§ 20 GnO - Bekanntgabe der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) Die nach § 18 Abs. 1 oder 2 zuständige Stelle gibt die Entscheidung des Ministerpräsidenten oder des Ministers der Justiz dem Gesuchsteller, einen Gnadenerweis auch dem Verurteilten bekannt, soweit nicht bereits - z.B. nach Anrufung des Ministers der Justiz (§ 39) - ein Bescheid erteilt worden ist 8. Sie kann die Unterrichtung des Verurteilten einer der in § 29 Abs. 5 und 6 bezeichneten Stellen übertragen.
(2) Bei Entscheidungen des Leitenden Oberstaatsanwalts oder des Generalstaatsanwalts ist zum Ausdruck zu bringen, daß diese aufgrund einer durch den Minister der Justiz erteilten Ermächtigung ergeht. Für den Bescheid soll kein Vordruck benutzt werden.
(3) Ablehnende Gnadenentscheidungen sollen in der Woche vor Weihnachten nicht mehr bekanntgegeben werden, sofern nicht aus Anlaß des Weihnachtsfestes ein Gnadenerweis angestrebt wird.
(4) Abschrift des Bescheides erhalten die beteiligten Vollstreckungsbehörden sowie - gegebenenfalls - der Leiter der Vollzugsanstalt, der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der Vormundschaftsrichter, der Bewährungshelfer und die Finanzbehörde.
(5) Mitteilungspflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Der Bescheid kann in Abschrift auch anderen an der Entscheidung interessierten Behörden übersandt werden; es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verurteilung nicht unnötig bekannt wird.
Die Mitteilung der Entscheidung des Ministers der Justiz und des Ministerpräsidenten ist nach § 1 Nr. 9 der AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen.
Für die Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung empfiehlt sich etwa folgende Fassung:
Auf Ihr Gesuch vom ... hat der Niedersächsische Minister der Justiz nach Prüfung des Sachverhalts keinen Anlaß gefunden, eine Vergünstigung zu gewähren. Diese Entscheidung des Ministers vom ... wird Ihnen hiermit auftragsgemäß bekanntgegeben.
Für die Mitteilung anderer Entscheidungen sowie der Entscheidung des Niedersächsischen Ministerpräsidenten empfiehlt sich eine entsprechende Fassung.