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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 15 GnO - Ermittlungen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Alle Ermittlungen in Gnadensachen sind beschleunigt durchzuführen 5. Eingehende Gnadengesuche sind jeweils unmittelbar der für die Bearbeitung zuständigen Stelle zuzuleiten. Lassen die erforderlichen Ermittlungen eine abschließende Entscheidung innerhalb eines Monats voraussichtlich nicht zu, so ist dem Gesuchsteller ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(2) Bei den Ermittlungen ist darauf zu achten, daß der Verurteilte keine unnötigen Nachteile für seine soziale Stellung erleidet, insbesondere andere Personen nicht unnötig seine Verurteilung erfahren.

(3) In Steuerstrafsachen kann abgewartet werden, ob die zuständige Finanzbehörde ihrer Stellungnahme (§ 16 Abs. 1 Buchstabe f) einen Bericht über die Verhältnisse des Verurteilten beifügt, sofern der Verurteilte die Finanzbehörden von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbunden hat.

Die Ermittlungen sind nach § 1 Nr. 7 der AV vom 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen. Wegen der Einschaltung der Gerichtshilfe vgl. § 9 Abs. 4 Buchstabe i der AV vom 24.5.1976 (Nds. Rpfl. S. 127).