§ 16 LVVO - Ermäßigung und Freistellung für Aufgaben außerhalb der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Nimmt eine Lehrperson außerhalb der Hochschule Aufgaben wahr, die im Interesse des Landes, der Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin der Hochschule ist, oder der Hochschule liegen und die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag der Lehrperson oder auf Vorschlag des Fachministeriums die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die Lehrperson von der Lehrverpflichtung freistellen.