§ 5 GnO - Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) In Sachen, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug nicht in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden hat, stehen die Befugnisse des § 4 dem Generalstaatsanwalt zu.
(2) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, Einwendungen gegen die Ablehnung von Gnadenerweisen (§ 39) im Rahmen der Befugnisse des § 4 Abs. 1 abzuhelfen.
(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, Ordnungsmittel oder sonstige Maßnahmen (§ 2 Nr. 1 Buchst. a) aufzuschieben, auszusetzen, zu ermäßigen oder zu erlassen.