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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 36 GnO - Nachträgliche Änderung der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Der Leitende Oberstaatsanwalt darf auch einen Strafausstand, den der Generalstaatsanwalt oder der Minister der Justiz bewilligt hat, widerrufen, wenn der Grund für den Strafausstand nachträglich weggefallen ist.

(2) Vor dieser Entscheidung ist, soweit möglich, dem Verurteilten, gegebenenfalls auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.