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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 32 GnO - Schlußermittlungen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Gegen Ablauf der Bewährungszeit erfordert die überwachende Behörde (§ 30 Abs. 1) eine Auskunft aus dem Zentralregister. Sie prüft, inwieweit der Verurteilte Auflagen und Weisungen erfüllt und ob er sich ordentlich geführt hat.

(2) Die Ermittlungen sollen so rechtzeitig eingeleitet werden, daß die Schlußentscheidung spätestens einen Monat nach Ablauf der Bewährungszeit ergehen kann 12. § 15 gilt entsprechend.

(3) In Fällen von geringer Bedeutung, in denen weder Auflagen noch Weisungen erteilt worden sind, kann von Ermittlungen abgesehen werden, wenn bei dem Zentralregister keine weitere Strafnachricht eingegangen ist und auch im übrigen keine Tatsachen bekannt geworden sind, die Anlaß zu weiteren Feststellungen geben könnten.

Die Ermittlungen sind den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen - § 1 Nr. 7 d. AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33.