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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 22 GnO - Aktenführung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Gnadenvorgänge werden nicht in die Akten eingeheftet, sondern in einem für jeden Verurteilten anzulegenden Gnadenheft gesondert bei den Akten verwahrt. Sie sind vertraulich zu behandeln.

(2) Zu dem Gnadenheft, das für das erste Gesuch gebildet worden ist, werden alle späteren Vorgänge über denselben Verurteilten und dieselbe Verurteilung auch dann genommen, wenn eine erneute Eintragung in das Register erfolgt.

(3) Eine Abschrift der Gnadenentscheidung ist zu den Hauptakten oder zu dem Vollstreckungsheft zu nehmen, wenn ein solches angelegt worden ist.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Auf der ersten Umschlagseite des Gnadenhefts werden Name, Beruf und Wohnung des Verurteilten sowie das Aktenzeichen angegeben.

(7) Das Aktenzeichen des Heftes wird mit der letzten Eintragungsnummer gebildet; sobald ein Heft eine neue Nummer erhält, wird die frühere Nummer auf der Hülle des Heftes durchgestrichen. Das Heft wird nach Erledigung des Gnadenverfahrens bei den Strafakten aufbewahrt.