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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 14 KapVO - Berücksichtigung weiterer Einflussfaktoren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist daraufhin zu überprüfen, ob es anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien noch zu verändern ist, soweit Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sich die weiteren Kriterien auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Kapazität kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung der ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigt ist (Nummern 1 bis 6, 8 und 9) oder ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7), in den Fällen

  1. 1.

    des Fehlens von Räumen in ausreichender Zahl, Größe oder Ausstattung,

  2. 2.

    des Fehlens ausreichender sächlicher Mittel,

  3. 3.

    des Fehlens wissenschaftlicher oder nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der notwendigen Zahl,

  4. 4.

    des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,

  5. 5.

    des Fehlens von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin in einer ausreichenden Zahl,

  6. 6.

    des Abweichens der Berechnungsergebnisse für den vorklinischen von denen für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,

  7. 7.

    einer höheren Aufnahme von Studierenden in den vergangenen Jahren gegenüber dem nach Absatz 3 und § 16 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts,

  8. 8.

    besonderer Beanspruchungen der Lehreinheit in der Krankenversorgung, die über die in den pauschalierten Regelungen nach § 9 Abs. 3 zugrunde gelegten Beanspruchungen hinausgehen,

  9. 9.

    einer Mangellage beim musikpraktischen Einzelunterricht im Fach Musik bei Lehramtsstudiengängen im Vergleich zu dem in der Anlage 4 festgelegten Umfang.

(3) Die nach dem Zweiten Abschnitt errechnete jährliche Aufnahmekapazität kann erhöht werden, soweit die Lehreinheit entlastet ist durch

  1. 1.

    eine besondere Ausstattung mit Personal oder sächlichen Mitteln oder

  2. 2.

    geringere Zahlen von Studierenden in höheren Fachsemestern infolge Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels.