§ 9 GnO - Gnadenverfahren von Amts wegen
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
Ergibt sich bei der Bearbeitung einer Sache ein Anlaß, die Gnadenfrage zu prüfen, so regt die mit der Sache befaßte Stelle die Einleitung eines Gnadenverfahrens von Amts wegen an.