§ 13 GnO - Äußerung über Aussichten auf einen Gnadenerweis
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) Wer nicht befugt ist, über einen Gnadenerweis zu entscheiden, hat sich jeder Äußerung zu enthalten, die geeignet ist, Hoffnung auf einen Gnadenerweis zu erwecken.
(2) Will ein Gericht einen Gnadenerweis anregen oder befürworten, so sollte es die Gründe hierfür nicht in das Urteil aufnehmen, sondern eine Stellungnahme in einem besonderen, zum Gnadenheft zu nehmenden Vermerk niederlegen.