areale definiert, denen in Erfüllung der unionsrechtlichen Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 v. 26.1.2010, S 7 - VRL) ein den Anforderungen des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG entsprechender Schutzstatus zugewiesen wurde. Diesen Status erlangt ein Gebiet, sobald es nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 BNatSchG zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt oder ihm ein gleichwertiger Schutz durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts vermittelt wurde (§ 32 Abs. 4 BNatSchG). Gebiete, die ihrer ornithologischen Bedeutung wegen nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 3 VRL gemeldet wurden, aber noch nicht unter Schutz gestellt sind, verfügen daher nicht über die Qualität eines Europäischen Vogelschutzgebiets. Derartige sogenannte faktische Vogelschutzgebiete erfahren bis zu ihrer den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Unterschutzstellung den Schutz der unmittelbar wirkenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. So verhielt es sich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hier, denn für das Gebiet „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ ist (erst) im Oktober 2006 vom Niedersächsischen Umweltministerium ein Gebietsvorschlag (V 66) unterbreitet worden. Das Europäische Vogelschutzgebiet V 66 „Niederungen der Süd- und Mittelradde und Marka“ ist dann (wohl) aufgrund des Kabinettsbeschlusses der Niedersächsischen Landesregierung vom 26. Juni 2007 an die EU gemeldet und neben anderen Vogelschutzgebieten (s. Erklärung vom 28. Juli 2009, Bekanntmachung des MU, Nds. MBl S. 782) zu einem entsprechenden EU-Vogelschutzgebiet erklärt worden. Für das Gebiet des Landkreises R. wurde im Juni 2008 eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Mittelradde-Marka-Südradde“ erlassen. Eine Schutzgebietsverordnung für das Gebiet des Landkreises J. lag seinerzeit noch nicht vor.

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Das Verbot gilt in erster Linie für tatsächliche Handlungen, die zu entsprechenden Verschlechterungen oder Störungen führen, betrifft aber zugleich deren planerische Vorbereitung, wie sie im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung erfolgt. Zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zur Vermeidung relevanter Beeinträchtigungen verpflichtet sind. Diese Verpflichtung trifft auch die Gemeinden bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne. Eine relevante Beeinträchtigung in diesem Sinne droht, wenn die Gefahr besteht, dass die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele gefährdet werden (vgl. zum Ganzen nur Gellermann, in: Schrödter (Hg.), BauGB, 8. Aufl., § 1a Rn. 144, 165).

Der erwähnte Gebietsvorschlag benennt als Erhaltungsziele: „Erhalt der Brutbestände der in der Tabelle (s.o. Nr. 2) genannten wertbestimmenden Vogelarten des Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang I sowie des Art. 4 Abs. 2 EU-Vogelschutzrichtlinie“. In der Tabelle unter Nr. 2 werden als wertbestimmende Arten zur Auswahl des Gebietes „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ benannt als Vogelarten des Anhangs I (Art. 4 Abs. 1): Wiesenweihe und als Zugvögel (Art. 4 Abs. 2): Kiebitz, Uferschnepfe, Großer Brachvogel. Diese Erhaltungsziele werden durch den hier streitigen Bebauungsplan nicht relevant beeinträchtigt.

Das Vorbringen des Antragstellers, das Sondergebiet befinde sich in einem Vogelschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe eines solchen Gebiets, ist nicht nachvollziehbar. Das Vogelschutzgebiet in Gestalt des damaligen Gebietsvorschlags V 66 „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ und der späteren Schutzgebietserklärung befindet sich - was die Niederung der Mittelradde und der Marka angeht - etwa 2.500 m nördlich/nordöstlich des Plangebiets und hält auch zur Niederung der Südradde einen Abstand von weit über 1.000 m ein.

Anders als der Antragsteller meint, ist das seinerzeit gemeldete (faktische) EU-Vogelschutzgebiet nicht fehlerhaft abgegrenzt worden. Den Status eines Vogelschutzgebiets erlangt ein bestimmter Lebensraum nur durch eine Erklärung, die die Qualität eines „förmlichen Akts“ hat. Die Erklärung muss das Gebiet Dritten gegenüber rechtswirksam abgrenzen und nach nationalem Recht automatisch und unmittelbar die Anwendung einer gemeinschaftsrechtskonformen Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen. Nicht jedes Gebiet, das Vögeln als Lebensraum dient, muss zum Vogelschutzgebiet erklärt werden. Eine Ausweisungspflicht besteht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie nur für die „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten dabei über einen gewissen Bewertungsspielraum, wobei die Entscheidung allerdings ausschließlich anhand der in der Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu treffen ist. Welche Gebiete sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der in Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (EuGH, Urt. v. 2.8.1993 - C-355/90 -, Slg. 1993, I - 4221, Rn. 26 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 168 f.; Beschl. v. 13.3.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 33; Urt. v. 27.3.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229 Rn. 22 ff. m. w. N.). Über die Abgrenzung dieser Gebiete gibt u.a. das aktualisierte IBA-Verzeichnis Aufschluss. Dieses Verzeichnis ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, Urt. v. 19.5.1998 - C-3/96 -, NuR 1998, 538 Rn. 68 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87, 102) ein bedeutsames Erkenntnismittel. Es hat zwar keinen Rechtsnormcharakter, spielt aber als gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit eines Gebiets zu den im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebieten eine maßgebliche Rolle (BVerwG, Urt. v. 27.3.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 18)

Ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus sachfremden Erwägungen unterblieben ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern unterliegt dagegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind. Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das unberücksichtigt geblieben sei und eine „Lücke im Netz“ schließe, ebenso besonderen Darlegungsanforderungen wie die Behauptung, dass die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar sei (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008, a. a. O., m. w. N.; jüngst Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 785, Rn. 58). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sich die Abgrenzungsentscheidung insbesondere danach zu orientieren, ob die in Rede stehende Fläche aus ornithologischer Sicht integraler Bestandteil des Gesamtgebietes ist (vgl. nur Urt. v. 13.12.2007 - C-418/04 -, NuR 2008, 101, 107).

Von einer fehlerhaften Abgrenzung könnte deshalb gesprochen werden, wenn nicht sämtliche Flächen in den Schutzbereich einbezogen worden sind, die sich aus ornithologischer Sicht als integraler Bestandteil des Gesamtgebiets darstellen, also insbesondere Flächen nicht in die Gebietskulisse aufgenommen worden sind, die von den Vogelarten zur Brut genutzt werden, deren Vorkommen zur Einrichtung oder (hier) Meldung des EU-Vogelschutzgebiets veranlasst haben. Entsprechendes hat zu gelten, wenn Rast- oder Überwinterungsvorkommen europäischer Vögel die an ein EU-Vogelschutzgebiet angrenzenden Flächen in mindestens gleicher Häufigkeit und Dichte nutzen, wie die in die Abgrenzung einbezogenen Bereiche. Zu einem Konflikt mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL kommt es auch, wenn den zum Aufbau des Netzes Natura 2000 gemeldeten Vogelschutzgebieten der unionsrechtlich erforderliche Schutzstatus vorenthalten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.2010 - 4 B 54.09 -, NVwZ 2010, 1289, Rn. 17; Urt. v. 3.5.2013 - 9 A 16.12 -, BVerwGE 146, 254, Rn. 52; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 39 ff.; Senat, Beschl. v. 10.3.2010 - 12 ME 176/09 -, NuR 2010, 290; Gellermann, a. a. O., Rn. 166). So verhält es sich hier nicht.

Das Plangebiet hält - wie gesagt - einen Abstand von weit über 1.000 m zu den äußeren Grenzen des Vogelschutzgebietsteils „Südradde“ ein. Zu dem nördlich gelegenen Gebietsteil der „Mittelradde“ besteht ein noch weitaus größerer Abstand von weit mehr als 2.000 m. Dass der „Zwischenraum“ nördlich des Vogelschutzgebietsteils „Südradde“ einschließlich des hier ausgewiesenen Sondergebiets die oben genannten Anforderungen gleichwohl erfüllt, hat der Antragsteller weder detailliert behauptet, noch bestehen dafür konkrete Anhaltspunkte. Gegen die Einordnung des streitigen Plangebiets als faktisches Vogelschutzgebiet spricht schon, dass dieser Raum nicht im Verzeichnis der „Important Bird Areas“ (IBA) dargestellt ist. Auch in dem Werk von Melter/Schreiber, Wichtige Brut- und Rastvogelgebiete in Niedersachsen, aus dem Jahr 2000, welches für die Abgrenzung der IBA wohl eine bedeutsame Rolle gespielt hat, wird dem zwischen den Vogelschutzgebietsteilen liegenden Bereich eine gleichrangige Bedeutung nicht zugesprochen. Ob die äußeren Grenzen des schützenswerten bedeutsamen Vogellebensraums in diesem Werk abschnittsweise etwas weiter gezogen worden sind als in dem amtlichen Gebietsvorschlag, ändert an diesem grundsätzlichen Befund nichts.

Hinzu kommt: Die Wiesenweihe als Vogelart des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 VRL ist in dem Plangebiet durch das „Avifaunistische Gutachten: Brutvögel im Bereich der geplanten Ausweisung eines Sondergebietes Windenergie bei Wachtum E., Bestand, Bewertung, Konfliktpotenzial“, des Dipl. Biologen Dr. P. vom August 2003 nicht nachgewiesen worden. Das gleiche gilt für Uferschnepfe und Großer Brachvogel als Vögel im Sinne des Art. 4 Abs. 2 VRL. Von der Uferschnepfe lag lediglich eine Brutzeitfeststellung in der Niederung der Südradde an der Ostgrenze des Untersuchungsgebiets und damit in erheblichem Abstand von dem Sondergebiet vor. Die festgestellten Reviere des Großen Brachvogels befanden sich mehr als 600 m von dem Windparkstandort entfernt, so dass erhebliche Beeinträchtigungen dieser Art sowie des gesamten Wiesenvogelbestandes in der Niederung der Südradde ausgeschlossen werden konnten (so ausdrücklich S. 18 des Gutachtens). Lediglich der Kiebitz fand sich im Nordwesten des erweiterten Untersuchungsgebiets im näheren Umfeld des geplanten Windparks mit einer lockeren Kolonie von insgesamt 16 Brutpaaren relativ häufig. An der südlichen Untersuchungsgebietsgrenze wurden Teile des wahrscheinlich größeren Kiebitzbestandes in der Niederung der Südradde kartiert. Daraus folgt indes nicht, dass allein im Hinblick auf dieses Kiebitzvorkommen das Vogelschutzgebiet auf den Bereich unter anderem des Plangebiets hätte ausgedehnt und dieser nach den bezeichneten Anforderungen als faktisches Vogelschutzgebiet hätte angesehen werden müssen. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass dem über das Plangebiet hinausreichenden Untersuchungsgebiet nach den Feststellungen des Gutachters Dr. Reichenbach (nur) eine regionale Bedeutung zukommt und erhebliche Beeinträchtigungen des gesamten Wiesenvogelbestandes in der Niederung der Südradde ausgeschlossen werden konnten. Vergleicht man zudem die dem Gutachten von Dr. P. zugrunde liegende Bestandsaufnahme mit der Brutbestandserfassung im Vogelschutzgebiet V 66 im Rahmen der Untersuchung der BIO-CONSULT GbR (Verfasser: Dr. S.) vom September 2009 (dort S. 11), so springt ins Auge, dass die Vorkommen im Vogelschutzgebiet nach Zahl und Artenvielfalt ungleich größer sind.

Der Sachverständige Dr. P. hat im Flächennutzungsplanänderungsverfahren die vorhandene Brutvogelfauna über zehn Kartierungsdurchgänge erfasst und in seinem Gutachten aus dem Jahre 2003 im Einzelnen beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass die Kartierungstiefe den im Bauleitplanverfahren zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Eine Erfassung der Zug- und Gastvögel hat der Landkreis J. nach fachlicher Beurteilung nicht für erforderlich gehalten, weil das Plangebiet nicht in einem Naturraum liege, in dem ein hohes Gastvogelaufkommen zu erwarten sei. Dementsprechend finde sich in der Karte der avifaunistisch wertvollen Bereiche des (damaligen) NLÖ für Gastvögel großräumig um das Plangebiet auch kein Gebiet von mindestens lokaler Bedeutung.

Da die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der Kulisse eines Natura 2000-Gebiets die geschützten Flächen grundsätzlich unberührt lässt, können die gebietsbezogen verfolgten Schutz- und Erhaltungsziele allenfalls dann nachteilig betroffen sein, wenn das Windkraftvorhaben von außen einen Funktionsverlust des geschützten Gebiets bewirkt oder einen Barriereeffekt entfaltet, so dass Wechselbeziehungen zwischen den Vogelschutzgebietsteilen erheblich gestört werden. Hier fehlt es aber an Anzeichen dafür, dass dem Raum zwischen den Vogelschutzgebietsteilen eine bedeutsame Brückenfunktion zukommt. Eine solche Funktion ist von dem Antragsteller zwar behauptet worden, ohne aber dafür konkrete und belastbare Belege zu benennen. Nennenswerte avifaunistische Zusammenhänge zwischen dem Bereich der Südradde-Niederung im Süden und den nördlich und nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen oder gar der Niederung der Mittelradde und Marka in Form einer insoweit bestehenden Wechselwirkung sind den eingeholten avifaunistischen Gutachten - wie oben bereits erörtert - nicht zu entnehmen. Da es bezogen auf den hier in Rede stehenden Raum an substantiellen Anhaltspunkten für Wechselbeziehungen zwischen diesen Vogelschutzgebietsteilen fehlte, musste sich eine vertiefte Raumnutzungsbetrachtung nicht aufdrängen. Soweit einzelne Arten, wie z. B. der Kiebitz, auch auf Ackerflächen brüten, ist dieses gutachterlich erörtert und von der Antragsgegnerin nicht verkannt worden.

Erkenntnisse, die zu einer im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abweichenden Beurteilung hätten führen müssen, sind auch nicht den von den Beteiligten in diesem und im Genehmigungsrechtsstreit vorgelegten fachlichen Stellungnahmen von Dr.  N. und Dr. T. zu entnehmen. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen betreffenden Urteil vom 13. März 2013 (- 5 A 2255/09 -, S. 11 f., dort im Rahmen der Prüfung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und feststellend, dass der Beklagte zutreffend die Erhöhung eines signifikanten Tötungsrisikos und damit einen Verstoß gegen das Tötungsverbot verneint habe) ausgeführt:

„Übereinstimmend gehen die Beteiligten unter Bezugnahme auf die von ihnen beauftragten Gutachter Dr. N. und Dr. T. davon aus, dass im Plangebiet „Rundes Feld“ Brutplätze von Weihen nicht vorgefunden wurden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die fachkundlichen Stellungnahmen von Dr. N. vom 28.03.2011 und vom 17.01.2012 behauptet, der Bereich „Rundes Feld“ bilde möglicherweise einen Nahrungsraum für Rohr- und Wiesenweihe, hat der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 19.02.2013 anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten dargelegt, dass und warum hier kein Nahrungshabitat für Weihen vorliegt. Dies liegt, wie der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, an der tatsächlichen Nutzung, die im Wesentlichen durch unstrukturierte intensive Ackerbauflächen - hauptsächlich Mais-, teilweise Getreideanbau - geprägt ist. Weihen seien demgegenüber auf ausgedehnte Grünlandflächen angewiesen, in denen sie Kleinsäuger, Insekten und Kleinvögel jagten. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten; vielmehr geht auch Dr. N. davon aus, Mais- und Getreidefelder seien keine geeigneten Nahrungshabitate ... Bildet das Gebiet „Rundes Feld“ aber kein Nahrungshabitat, so kommt es auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. zum Flugverhalten der Tiere mit einem Hochschrauben nach erfolgreicher Jagd und der Folge einer besonderen Gefährdung durch die Rotorenflügel nicht mehr an, da regelmäßiges Jagdverhalten hier nicht zu erwarten ist.

Auch als Brutplatzhabitat kommen die Flächen „Rundes Feld“ nach Ansicht von Dr. T. nicht für Weihen in Betracht (S. 10 seiner Bewertung), da bevorzugte Gebiete, wie Verlandungsgesellschaften, Übergangszonen von Röhrichten zu Seggenrieden, in Getreidefeldern an Wintergerste mit ausreichend breiten Ackersäumen und Randstreifen, hier nicht vorkommen. Nachvollziehbar verweist Dr. T. darauf, dass solche Lebensraumbedingungen in über 1000 m Entfernung in qualitativ und quantitativ geeigneter Weise in den beiden Teilgebieten des Vogelschutzgebietes V 66 bestehen. Demgegenüber begründet Dr. Schreiber seine Ansicht, auch Standorte außerhalb der Schutzgebiete müssten als mögliche Horstflächen in den Schutz einbezogen werden, weil nicht auszuschließen sei, dass Weihen auch dort brüten könnten, nur mit größerer Nähe zu den Hauptnahrungsgebieten …, die aber nach den obigen Ausführungen gerade nicht im Gebiet „Rundes Feld“ vorhanden sind.“

Auch der Stellungnahme von Dr. N. vom 20. August 2011 sind keine fundierten Aussagen darüber zu entnehmen, warum das Plangebiet ernsthaft als Brut- oder Nahrungshabitat für Wiesenweihen in Betracht zu ziehen sein könnte. Daraus ergibt sich auch nicht, dass das Gelände von Individuen dieser Art regelmäßig als Flugkorridor genutzt wird. Einzelbeobachtungen, von denen der Antragsteller berichtet, sind insoweit jedenfalls ohne hinreichende Aussagekraft. Soweit Beeinträchtigungen im Planbereich, aber eben nicht im Vogelschutzgebiet, für den Kiebitz festgestellt worden sind, haben diese zur Anwendung der Eingriffsregelung geführt (siehe dazu unten), ohne die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen.

b) Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem angegriffenen Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote, insbesondere des Tötungsverbots, als unüberwindlicher Vollzugshindernisse fehlt (vgl. dazu nur OVG Koblenz, Urt. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NVwZ-RR 2015, 205,     Rn. 56 f., 65; ferner ausführlich Gellermann, a. a. O., Rn. 177 ff.).

Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist erst dann betroffen, wenn sich das Risiko der Tötung oder Schädigung geschützter Individuen in signifikanter Weise erhöht, denn der Schutzbereich der Norm ist nach Sinn und Zweck nicht berührt, wenn die Wahrscheinlichkeit von Einzelverlusten in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist und dem stets gegebenen Risiko einer Tierart entspricht, im allgemeinen Naturgeschehen das Opfer einer anderen Art zu werden. Der Verbotstatbestand ist daher nicht schon erfüllt, wenn überhaupt Tiere der geschützten Art im Eingriffsbereich vorkommen. Erforderlich ist vielmehr, dass am Ort des in Rede stehenden Eingriffs Bedingungen vorherrschen, die das Risiko der Tötung von Individuen besonders geschützter Arten, die ihrer Verhaltensweisen wegen durch das jeweilige Vorhaben besonders gefährdet sind, in einer deutlich spürbaren Weise erhöhen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Windkraftanlagen in einem regelmäßig von zahlreichen Fledermäusen genutzten Nahrungsgebiet oder in der Nähe des Horstes des Rotmilans oder der Wiesenweihe errichtet werden sollen. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorhaben ein erhebliches Hindernis im Bereich einer regelmäßig genutzten Flug- oder Wanderstrecke oder in einem intensiv genutzten Jagdgebiet darstellt. Anhaltspunkte für relevante Konfliktlagen können sich auch aus der Unterschreitung der von den Fachwissenschaften vorgeschlagenen Schutzabstände ergeben. Da die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von naturschutzfachlichen Wertungen abhängt, für die allgemein anerkannte Maßstäbe und rechenhafte Verfahren fehlen, erkennt die Rechtsprechung eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung an, die gerichtlicher Kontrolle nur in begrenztem Umfang zugänglich ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274; v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40, Rn. 98; v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118, Rn. 11; v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 65, 91 m. w. N.). Eine derartige relevante Risikoerhöhung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere - anders als der Antragsteller wohl meint - für Wiesenweihe und Fledermäuse.

aa) Das für die Windkraftnutzung vorgesehene Gebiet ist auch aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kein von den Wiesenweihen bevorzugtes Brut- oder Nahrungsgebiet (vgl. dazu näher die oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen betreffenden Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 2255/09 -, S. 11 f. unter Auswertung unter anderem der im Genehmigungsstreit vorgelegten artenschutzrechtlichen Bewertung des Dipl.-Biol. Dr.  T. vom 19.02.2013). Besonders geeignete Brutplätze finden sich demgegenüber in den beiden Teilgebieten des EU-Vogelschutzgebiets. Die Annahmen, dass es im erheblichen Maße zu „Transferflügen“ zwischen den beiden Teilen des Vogelschutzgebiets komme und die Weihen dabei gerade auch den Bereich des Plangebiets querten und sich überdies noch in einer Flughöhe aufhielten, bei der es zu einer Kollision mit dem Rotorblättern der Anlagen kommen könnte, erscheinen wenig plausibel. Dagegen spricht bereits, dass mit den Vogelschutzgebietsteilen (Mittelradde/Marka und Südradde) große zusammenhängende Räume, die nicht nur als Brutplatz, sondern auch als Nahrungshabitat bestens geeignet sind, zur Verfügung stehen. Abgesehen davon, dass jedenfalls weite Bereiche der Niederungen der Südradde im Süden und der Mittelradde und Marka im Norden durch Wälder und Gehölzbestände abgeschirmt sind, was gegen eine Brückenfunktion des dazwischen liegenden Plangebiets spricht, ist auch wegen der erheblichen Entfernung zwischen den beiden Vogelschutzgebietsteilen von weit über 3.000 m nicht wahrscheinlich, dass der dazwischen liegende Raum, insbesondere das streitige Plangebiet, in signifikant risikoerhöhender Weise gequert wird. Gegen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko spricht schon indiziell, dass fachlich empfohlene Abstände, wie der Mindestabstand von 1.000 m zu nachgewiesenen Brutplätzen der Wiesenweihe, eingehalten werden (vgl. zu dieser aktuellen Abstandsempfehlung Gem. RdErl. des MU, ML, MS, MW und MI vom 24.2.2016 „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass), dort insbesondere Anlage 2, Abbildung 3, Nds. MBl. S. 190, 215 f.; Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW), Berichte zum Vogelschutz, Band 51 2014, S. 17 f.; Niedersächsischer Landkreistag (NLT), Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie, Stand: Oktober 2014, S. 13 f.). Der bezüglich der Wiesenweihe empfohlene Prüfbereich von 3.000 m beschreibt demgegenüber einen Radius um ein Brutvorkommen, innerhalb dessen geprüft werden soll, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind (vgl. die NLT-Arbeitshilfe, a. a. O., S. 14; LAG VSW, a. a. O., S. 18 f.). Zwar mögen Brutplätze der Wiesenweihe in dem Vogelschutzteilgebiet der Südraddeniederung vorhanden (gewesen) und das Plangebiet in einem Radius von 3.000 m um ein solches Brutvorkommen belegen (gewesen) sein. Relevante Hinweise darauf, dass dem Plangebiet die Funktion eines regelmäßig genutzten, essentiellen Nahrungshabitats für Wiesenweihen (vgl. zu diesem Maßstab Gem. RdErl. des MU, ML, MS, MW und MI vom 24.2.2016, a. a. O., S. 215) zukam (oder inzwischen zukommt), haben sich aber weder im Zuge der avifaunistischen Erfassungen im Rahmen der Planaufstellung noch später aufgrund der vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen ergeben. Auch der von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlene Vorsorgeabstand der Windkraftanlagen zu Europäischen Vogelschutzgebieten mit WEA-sensiblen Arten im Schutzzweck von 1.200 m (ebenso NLT, a. a. O., S. 9 f.) wird nicht nur hinsichtlich des nördlichen Schutzgebietsteils, sondern auch bezüglich der Südradde eingehalten. Selbst wenn dieser Mindestabstand in kleineren Teilbereichen geringfügig unterschritten sein sollte, würde dies noch nicht auf eine Konfliktlage hindeuten. Mit der dem avifaunistischen Gutachten vom August 2003 zugrunde liegenden Untersuchung ist das Untersuchungsgebiet nach Süden und Südosten erheblich ausgeweitet worden, um auch Wechselbeziehungen in die angrenzende Niederung der Südradde erfassen zu können. Danach sind etwa bevorzugte das Plangebiet querende Flugrouten zwischen der Niederung der Südradde im Süden und der Mittelradde/Marka im Norden nicht festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht plausibel machen können, dass eine über diese Untersuchungen hinausgehende - von ihm vermisste - „Raumnutzungsanalyse“ geboten war.

bb) Nicht belegt ist die Behauptung des Antragstellers, das betroffene Gebiet habe eine große Bedeutung für Fledermäuse, wobei eine abschließende Untersuchung zu fünf schützenswerten Fledermausarten fehle. Hinsichtlich der Raumnutzung von Fledermäusen im Bereich des Windparkgebiets ist im Oktober 2006 ein faunistischen Gutachten ebenfalls von Dr. P. erstellt worden, welches sich zu Bestand, Bewertung und Konfliktanalyse verhält. Danach konnten im Untersuchungsgebiet sieben Fledermausarten sicher nachgewiesen werden. Im Einzelnen ergab sich, dass die Aktivitätsdichten im Untersuchungsraum im Frühjahr und Sommer relativ gering waren und die höchste Aktivität im Spätsommer/Herbst festgestellt wurde, die geringste im Frühjahr. Konflikte treten danach im Sommer und Spätsommer/Herbst auf, wobei es sich meist nur um kleinflächige Überlagerungen mit Jagdgebieten von mittlerer und hoher Bedeutung handelt. Lediglich im Spätsommer/Herbst trete eine vollständige Überlagerung eines Windenergieanlagenstandorts mit einem wichtigen Jagdgebiet auf, so dass das Gutachten insoweit Kompensationsmaßnahmen für notwendig erachtet. Trotz des Vorhandenseins von durchziehenden Arten (Mücken-und Rauhautfledermaus) sei die Kollisionswahrscheinlichkeit als gering anzusehen, da die Aktivität auf eine sehr geringe Durchzugsrate hindeute. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Fledermausschlag seien daher nicht zu erwarten. Wenn die Antragsgegnerin unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung dieser faunistischen Belange speziell der Fledermäuse unüberwindbare Hindernisse für das Planvorhaben nicht gesehen hat, so ist das gerichtlich nicht zu beanstanden. Der aufgrund der Beeinträchtigung eines „Jagdgebietes mittlerer Bedeutung“ von vier Fledermausarten im Spätsommer/Herbst entstehende Kompensationsbedarf ist durch die Beschreibung näher bestimmter Maßnahmen, insbesondere Extensivierung der Nutz- und landwirtschaftlichen Flächen zur Jagdraumverbesserung für Fledermäuse, konkretisiert worden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 13 ff). Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des Instituts U. GmbH (V.) vom 10. Dezember 2013 ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat zu dieser Unterlage, die der Antragsgegnerin zur Zeit ihrer Planung noch nicht vorliegen konnte, bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 97/13 - auf den Zulassungsantrag des Antragstellers (dort: Klägers) gegen das die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2013 - 5 A 2255/09 - ausgeführt (BA S. 11 f.):

„Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt, dass nach dem Fledermausgutachten des Dipl.-Biol. Dr. P. eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht ersichtlich sei. Diese fachliche Bewertung wird durch das nunmehr vom Kläger vorgelegte Gutachten des Instituts U. GmbH vom 10. Dezember 2013 nicht in Zweifel gezogen. … Jedenfalls erlauben die Feststellungen in dem Gutachten vom 10. Dezember 2013 nicht den Schluss, dass die rechtlich relevante Schwelle einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos hier erreicht oder überschritten wird. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art liegt nur vor, wenn es sich um eine Tierart handelt, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderem Maße von dessen Risiken betroffen ist und sich die Tierart häufig, sei es zur Nahrungssuche oder beim Zug, im Gefährdungsbereich des Vorhabens aufhält. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht schon, dass nach den Erkenntnissen der Gutachter in dem Windparkgebiet keine oder allenfalls sehr geringe Fledermausaktivitäten zu verzeichnen waren. Das Gutachten bezeichnet im Übrigen die Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen als schwer abschätzbar und zieht zur Verminderung von Konflikten zu bestimmten Zeiten in den Monaten August und September das Abschalten der Anlagen in Erwägung, hält aber ein mindestens einjähriges systematisches Schlagopfermonitoring für sinnvoll, um den tatsächlichen Effekt des Anlagenbetriebs auf die Fledermäuse zu ermitteln. Auch diese Ausführungen deuten nicht darauf hin, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für bestimmte Fledermausarten nach den bisherigen Feststellungen der Gutachter angenommen werden kann.“

Dem ist hier nichts hinzuzufügen. Daraus folgen unüberwindliche Vollzugshindernisse jedenfalls nicht.

4. Es ist auch nicht erkennbar, dass naturschutzrechtliche Belange im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB fehlgewichtet worden sind. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. § 1a BauGB berücksichtigt worden. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Vorschriften des § 1a Abs. 2 bis 4 BauGB zum Umweltschutz ergänzend anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).

a) Eine ausführliche Darstellung und Bewertung der verschiedenen Schutzgüter des Komplexes „Natur und Landschaft“ findet sich in der Begründung des Bebauungsplans insbesondere in den Kapiteln 9 und 11 (S. 13 ff.).

Das Landschaftsbild im Planbereich ist von zehn Blickpunkten aus betrachtet und bewertet worden. Anders als der Antragsteller meint, ist diese Vorgehensweise nicht deshalb unzureichend, weil damit die Landschaft allein aus der Sicht des Menschen bewertet werde. Der insbesondere geschützte ästhetische Wert des Landschaftsbilds besteht nicht für und an sich, sondern kommt erst zur Wirkung in der Wahrnehmung eines (gedachten) verständigen Betrachters. Die Antragsgegnerin ist schon bei der 53. Änderung des Flächennutzungsplans davon ausgegangen, dass es sich bei dem Plangebiet und seiner näheren Umgebung um einen besonders störungsarmen Landschaftsbildbereich mit allerdings intensiver land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung, aber mit insgesamt geringer Vorbelastung für das Landschaftsbild handele. Daraus hat sie gefolgert, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund der Höhe der geplanten Anlagen und der damit verbundenen Tatsache einer weiträumigen Sichtbarkeit als erheblich zu bewerten sei (S. 40 der Begründung). Zugleich wird indes festgestellt, dass die Eingriffe nicht vermeidbar seien, da innerhalb des Gebietes der E. eine erhebliche Nachfrage nach Standorten erfolgen werde und aus Sicht von Natur und Landschaft keine besser geeigneten Standorte vorhanden seien. Zwar war bei der Aufstellung der Potenzialstudie von 1998 anlässlich der 34. Änderung des Flächennutzungsplans die jetzt ausgewählte Sondergebietsfläche noch als „wenig geeignet“ bezeichnet worden, weil sie sich aus damaliger Sicht als relativ kleine, isoliert liegende Fläche am Rande des Gemeindegebietes darstellte. Seinerzeit waren indes offenbar keine Kenntnisse über konkrete Absichten der Nachbargemeinde Lindern vorhanden, unmittelbar benachbart einen Windparkstandort auf deren Gebiet im Flächennutzungsplan darzustellen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlass gesehen hat, die Bewertung der Fläche hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergienutzung zu aktualisieren und bei der Fortschreibung der Potenzialstudie zu der Einschätzung „bedingt geeignet“ zu kommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die sonstigen Potenzialflächen - bis auf eine - keine höhere Bewertung als „bedingt geeignet“ erhalten haben. Eine bessere Bewertung hat allein die Potenzialfläche 171 („vorrangig geeignet“) erzielt; auf die Entwicklung dieser Fläche hat die Antragsgegnerin jedoch verzichtet, weil sie sehr klein ist und auf lange Sicht Konflikte mit der Ortsentwicklung erwarten lässt (S. 8, 10 der Begründung zum Flächennutzungsplan). Wenn die Antragsgegnerin somit die Pläne zur Darstellung eines Sondergebiets für die Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Nachbargemeinde und unmittelbar angrenzend an ihr Gemeindegebiet in der Weise berücksichtigt hat, dass insoweit im planerischen Sinne von einer Vorbelastung ausgegangen werden könne und durch die Entwicklung der (ausgewählten) Potenzialfläche 124 eine Bündelung von Windenergieanlagen am Rande des Kommunalgebietes erreicht werde, so ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Höhenbegrenzung auf 150 m Gesamthöhe verfolgt die Milderung des Eingriffs und lässt zugleich erkennen, dass die Antragsgegnerin in ihre Abwägung sowohl das Bemühen um eine effektive Nutzung der Windkraft als auch das Bestreben eingestellt hat, die nachteiligen Auswirkungen soweit wie möglich zu begrenzen. Schließlich ist die Landschaftsbildbeeinträchtigung auch im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt worden und sind insoweit - wie auch zur Kompensation der übrigen Eingriffe - Ersatzmaßnahmen vorgesehen, weil infolge der Art und Erheblichkeit der Eingriffe und im Hinblick auf die spezielle Wirkung und Eigenschaft von Windenergieanlagen hinsichtlich der Schutzgüter Natur und Landschaft ein Ausgleich nicht in Betracht kommt (S. 13 ff. der Begründung zum Bebauungsplan).

b) Die Antragsgegnerin hat ferner nicht verkannt, dass dem über die Sondergebietsfläche hinausreichenden Untersuchungsgebiet aufgrund der hohen Zahl von Vorkommen von Rote-Liste-Arten eine regionale Bedeutung zukommt. Die Begründung des Bebauungsplans stützt sich dabei unter anderem auf das avifaunistische Gutachten des Dipl.-Biol. Dr.  P. vom August 2003. Diese Bewertung beruht in erster Linie auf der hohen Brutpaarzahl des Kiebitzes. Angesichts der Zahl von sieben Offenlandarten der Roten Liste handele es sich darüber hinaus insgesamt um ein Gebiet von hoher Bedeutung für Wiesen- und Ackerbrüter. Diese beruhe einerseits auf der Nähe zur Niederung der Südradde, von der ein Teil in das Untersuchungsgebiet einbezogen worden sei, und andererseits auf dem Schwerpunktgebiet im Nordwesten, wo aufgrund der Offenheit der Landschaft günstige Bedingungen insbesondere für Kiebitze und Feldlerchen herrschten. Ferner heißt es, die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Offenlandarten seien fast ausschließlich durch eine geringe oder geringe bis mittlere Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen gekennzeichnet. Angesichts der hohen regionalen Bedeutung des Untersuchungsgebietes als Brutgebiet für Rote-Liste-Arten und dieser spezifischen Empfindlichkeit sei insgesamt von einem mittleren Konfliktpotenzial auszugehen. Es sei zu erwarten, dass durch die errichteten Windenergieanlagen Beeinträchtigungen in gewissem Umfang auftreten könnten, diese jedoch nicht zu vollständigen und großflächigen Vertreibungswirkungen führen würden. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs werde vorsorglich von einem sog. „worst case“-Szenario ausgegangen, bei dem die Sondergebietsfläche maximal ausgenutzt werde und Anlagen auch auf der Grenze des im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiets errichtet würden. Die avifaunistische Bedeutung des Gebietes werde durch die Errichtung der Anlagen nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Für zehn Kiebitzpaare, also ca. ein Drittel des Gesamtbestandes im Untersuchungsgebiet, müsse von erheblichen Beeinträchtigungen in Form von allerdings nur eher kleinräumigen Verdrängungswirkungen ausgegangen werden. Das Gutachten sieht insoweit lediglich einen Kompensationsbedarf für die Paare innerhalb von 50 m zur nächsten Anlage von einem ha und für die Paare innerhalb von 100 m im Umfang von ½ ha bei einer angenommenen durchschnittlichen Reviergröße dieser Art von rd. zwei ha. Darüber hinaus sei nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Die in Frage kommenden Maßnahmen zur Steigerung des Bruterfolges, wie Einschränkungen der mechanischen Bearbeitung von Grünlandflächen in Kombination mit Vernässungen sowie Regelungen zur Viehdichte und zum Mahdzeitpunkt, werden benannt. Dazu kämen mögliche Beeinträchtigungen eines Wachtelreviers. Bezüglich des Großen Brachvogels hat der Gutachter insgesamt drei Reviere nachweisen können, die sich im Süden bzw. an der Ostgrenze des Untersuchungsgebietes befänden und eine Orientierung zur Niederung der Südradde zeigten; der Abstand zu dem geplanten Windpark betrage mehr als 600 m. Erhebliche Beeinträchtigungen dieser Art sowie des gesamten Wiesenvogelbestandes in der Niederung der Südradde könnten ausgeschlossen werden (S. 18 des Gutachtens sowie S. 46 der Begründung zum Bebauungsplan). Einen Kompensationsbedarf sieht das Gutachten mithin nur für Kiebitz und Wachtel. Wenn der Antragsteller demgegenüber etwa mit Schriftsatz vom 15. August 2008 behauptet, auch in diesem Jahr habe es wieder ein Brutgelege eines Brachvogelpaares im ausgewiesenen Windparkgebiet gegeben, so erschöpft sich dieser Vortrag in einer schlichten Behauptung, mit der das Sachverständigengutachten bezogen auf den damaligen Erkenntnisstand nicht erschüttert werden kann. Auf die Verhältnisse im Jahr 2008 kommt es im Übrigen ohnehin nicht an, weil auf die Lage im Zeitpunkt der Planungsentscheidung abzustellen ist.

c) Dass das Plangebiet - wie der Antragsteller behauptet - eine große Bedeutung für Greifvögel und Eulenarten habe, lässt sich dem avifaunistischen Gutachten von Dr.  P. vom August 2003 nicht entnehmen (vgl. dazu insbesondere S. 5 ff., Tabelle 2: festgestelltes Gesamtartenspektrum). Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 99 ist ferner eine ergänzende Erfassung der Avifauna im Hinblick auf den Bestand der Greifvögel im Jahre 2006 durchgeführt worden. Dem lag unter anderem die in verschiedenen Stellungnahmen vertretene Auffassung zugrunde, dass der betroffene Bereich für wenigstens fünf Rotmilanpaare ein Nahrungshabitat sei und innerhalb eines Radius von 600 m um die beantragten Anlagen mehrere Horste der Rotmilane lägen. Die ergänzende Erfassung hat demgegenüber zu dem Ergebnis geführt, dass kein Rotmilan festgestellt werden konnte. Im Übrigen heißt es, die Beobachtungen der übrigen im Untersuchungsgebiet vorkommenden Greifvogelarten belegten, dass die gewählten Untersuchungstage günstig und durch zum Teil hohe Greifvogelaktivität gekennzeichnet gewesen seien. So hätten von den bereits bei der Kartierung 2003 festgestellten Arten Mäusebussard, Habicht und Sperber regelmäßig bei Balzflügen über Waldflächen beobachtet werden können. Im Gegensatz zu den häufiger gesichteten genannten Greifvogelarten habe der Turmfalke nur einmal jagend beobachtet werden können. Dieser Befund liegt indes bereits dem avifaunistischen Gutachten vom August 2003 zugrunde, ohne dass dort jedoch im Hinblick auf diese Vogelarten (erhebliche) Beeinträchtigungen erkannt worden wären. Da es sich bei dem Plangebiet vorwiegend um intensiv genutzte Ackerflächen handelt, spricht auch von den naturräumlichen Gegebenheiten her wenig dafür, dass dieses Gebiet für Greifvögel eine „große Bedeutung“ hat.

d) Dass die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen (nur) dem Grunde nach beschrieben werden, ist nicht zu beanstanden. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, war nach § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F. (§ 18 Abs. 1 BNatSchG 2010) über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 4 B 7.06 -, NVwZ 2006, 821; ferner Beschl. v. 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 noch zu § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf der Ebene der Bauleitplanung unmittelbar anzuwenden wäre und daher bereits im Bauleitplan Flächen zum Ausgleich darzustellen und diese den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, zuzuordnen wären. Erforderlich und ausreichend für die nach § 1a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführende Abwägung ist etwa, Art und Umfang der zu erwartenden Eingriffe sowie den Bedarf an Kompensationsmaßnahmen zu ermitteln und die konkrete Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabengenehmigung zu überlassen (BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006, a. a. O.). Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB können anstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Damit steht das Vorgehen der Antragsgegnerin im Einklang. Hier hat sich zur Übertragung der Durchführung der Kompensation für den angegriffenen Bebauungsplan der Vorhabenträger gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet, entsprechende Verträge mit dem Landkreis J. abzuschließen. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahme umfasst die Bereitstellung der erforderlichen Grundflächen sowie alle Herrichtungs- und Unterhaltungsmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Beseitigung der verursachenden Anlage. Mit Vertragsabschluss stehen damit die im Einzelnen bezeichneten und durch den Landkreis bereitgestellten Flächen für Ersatzmaßnahmen in der Größe von 13,8 ha zur Verfügung (S. 15 der Begründung zum Bebauungsplan).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der mit Beschluss vom 5. Januar 2016 Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.