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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 39 GnO - Richtlinien

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Gegen ablehnende Entscheidungen der in den §§ 4 und 5 genannten Stellen kann der Minister der Justiz angerufen werden (Einwendungen). Die Befugnis des Generalstaatsanwalts, Einwendungen abzuhelfen (§ 5 Abs. 2), bleibt unberührt.

(2) Den Bericht (§ 19) erstattet die Stelle, gegen deren Entscheidung Einwendungen erhoben worden sind. Der Beifügung eines Doppels für den Minister der Justiz bedarf es nicht. Der Leitende Oberstaatsanwalt legt den Bericht mit den Vorgängen auf dem Dienstwege vor.

(3) Werden Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen zurückgewiesen, so erteilt die entscheidende Stelle dem Beschwerdeführer einen Bescheid.