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§ 6 GnO - Grenzen der Übertragung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Übertragung der Gnadenbefugnisse erstreckt sich nicht auf die Bewilligung von Gnadenerweisen

  1. a)
    für Freiheitsstrafen, sofern daneben eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,
  2. b)
    für Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie für sonstige Maßnahmen und für Nebenstrafen und Nebenfolgen, soweit nicht dem Leitenden Oberstaatsanwalt und dem Generalstaatsanwalt die Befugnis zur Abkürzung von Sperrfristen und von Fahrverboten sowie zur Gestattung der Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis übertragen ist (§§ 4 und 5).

(2) Die Übertragung der Gnadenbefugnisse gilt nicht für die Aussetzung von Strafen, die erkannt worden sind

  1. a)
    wegen der in den § 74a Abs. 1 und § 120 Abs. 1 GVG bezeichneten Straftaten,
  2. b)
    wegen anderer politischer Straftaten, insbesondere wegen Beleidigung der Bundesregierung oder der Landesregierung sowie deren Mitglieder und anderer im politischen Leben des Volkes stehender Personen (§ 187a StGB).