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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 26 GnO - Dauer der Bewährungszeit

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

Die Dauer der Bewährungszeit soll mindestens zwei und höchstens fünf Jahre betragen. In besonderen Fällen können diese Bewährungszeiten unter- oder überschritten werden.