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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 3 GnO - Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und des Ministers der Justiz

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Der Ministerpräsident hat sich die Entscheidung vorbehalten, wenn es sich handelt

  1. a)
    um den Erlaß, die Umwandlung und Aussetzung von lebenslangen Freiheitsstrafen sowie von Freiheitsstrafen, die von den Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug verhängt sind, soweit nicht das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht (§ 452 Satz 1 StPO), oder
  2. b)
    um beamten-, amts- oder versorgungsrechtliche Folgen eines strafgerichtlichen Urteils.

Der Vorbehalt zu Buchstabe a gilt auch für Gesamtstrafen, in die Strafen auf Grund solcher Entscheidungen einbezogen worden sind.

(2) Im übrigen wird das Begnadigungsrecht von dem Minister der Justiz oder den Stellen ausgeübt, denen das Begnadigungsrecht nach Maßgabe der §§ 4, 5, 6 und 40 übertragen worden ist.

(3) Der Minister der Justiz behält sich vor, das Begnadigungsrecht trotz der Übertragung auf andere Stellen im Einzelfall selbst auszuüben.

(4) In Verfahren der Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit übt der Minister der Justiz das Begnadigungsrecht stets selbst aus.