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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 28 GnO - Bekanntgabe und Belehrung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Bei der Bekanntgabe soll der Verurteilte über die Bedeutung der Strafaussetzung, über die Bewährungszeit und über die Auflagen sowie Weisungen belehrt werden.

(2) Der Verurteilte ist darüber zu belehren, daß er nicht mit einem Erlaß der Strafe rechnen und daß die Vollstreckung der Strafe angeordnet werden kann, wenn

  1. a)
    sich ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung aus Gründen, die erst nachträglich bekannt werden, nicht vorgelegen haben,
  2. b)
    der Verurteilte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
  3. c)
    er gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
  4. d)
    er gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

(3) Der Verurteilte ist darauf hinzuweisen, daß die Zahlung einer Buße keinen Anspruch auf den in Aussicht gestellten Erlaß der Strafe gibt.