§ 4 GnO - Zuständigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalts
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) Der Leitende Oberstaatsanwalt, in dessen Bezirk ein Gericht im ersten Rechtszug entschieden oder eine Gesamtstrafe gebildet hat, ist vorbehaltlich der Regelung in den §§ 5, 6 und 40 befugt, im Gnadenwege
- 1.
Strafen und Kosten nach Ablauf einer im Gnadenwege bewilligten Bewährungzeit zu erlassen, es sei denn, daß der Ministerpräsident die Strafaussetzung angeordnet hatte,
- 2.
Strafaussetzung anzuordnen, wenn keine der nach § 16 Abs. 1 Buchstaben b bis e zu hörenden Stellen widerspricht,
- a)
für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren,
- b)
für Geldstrafen bis zu 720 Tagessätzen,
- c)
für Strafreste gleicher Höhe,
- 3.
nach § 69a StGB angeordnete Sperrfristen abzukürzen oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 4, beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, zu gestatten, wenn die Dauer der Sperre fünf Jahre nicht übersteigt und der Vorsitzende des Gerichts (§ 16 Abs. 1 Buchstaben b und e) nicht widerspricht,
- 4.
strafgerichtlich angeordnete Fahrverbote abzukürzen, wenn der Vorsitzende des Gerichts (§ 16 Abs. 1 Buchstaben b und e) nicht widerspricht,
- 5.
Strafausstand (§ 2 Nr. 3) zu bewilligen,
- 6.
Zahlungserleichterungen (§ 2 Nr. 4) zu gewähren,
- 7.
Urlaub aus der Strafhaft (§ 2 Nr. 5) zu bewilligen,
- 8.
bis zur Höhe von 90 Tagessätzen Ermäßigung der Höhe des Tagessatzes oder Erlass von Geldstrafe zu gewähren, wenn der Vorsitzende des Gerichts nicht widerspricht,
- 9.
Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB oder gemäß § 56b Abs. 3 StGB erbrachte Leistungen anzurechnen.
(2) Soweit sich nicht der Ministerpräsident oder der Minister der Justiz die Entscheidung vorbehalten hat (§ 3 Abs. 1 bis 3), kann der Leitende Oberstaatsanwalt Gnadengesuche ablehnen, über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus jedoch nur, wenn keine der nach § 16 Abs. 1 zu hörenden Stellen einen Gnadenerweis befürwortet.