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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 11 GnO - Vorrang von Entscheidungen der Gerichte, der Vollstreckungs- oder der Vollzugsbehörden 4

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Gnadengesuche sind darauf zu prüfen, ob die Entscheidung eines Gerichtes, einer Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde in Betracht kommt. Ist dies der Fall, so ist das Gesuch der zuständigen Stelle zuzuleiten.

(2) Gnadengesuche um Strafunterbrechung sind darauf zu prüfen, ob der Zweck durch Vollzugsurlaub erreicht werden kann. In diesem Falle ist das Gesuch der zuständigen Vollzugsanstalt zu übersenden.

Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16.3.1976 - BGBl. I S. 581 - mit bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) und Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz).