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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 38 GnO - Richtlinien

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Auf die Anhörung der in den §§ 16 und 17 genannten Stellen kann verzichtet werden.

(2) Für die nachträgliche Änderung einer Entscheidung über Zahlungserleichterungen gilt § 36 entsprechend.