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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 31 GnO - Anordnungen in der Bewährungszeit

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Vollstreckung der Strafe kann angeordnet werden, wenn

  1. a)
    sich ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung aus Gründen, die erst nachträglich bekannt werden, nicht vorgelegen haben,
  2. b)
    der Verurteilte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
  3. c)
    er gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
  4. d)
    er gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

(2) Von der Anordnung der Vollstreckung wird abgesehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen.

(3) Vor den Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 ist, soweit möglich, dem Verurteilten, gegebenenfalls auch dem Bewährungshelfer, dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Hat der Ministerpräsident die Strafaussetzung angeordnet, so ist ihm unter Vorlage der Vorgänge zu berichten und seine Entscheidung herbeizuführen. Hat der Minister der Justiz oder der Generalstaatsanwalt nach § 5 Abs. 2 die Strafaussetzung gewährt, so ist ihnen zu berichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis davon abgehalten hätten, die Strafe auszusetzen. In den übrigen Fällen entscheidet die Stelle, die die Strafaussetzung bewilligt oder nach § 18 Abs. 1 oder 2 ihre Anordnung vorbereitet hatte.

(5) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, können bei Anordnung der Vollstreckung von der entscheidenden Stelle auf die Strafe angerechnet werden.