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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 30 GnO - Überwachung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Befolgung der Auflagen und Weisungen (§ 24) wird von der Stelle überwacht, welche die Strafaussetzung nach § 4 oder § 5 bewilligt hat. In den Fällen, in denen der Ministerpräsident oder der Minister der Justiz oder der Generalstaatsanwalt nach § 5 Abs. 2 einen Gnadenerweis bewilligt hat, obliegt die Überwachung der Stelle, die die Gnadenentscheidung vorbereitet hat (§ 18 Abs. 1 und 2) 10.

(2) Erfahren Justizbehörden Umstände, die dazu führen könnten, die Vollstreckung der ausgesetzten Strafe anzuordnen, so teilen sie diese Umstände alsbald der überwachenden Behörde (Absatz 1) mit 11.

Sofern kein Bewährungshelfer bestellt ist, ist die Überwachung der Bewährungszeit nach § 1 Nr. 8 der AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen.