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§ 2 GnO - Inhalt des Begnadigungsrechts

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

Das Begnadigungsrecht umfaßt i n s b e s o n d e r e die Befugnis,

  1. 1.

    endgültige Gnadenerweise zu erteilen, nämlich

    1. a)

      Strafen, Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie sonstige Maßnahmen und Ordnungsmittel zu erlassen, zu ermäßigen oder umzuwandeln,

    2. b)

      Nebenfolgen, die durch gerichtliche Entscheidung angeordnet worden sind oder sich kraft Gesetz ergeben, ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu mindern,

    3. c)

      über die der Staatskasse zustehenden Zahlungs- oder Herausgabeansprüche ganz oder teilweise zu verfügen,

    4. d)

      über Gegenstände, die für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, abweichend von den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zu verfügen,

    5. e)

      die Rückzahlung gezahlter Beträge sowie der Erlöse, die bei der Verwertung eingezogener oder für verfallen erklärter Gegenstände erzielt worden sind, anzuordnen,

  2. 2.

    die Vollstreckung von Freiheits- oder Geldstrafen sowie von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung mit der Aussicht auf einen endgültigen Gnadenerweis unter Festsetzung einer Bewährungszeit auszusetzen (Strafaussetzung zur Bewährung),

  3. 3.

    die Vollstreckung einer Strafe vorübergehend auszusetzen (Strafausstand), und zwar als Strafaufschub vor Beginn und als Strafunterbrechung während des Vollzuges,

  4. 4.

    Zahlungserleichterungen (Stundung und Teilzahlung) für Geldstrafen und sonstige Geldleistungen zu gewähren,

  5. 5.

    Urlaub aus der Strafhaft über die im Strafvollzugsgesetz bestimmten Zeiträume hinausgehend zu bewilligen.