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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 21 GnO - Registerführung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht führen für Gnadensachen ein Register nach dem Muster der Anlage E.

(2) In das Register werden alle Fälle eingetragen, in denen der Leitende Oberstaatsanwalt oder der Generalstaatsanwalt eine Gnadenentscheidung zu treffen (§§ 45) oder vorzubereiten (§ 18) haben.

(3) Für jeden Verurteilten wird eine besondere Nummer des Registers benutzt, auch wenn von mehreren Verurteilten oder für mehrere Verurteilte ein gemeinschaftliches Gnadengesuch gestellt wird. In diesem Falle werden, wenn nicht eine getrennte Behandlung für jeden Verurteilten eingeleitet wird, die Kontrollvermerke in Spalte 7 nur bei einer Nummer eingetragen, auf die bei den anderen verwiesen wird.

(4) Weitere Gesuche, die dieselbe Person und dieselbe Verurteilung betreffen, sind nicht besonders einzutragen, wenn sie vor endgültiger Erledigung des ursprünglichen Gesuchs eingehen. Wird eine von einer Gnadenbehörde getroffene Entscheidung beanstandet, so gilt sie nicht als endgültige Erledigung. Ist ein Gesuch neu einzutragen, so wird bei der früheren Eintragung in Spalte 7 auf die neue Nummer verwiesen.

(5) Zu dem Register wird ein alphabetisches, auf die laufenden Nummern des Registers verweisendes Namensverzeichnis der Verurteilten geführt.