GnO,NI - Gnadenordnung

Gnadenordnung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

AV d. MJ v. 13.1.1977 (4251-305.132)

Vom 13. Januar 1977 (Nds. Rpfl. S. 34)

Zuletzt geändert durch AV vom 29. Januar 2024 (Nds. Rpfl. S. 84)

- VORIS 33340 00 00 00 002 -

Bezug:

AV d. MJ v. 2.11.1973 (Nds. Rpfl. S. 304)

Inhaltsübersicht§§
A.
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gnadenordnung1
Inhalt des Begnadigungsrechts2
B.
Die im Gnadenverfahren tätigen Behörden und ihre Zuständigkeit
Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und des Ministers der Justiz3
Zuständigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalts4
Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts5
Grenzen der Übertragung6
Zuständigkeit bei mehreren Strafen7
Entscheidung bei Gesamtstrafen, in die Strafen von Gerichten der anderen Länder und des Bundes einbezogen worden sind8
C.
Die Behandlung von Gnadensachen
Gnadenverfahren von Amts wegen9
Gnadengesuche10
Vorrang von Entscheidungen der Gerichte, der Vollstreckungs- oder der Vollzugsbehörden11
Einfluß von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung12
Äußerung über Aussichten auf einen Gnadenerweis13
Richtlinien14
Ermittlungen15
Erforderliche Stellungnahmen16
Anhörung anderer Stellen17
Berichterstattung18
Form und Inhalt des Berichts19
Bekanntgabe der Entscheidung20
Registerführung21
Aktenführung22
D.
Strafaussetzung zur Bewährung
Voraussetzungen der Strafaussetzung23
Auflagen und Weisungen24
Festsetzung der Auflagen oder Weisungen25
Dauer der Bewährungszeit26
Die Anordnung der Strafaussetzung27
Bekanntgabe und Belehrung28
Form der Bekanntgabe und Belehrung29
Überwachung30
Anordnungen in der Bewährungszeit31
Schlußermittlungen32
Schlußentscheidung33
Aussetzung von Maßregeln der Besserung und Sicherung34
E.
Strafausstand und Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind
Richtlinien35
Nachträgliche Änderung der Entscheidung36
Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind37
F.
Zahlungserleichterungen
Richtlinien38
G.
Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen
Richtlinien39
H.
Gnadenentscheidungen in Bußgeldsachen
Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts - Sinngemäße Anwendung der Gnadenordnung40
I.
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten der Gnadenordnung und Aufhebung von Vorschriften41
Anlagen*
Muster für GnadenberichteA.
Muster für Gnadenberichte wegen beamten- oder versorgungsrechtlicher Folgen strafgerichtlicher UrteileB.
Muster für Gnadenberichte bei Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sindC.
Muster für Gnadenberichte in BußgeldsachenD.
Muster für das GnadenregisterE.
Art. 27 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und Erlaß des Niedersächsischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des GnadenrechtsF.

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt; sie werden in einem Sonderdruck dieser AV mit enthalten sein.

§§ 1 - 2, A. - Allgemeine Vorschriften

§ 1 GnO - Geltungsbereich der Gnadenordnung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung (GnO) gelten für das Gnadenverfahren

  1. a)

    bei Strafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie bei sonstigen Maßnahmen des Strafrechts,

  2. b)

    bei den im Jugendstrafrecht zulässigen Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln,

  3. c)

    bei Ordnungsmitteln, die von den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Staatsanwaltschaften festgesetzt worden sind.

Die Gnadenordnung gilt ferner für die dem Minister der Justiz obliegende Vorbereitung der Gnadenentscheidungen, die sich der Ministerpräsident vorbehalten hat 1.

(2) Für das Gnadenverfahren bei Geldbußen, Nebenfolgen und Maßnahmen in Bußgeldverfahren, die von den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften festgesetzt worden sind, gilt § 40.

(3) In Strafsachen, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug Gerichtsbarkeit des Bundes ausgeübt hat (§ 120 Abs. 6, § 142a GVG), steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu (§ 452 Satz 1 StPO).

(4) Ist über Kosten im Zusammenhang mit einem Gnadenverfahren zu entscheiden, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach der Gnadenordnung. Auch in diesen Fällen bestimmen sich die Voraussetzungen für die Stundung und den Erlaß von Kosten nach § 109 Abs. 2 NJG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften 2.

Erlaß d. MP über die Ausführung des Gnadenrechts v. 2.9.1952 i.d.F. des Erlasses v. 23.4.1971 mit Bek. d. MJ v. 24.10.1952 - Nds. Rpfl. S. 180 - und 10.6.1971 - Nds. Rpfl. S. 156 - siehe Anlage F.

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MS v. 24.11.1994 (Nds. Rpfl. S. 354), zuletzt geändert durch AV vom 14.02.2022 (Nds. Rpfl. S. 75).

§ 2 GnO - Inhalt des Begnadigungsrechts

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

Das Begnadigungsrecht umfaßt i n s b e s o n d e r e die Befugnis,

  1. 1.

    endgültige Gnadenerweise zu erteilen, nämlich

    1. a)

      Strafen, Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie sonstige Maßnahmen und Ordnungsmittel zu erlassen, zu ermäßigen oder umzuwandeln,

    2. b)

      Nebenfolgen, die durch gerichtliche Entscheidung angeordnet worden sind oder sich kraft Gesetz ergeben, ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu mindern,

    3. c)

      über die der Staatskasse zustehenden Zahlungs- oder Herausgabeansprüche ganz oder teilweise zu verfügen,

    4. d)

      über Gegenstände, die für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, abweichend von den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zu verfügen,

    5. e)

      die Rückzahlung gezahlter Beträge sowie der Erlöse, die bei der Verwertung eingezogener oder für verfallen erklärter Gegenstände erzielt worden sind, anzuordnen,

  2. 2.

    die Vollstreckung von Freiheits- oder Geldstrafen sowie von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung mit der Aussicht auf einen endgültigen Gnadenerweis unter Festsetzung einer Bewährungszeit auszusetzen (Strafaussetzung zur Bewährung),

  3. 3.

    die Vollstreckung einer Strafe vorübergehend auszusetzen (Strafausstand), und zwar als Strafaufschub vor Beginn und als Strafunterbrechung während des Vollzuges,

  4. 4.

    Zahlungserleichterungen (Stundung und Teilzahlung) für Geldstrafen und sonstige Geldleistungen zu gewähren,

  5. 5.

    Urlaub aus der Strafhaft über die im Strafvollzugsgesetz bestimmten Zeiträume hinausgehend zu bewilligen.

§§ 3 - 8, B. - Die im Gnadenverfahren tätigen Behörden und ihre Zuständigkeit