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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 7 GnO - Zuständigkeit bei mehreren Strafen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Wird ein Gnadenerweis für mehrere Strafen, die von niedersächsischen Gerichten gegen einen Verurteilten verhängt worden sind und aus denen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, beantragt oder erwogen, so führt das Gnadenverfahren nur eine Behörde. Ihre Zuständigkeit bestimmt sich nach den Regeln des § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Strafe, die der Strafsenat eines Oberlandesgerichts oder die nach § 74a GVG zuständige Strafkammer eines Ländgerichts verhängt hat.