§ 17 GnO - Anhörung anderer Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) Anderen Stellen soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn ihre Äußerung für die Beurteilung der Persönlichkeit und der Gnadenfrage Bedeutung haben kann.
(2) Es kommen in Betracht:
- a)das Vormundschaftsgericht und das Jugendamt in Jugendstrafsachen,
- b)der Bewährungshelfer, sofern der Verurteilte in den letzten fünf Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstanden hat,
- c)die Aufsichtsstelle, sofern der Verurteilte in den letzten fünf Jahren unter Führungsaufsicht gestanden hat,
- d)der Dienstvorgesetzte in Strafsachen gegen Beamte sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes,
- e)Dienstvorgesetzte, die bei Beleidigungen oder Körperverletzungen Strafantrag nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 StGB gestellt haben,
- f)der Rechtsberater des Wehrbereichskommandos, dem der Verurteilte untersteht oder unterstanden hat, in Strafsachen gegen Soldaten,
- g)die Deutsche Bundesbank in Frankfurt/M. in Münzstrafsachen.