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§ 5 GnO - Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) In Sachen, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug nicht in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden hat, stehen die Befugnisse des § 4 dem Generalstaatsanwalt zu.

(2) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, Einwendungen gegen die Ablehnung von Gnadenerweisen (§ 39) im Rahmen der Befugnisse des § 4 Abs. 1 abzuhelfen.

(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, Ordnungsmittel oder sonstige Maßnahmen (§ 2 Nr. 1 Buchst. a) aufzuschieben, auszusetzen, zu ermäßigen oder zu erlassen.