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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 12 GnO - Einfluß von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Gnadengesuche oder Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen hemmen die Vollstreckung nicht.

(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Vollstreckung bis zur Entscheidung über einen Gnadenerweis vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen oder dem Verurteilten durch die alsbaldige Vollstreckung schwere, nicht zumutbare Nachteile drohen, die bei einem Erfolg des Gnadengesuchs nicht wieder beseitigt werden könnten. Die vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist nicht anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert.

(3) Bei Freiheitsstrafen darf die Vollstreckung gegen den Verurteilten nicht vorläufig eingestellt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. Sie soll regelmäßig nicht vorläufig eingestellt werden, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft befindet oder untergebracht ist. In diesen Fällen ist jedoch besondere Eile für die Bearbeitung des Gnadenverfahrens geboten.

(4) Ist bereits ein Gnadengesuch abgelehnt worden, so soll die Vollstreckung nur dann vorläufig eingestellt werden, wenn neue schwerwiegende Gnadengründe glaubhaft angeführt werden.