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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 18 GnO - Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Wenn der Ministerpräsident oder der Minister der Justiz für die Entscheidung zuständig ist, stellt der Leitende Oberstaatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen an und holt die nötigen Stellungnahmen ein. Er berichtet über den Generalstaatsanwalt.

(2) Die Vorbereitung der Gnadenentscheidung und die Berichterstattung nach Absatz 1 obliegen

  1. bei Sachen, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ohne Gerichtsbarkeit des Bundes auszuüben,
    dem Generalstaatsanwalt,

  2. bei Ordnungsmitteln
    dem Richter (Vorsitzenden) oder dem Staatsanwalt (Leiter der Staatsanwaltschaft), der sie festgesetzt hat.

(3) Erledigt sich ein Gnadengesuch, für das der Minister der Justiz einen Berichtsauftrag erteilt hat, durch eine Entscheidung nach § 10 Abs. 2 oder § 11, so ist von einem Bericht nach Absatz 1 abzusehen und das Veranlaßte mitzuteilen.