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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 33 GnO - Schlußentscheidung 13

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Hat der Verurteilte die Erwartung, die mit der Strafaussetzung in ihn gesetzt war, nicht erfüllt, weil er erneut straffällig geworden ist oder gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzogen hat, kann die Vollstreckung der Strafe angeordnet werden. Statt dessen kann die Bewährungszeit verlängert werden. Dem Verurteilten können dann weitere Auflagen oder Weisungen erteilt werden.

(2) Vor diesen Entscheidungen ist, soweit möglich, dem Verurteilten, gegebenenfalls auch dem Bewährungshelfer, dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Werden Anordnung nach Absatz 1 nicht getroffen, so wird die ausgesetzte Strafe erlassen. Daneben können die Kosten des Verfahrens erlassen werden (§ 1 Abs. 4).

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 und 3 werden der überwachenden Behörde (§ 30 Abs. 1) übertragen. Wenn der Ministerpräsident die Strafaussetzung angeordnet hatte, sind ihm die Vorgänge mit einem Bericht über das Ergebnis der Schlußermittlungen zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, können bei Anordnung der Vollstreckung von der entscheidenden Stelle auf die Strafe angerechnet werden.

Den Entwurf für die Schlußentscheidung fertigt der Beamte des gehobenen Dienstes an - § 2 Nr. 6 d. AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33.