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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 29 GnO - Form der Bekanntgabe und Belehrung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Bekanntgabe der Strafaussetzung und die Belehrung erfolgen mündlich, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft befindet oder wenn wegen seiner Persönlichkeit oder im Hinblick auf den Inhalt des Gnadenerweises eine besonders eindringliche Belehrung angezeigt ist.

(2) Ist der Verurteilte minderjährig und soll er mündlich belehrt werden, so sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, an der Belehrung teilzunehmen, wenn dies sachdienlich erscheint.

(3) Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, bei der mündlichen Belehrung zugegen zu sein.

(4) Die mündliche Bekanntgabe und Belehrung werden in einer von dem Verurteilten zu unterzeichnenden Niederschrift festgehalten. Der Verurteilte erhält hiervon eine Abschrift.

(5) Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft, so überträgt die nach § 20 zuständige Stelle die Bekanntgabe und Belehrung dem Leiter der Justizvollzugsanstalt. Dieser kann einen Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beauftragen, die Bekanntgabe und Belehrung durchzuführen.

(6) Befindet sich der Verurteilte nicht in Strafhaft, so obliegen die mündliche Bekanntgabe und Belehrung dem Staatsanwalt. Er kann eine andere Staatsanwaltschaft oder ein auswärtiges Amtsgericht, in besonderen Fällen auch eine andere Behörde (z.B. ein Jugendamt), ersuchen, die mündliche Bekanntgabe und Belehrung im Wege der Amtshilfe durchzuführen.

(7) Befindet sich der Verurteilte nicht in Strafhaft und hält der Staatsanwalt eine mündliche Belehrung nicht für erforderlich, so wird der Verurteilte schriftlich durch den Beamten des gehobenen Justizdienstes belehrt.