§ 2 GnO - Inhalt des Begnadigungsrechts
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
Das Begnadigungsrecht umfaßt i n s b e s o n d e r e die Befugnis,
- 1.
endgültige Gnadenerweise zu erteilen, nämlich
- a)
Strafen, Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie sonstige Maßnahmen und Ordnungsmittel zu erlassen, zu ermäßigen oder umzuwandeln,
- b)
Nebenfolgen, die durch gerichtliche Entscheidung angeordnet worden sind oder sich kraft Gesetz ergeben, ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu mindern,
- c)
über die der Staatskasse zustehenden Zahlungs- oder Herausgabeansprüche ganz oder teilweise zu verfügen,
- d)
über Gegenstände, die für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, abweichend von den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zu verfügen,
- e)
die Rückzahlung gezahlter Beträge sowie der Erlöse, die bei der Verwertung eingezogener oder für verfallen erklärter Gegenstände erzielt worden sind, anzuordnen,
- 2.
die Vollstreckung von Freiheits- oder Geldstrafen sowie von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung mit der Aussicht auf einen endgültigen Gnadenerweis unter Festsetzung einer Bewährungszeit auszusetzen (Strafaussetzung zur Bewährung),
- 3.
die Vollstreckung einer Strafe vorübergehend auszusetzen (Strafausstand), und zwar als Strafaufschub vor Beginn und als Strafunterbrechung während des Vollzuges,
- 4.
Zahlungserleichterungen (Stundung und Teilzahlung) für Geldstrafen und sonstige Geldleistungen zu gewähren,
- 5.
Urlaub aus der Strafhaft über die im Strafvollzugsgesetz bestimmten Zeiträume hinausgehend zu bewilligen.