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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 24 GnO - Auflagen und Weisungen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Dem Verurteilten können bei der Bewilligung der Strafaussetzung - allein oder nebeneinander - Auflagen gemacht oder Weisungen erteilt werden. Diese dürfen aber keinen unzumutbaren Eingriff in die Rechtsstellung oder die Lebensverhältnisse des Verurteilten enthalten.

(2) A u f l a g e n dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht und der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens. Sie sollen dem Verurteilten das begangene Unrecht fühlbar zum Bewußtsein bringen, wenn das von der Verurteilung allein noch nicht hinreichend zu erwarten ist. Namentlich kann dem Verurteilten auferlegt werden:

den durch die Tat verursachten Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen,
sich gegenüber dem Verletzten angemessen zu entschuldigen,
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
sonstige Leistungen zu erbringen.

(3) W e i s u n g e n sollen dem Verurteilten eine Hilfe geben, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und insbesondere keine Straftaten mehr zu begehen. Er kann namentlich angewiesen werden,

sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen 9,
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Arbeit, Ausbildung, Freizeit oder auf die sonstige Ordnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten beziehen,
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder bei einer anderen Stelle zu melden oder einen Wechsel der Wohnung oder der Arbeitsstelle anzuzeigen,
den Verkehr oder das sonstige Zusammentreffen mit bestimmten Personen oder mit Personen bestimmter Gruppen zu meiden, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, die Gelegenheit oder Anreiz zur Begehung weiterer Straftaten bieten können,
Unterhalts- oder sonstigen Pflichten überhaupt oder in bestimmter Weise nachzukommen,
sich mit seiner Einwilligung einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen.

Weisungen werden nicht in Betracht kommen, wenn der Verurteilte in einer für ihn einmaligen schwierigen Lage gestrauchelt ist und angenommen werden kann, daß er nicht wieder in eine ähnliche Lage kommen wird.

Vgl. § 5 des Gesetzes über Bewährungshelfer vom 25.10.1961 (Nieders. GVBl. S. 315) i.d.F. des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2.10.1974 (Nieders. GVBl. S. 535).