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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 37 GnO - Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Für die Entscheidung über Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind, ist auch aufzuklären, ob während des Urlaubs die Betreuung des Untergebrachten gesichert ist. Hierbei wird es insbesondere auf die Persönlichkeit und Eignung des vorgesehenen Betreuers sowie auf dessen häusliche Verhältnisse ankommen.

(2) Für den Erstbericht ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage C zu benutzen. Weitere Berichte können sich auf inzwischen eingetretene Veränderungen beschränken.