Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 16 GnO - Erforderliche Stellungnahmen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Vor der Gnadenentscheidung sind zu hören:

  1. a)
    der Leiter der Vollzugsanstalt, wenn sich der Verurteilte - auch in anderer Sache - in Haft befindet oder untergebracht ist,
  2. b)
    das Gericht des ersten Rechtszuges,
  3. c)
    das Berufungsgericht, wenn das Berufungsurteil in der rechtlichen Würdigung oder in der Bemessung der Rechtsfolgen der Tat vom ersten Urteil abweicht,
  4. d)
    die Strafvollstreckungskammer, wenn sie bereits mit der Sache befaßt war,
  5. e)
    der Vollstreckungsleiter in Jugendstrafsachen,
  6. f)
    die zuständige Finanzbehörde in Steuerstrafsachen.

(2) Im Gnadenverfahren bei Ordnungsmitteln brauchen andere Stellen nicht gehört zu werden. Vor einer Entscheidung über Urlaub aus der Strafhaft (§ 2 Nr. 5) bedarf es der Anhörung der in Absatz 1 Buchst. a und e genannten Stellen, sofern Bewilligung in Betracht kommt.

(3) Der Leiter der Vollzugsanstalt äußert sich über die Persönlichkeit des Verurteilten, seine Führung in der Haft, die Wirkung des Vollzuges auf den Verurteilten sowie über die Möglichkeit, nach der Entlassung Unterkommen und Arbeit für ihn zu finden; seine Äußerung enthält auch Angaben über durchgeführte Behandlungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 StVollzG) und ihren Erfolg sowie über die Gewährung von Urlaub. Bei Weitergabe eines Gnadengesuchs fügt er die Stellungnahme unaufgefordert bei, sofern sich die Weitergabe dadurch nicht unvertretbar verzögert. Die Stellungnahme kann unterbleiben, wenn seit Beginn des Vollzuges oder seit einer früheren Stellungnahme erst kurze Zeit verstrichen ist. Die Sachakten brauchen der Vollzugsanstalt für die Stellungnahme regelmäßig nicht übersandt zu werden.

(4) Die Stellungnahme des Gerichts gibt der Vorsitzende ab. Handelt es sich um eine Gesamtstrafe, so bedarf es nur der Anhörung des Gerichts, das die Gesamtstrafe gebildet hat. Die für die einbezogenen Strafen zuständigen Gerichte sind nur zu hören, wenn es aus besonderen Gründen angezeigt ist.

(5) Werden in einem Gnadengesuch nur Tatsachen angeführt, die bereits bei der Ablehnung eines früheren Gnadengesuchs gewürdigt worden sind, und ergibt sich auch aus dem inzwischen eingetretenen weiteren Zeitablauf kein Anlaß zu einer von der früheren abweichenden Beurteilung, so kann das Gesuch ohne nochmalige Anhörung (Absatz 1) abgelehnt werden.