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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 23 GnO - Voraussetzungen der Strafaussetzung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Vollstreckung von zeitigen Freiheits- oder von Geldstrafen kann im Gnadenwege unter Bewilligung einer Bewährungszeit ausgesetzt werden, wenn erwartet werden kann, daß schon die Verurteilung dem Verurteilten zur Warnung dienen und er sich künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ordentlich führen, insbesondere keine Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe kann unter Bewilligung einer Bewährungszeit ausgesetzt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte sich außerhalb des Strafvollzuges ordentlich führen, insbesondere keine Straftaten mehr begehen wird.

(2) Bei Minderjährigen wird die Strafaussetzung auch angebracht sein, wenn dadurch öffentliche Erziehungsmaßnahmen ermöglicht oder gefördert werden und keine dringenden Gründe die Vollstreckung der Strafe gebieten.

(3) Ist die Verfehlung auf eine verbrecherische Neigung zurückzuführen oder ist der Verurteilte erheblich vorbestraft, wird Strafaussetzung für die gesamte Strafe regelmäßig nicht, für einen Strafrest nur in Ausnahmefällen gewährt werden können.