Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 17 GnO - Anhörung anderer Stellen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Anderen Stellen soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn ihre Äußerung für die Beurteilung der Persönlichkeit und der Gnadenfrage Bedeutung haben kann.

(2) Es kommen in Betracht:

  1. a)
    das Vormundschaftsgericht und das Jugendamt in Jugendstrafsachen,
  2. b)
    der Bewährungshelfer, sofern der Verurteilte in den letzten fünf Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstanden hat,
  3. c)
    die Aufsichtsstelle, sofern der Verurteilte in den letzten fünf Jahren unter Führungsaufsicht gestanden hat,
  4. d)
    der Dienstvorgesetzte in Strafsachen gegen Beamte sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes,
  5. e)
    Dienstvorgesetzte, die bei Beleidigungen oder Körperverletzungen Strafantrag nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 StGB gestellt haben,
  6. f)
    der Rechtsberater des Wehrbereichskommandos, dem der Verurteilte untersteht oder unterstanden hat, in Strafsachen gegen Soldaten,
  7. g)
    die Deutsche Bundesbank in Frankfurt/M. in Münzstrafsachen.