Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 19 GnO - Form und Inhalt des Berichts

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Für den Bericht nach § 18 ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage A zu benutzen, sofern nicht besondere Umstände zu einer anderen Berichtsform nötigen 6. Handelt es sich um eine Gnadenentscheidung des Ministerpräsidenten über die Aufhebung oder Milderung beamten- oder versorgungsrechtlicher Folgen strafgerichtlicher Urteile 7, so ist für den Bericht ein Formblatt nach dem Muster der Anlage B zu benutzen. Bei Ordnungsmitteln (§ 18 Abs. 2) ist formlos auf dem Dienstwege zu berichten.

(2) Für das Formblatt nach dem Muster der Anlage A ist folgendes zu beachten:

Spalte II: Bei Gesamtstrafen ist auch der Sachverhalt der einbezogenen Verurteilungen darzustellen.
Spalte VI:Nicht nur die Gründe des Gesuchs, sondern auch die etwaiger Ergänzungen sind anzugeben.
Spalte VIII:Oft empfiehlt sich die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahmen, jedoch sollte nur der wesentliche Teil, insbesondere ohne die Förmlichkeiten, eingerückt werden. Äußerungen des Bewährungshelfers, des Ordnungsamtes, der Polizei usw. sind keine Stellungnahmen. Ihr Fundort ist in Spalte VII anzugeben.

(3) In besonderen Fällen, etwa bei Einwendungen gegen die Ablehnung von Strafaufschub, kann es genügen, in einzelnen Spalten nur gekürzte Angaben zu machen; so kann in Spalte II die Angabe genügen: "3 Einbruchdiebstähle in Lagerräume in den Monaten März bis Mai 1976 mit geringer Beute".

(4) In dem Formblatt nach dem Muster der Anlage B sind das Eingangsblatt (Anschreiben an den Ministerpräsidenten) und Abschnitt V nicht auszufüllen.

(5) Ist in einer Sache bereits berichtet worden, so kann unter Hinweis auf den früheren Bericht ein abgekürzter Bericht ohne Benutzung eines Formblattes erstattet werden. Inzwischen eingetretene Veränderungen sind mitzuteilen.

(6) Mit dem Bericht, dem ein Doppel und ein weiteres Überstück für den Generalstaatsanwalt beizufügen sind, sind vorzulegen:

  1. a)
    das Gnadenheft und, falls es angelegt worden ist, das Vollstreckungsheft und das Bewährungsheft,
  2. b)
    die Sachakten für alle Entscheidungen, auf die sich die zu treffende Gnadenentscheidung bezieht,
  3. c)
    sonstige Akten, die für die Entscheidung wesentlich sein können,
  4. d)
    eine Auskunft aus dem Zentral- und ggf. Erziehungsregister, möglichst nach dem neuesten Stande.

(7) Um Verzögerungen zu vermeiden, können einzelne Unterlagen - notfalls unmittelbar - nachgereicht werden. Wenn nach Abgang des Berichts Änderungen in den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen bekannt werden, ist darüber unverzüglich - erforderlichenfalls unmittelbar fernmündlich oder fernschriftlich - zu berichten.

Die Beamten des gehobenen Dienstes haben nach § 2 Nr. 5 der AV vom 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - durch Anfertigung des Entwurfs außer zur Sachdarstellung und zum Vorschlag mit Begründung Hilfe zu leisten.

Vgl. Erlaß d. MP über die Ausübung des Gnadenrechts v. 2.9.1952 i.d.F. des Erlasses v. 23.4.1971 mit Bek. d. MJ v. 24.10.1952 - Nds. Rpfl. S. 180 - und 10.6.1971 - Nds. Rpfl. S. 156 - Abschnitt III - siehe Anlage F.