Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.07.2021, Az.: 2 LA 286/20

Immatrikulationspflicht; Promotion; Seniorenstudiengebühren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.07.2021
Aktenzeichen
2 LA 286/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.05.2020 - AZ: 4 A 211/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Regelung in § 13 Abs. 4 NHG über die Erhebung einer Studiengebühr von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ebenfalls für Doktorandinnen und Doktoranden, die in einem Promotionsstudium eingeschrieben sind. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt auch insoweit nicht vor.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer (Einzelrichterin) - vom 7. Mai 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 2.400 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Seniorenstudiengebühr.

Der Kläger ist 1959 geboren und als Richter am Amtsgericht tätig. Seit dem 30. November 2018 absolviert er bei der Beklagten im Studiengang Rechtswissenschaften ein Promotionsstudium. Mit Bescheid vom 15. November 2019 zog die Beklagte ihn zur Zahlung einer Studiengebühr gemäß § 13 Abs. 4 NHG in Höhe von 800 EUR für das Sommersemester 2020 und für alle weiteren Semester, für die er sich zurückmelde, mit der Begründung heran, er habe vor Beginn des Sommersemesters 2020 das 60. Lebensjahr vollendet.

Gegen die Gebühr hat der Kläger Klage erhoben. Er hält sie für rechtswidrig, weil er kein „Studierender“ im Sinne der Vorschrift sei. Er habe das Studium der Rechtswissenschaften bereits beendet und wolle mit der Doktorarbeit keinen Beruf erlernen. Er habe sich nicht als Student einschreiben wollen und sei nur wegen der Promotionsordnung dazu verpflichtet. Er habe aufgrund der Entfernung zur Beklagten und seiner beruflichen Tätigkeit nicht die Möglichkeit, dort öffentlich finanzierte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ohne sachlichen Grund werde er einem Langzeitstudenten gleichgesetzt. Die Gebühr verstoße ferner gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Klage durch Urteil vom 7. Mai 2020 abgewiesen und sich zur Begründung auf das Senatsurteil vom 5. Februar 2019 - 2 LB 17/17 -, juris, bezogen, wonach die Gebühr nicht gegen das Grundgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße. Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, von einem Studierenden, der das 60. Lebensjahr vollendet habe, Studiengebühren zu verlangen. Dabei dürfe der Gesetzgeber Besonderheiten des Einzelfalles außer Betracht lassen. Der Kläger sei auch Student im Sinne der Norm, weil er bei der Beklagten immatrikuliert sei. Ob er an Lehrveranstaltungen teilnehme, sei unerheblich, weil die Möglichkeit hierzu genüge. Außerdem erfordere eine Promotion eine intensive Betreuungsleistung der Hochschule sowie die Durchführung eines aufwändigen Prüfungsverfahrens.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17, u. v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 15.12.2020 - 2 LA 7/20 -, juris Rn. 10, m. w. N.). Solche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, denn das Berufungszulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, m. w. N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Zweifel an einzelnen entscheidungstragenden Rechtssätzen oder tatsächlichen Feststellungen reichen daher nicht aus, wenn sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9 f.; BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel trägt der Kläger vor, die Ausführungen aus dem Senatsurteil vom 5. Februar 2019 passten nicht auf einen Doktoranden. Er sei im Gegensatz zum dortigen Kläger kein 72jähriger Studienanfänger. Er habe sein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und sei praktizierender Jurist. Er nehme am Universitätsleben nicht teil. Er wolle kein Student sein, doch der Gesetzgeber zwinge ihn dazu. Eine Gleichbehandlung mit einem Studenten sei daher nicht gerechtfertigt. § 13 Abs. 1 Satz 3 NHG verdeutliche, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Gebühren auch berücksichtige, ob ein Student berufstätig sei. Soweit er einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung rüge, gehe es ihm nicht um das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sondern um Art. 21 GRCh. Diese Norm sei seinerzeit vom erkennenden Senat nicht berücksichtigt worden.

Mit dieser Argumentation zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf sein Urteil vom 5. Februar 2019 - 2 LB 17/17 -. Dort wird ausführlich dargelegt, dass die Erhebung der Seniorenstudiengebühr nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Gesetzgeber ist befugt, in generalisierender und typisierender Betrachtungsweise den Beginn der Seniorenstudiengebührenpflicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festzusetzen und dabei nicht gehalten, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung dauerhaft kostenfrei zu ermöglichen (Senatsurt. v. 5.2.2019 - 2 LB 17/17 -, juris Rn. 33, 38).

Daran hält der Senat fest. Die von dem Kläger geltend gemachten individuellen Umstände rechtfertigen keine andere Einschätzung. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Entfernung seines Wohnortes zur Beklagten sowie seinen Vortrag, er nutze die Angebote der Beklagten nicht, sei praktizierender Jurist und kein Student ohne Abschluss oder in einem Zweitstudium. Einzig entscheidend für die Begründung der Gebührenpflicht ist seine unstreitig vorliegende Immatrikulation bei der Beklagten. Mit Wirksamwerden der Immatrikulation werden Studierende – auch die nach § 9 Abs. 2 Satz 4 NHG eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden – automatisch Mitglieder der Studierendenschaft ihrer Hochschule (Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 1. Aufl. 2016, § 20 NHG Rn. 6). Zwar setzt die Begründung einer Gebührenpflicht voraus, dass eine zur Verfügung gestellte Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die von der Beklagten angebotene Leistung besteht in der Zurverfügungstellung ihres universitären Promotionsverfahrens. Diese Leistung nimmt der Kläger in Anspruch, indem er sich für die Durchführung einer Promotion bei der Beklagten entschieden hat, was die Gebührenerhebung rechtfertigt. Es kommt mithin nicht darauf an, welche einzelnen Angebote des Promotionsstudiums der Kläger tatsächlich nutzt. Unabhängig davon überzeugen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine Promotion erfordere eine intensive Betreuungsleistung der Hochschule sowie die Durchführung eines aufwändigen Prüfungsverfahrens, sodass es unzutreffend ist, wenn der Kläger ausführt, er nehme kaum Leistungen der Beklagten in Anspruch.

Die Einbeziehung auch von Promotionsstudierenden in die Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 4 NHG unterliegt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden Bedenken. Hervorgehoben wird im Senatsurteil vom 5. Februar 2019 insbesondere, dass es Aufgabe der Hochschulen ist, auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten, wobei dieser Zweck bei Seniorenstudierenden regelmäßig nicht mehr erreicht wird. Bei ihnen steht unter anderem der Wunsch nach Erweiterung der Allgemeinbildung im Vordergrund. Zwischen der Fallkonstellation, dass ein junger Mensch durch ein Studium einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht, sowie der Fallkonstellation, dass ein über 60 Jahre alter Mensch ein Studium als gewissermaßen nicht existenznotwendige Freizeitbeschäftigung betreibt, ist ein erheblicher Unterschied zu sehen (Senatsurt. v. 5.2.2019 - 2 LB 17/17 -, juris Rn. 37). Diese Erwägungen gelten auch für den Kläger. Auch in seinem Fall geht es nicht etwa um den (erstmaligen) Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses, sondern – wie er selbst ausführt – um die Vertiefung seiner juristischen Kenntnisse. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, weshalb ein Promotionsstudent, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, von der Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 4 NHG ausgenommen werden sollte. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten „neuen Formel“ ist nicht gegeben. Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Erhebung der Seniorenstudiengebühr veranlasst haben, sind – wie im Einzelnen in dem zuvor genannten Senatsurteil dargelegt – legitim und ihm im Zuge seines Ermessensspielraums zuzubilligen. Der Kläger wird schließlich auch nicht an der Aufnahme eines Promotionsstudiums bzw. der Erlangung einer Promotion gehindert, sondern kann – wie es bei der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Regelfall ist – diese Leistung lediglich nicht kostenfrei in Anspruch nehmen.

Soweit der Kläger meint, die Erhebung der Gebühr sei rechtswidrig, weil ihn der Gesetzgeber dazu zwinge, sich für die Durchführung des Promotionsverfahrens zu immatrikulieren, stellt er die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch damit nicht in Frage. Für eine Promotion sieht § 9 Abs. 2 Satz 4 NHG vor, dass sich Doktorandinnen und Doktoranden als Promotionsstudierende einschreiben „sollen“ und normiert damit eine grundsätzliche Immatrikulationspflicht (vgl. hierzu Nds. Landtag, Drucksache 15/2505, S. 5). Hiergegen ist nichts einzuwenden, denn damit soll erreicht werden, dass alle Doktoranden an Hochschulveranstaltungen teilnehmen und die Hochschuleinrichtungen nutzen können, was einen Mitgliedschaftsstatus für Doktoranden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NHG bedingt (Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, 1. Aufl. 2016, § 9 NHG Rn. 44). Mit der als Soll-Vorschrift gestalteten Immatrikulationspflicht für Doktoranden wollte der Gesetzgeber lediglich sicherstellen, dass externe Promotionen weiterhin möglich bleiben (von Coelln/Pautsch, BeckOK Hochschulrecht Niedersachsen, 20. Ed. 2021, § 9 NHG Rn. 25). Für ein solches Verfahren hat sich der Kläger indessen nicht entschieden, sondern für das von der Beklagten angebotene Promotionsverfahren, das die Immatrikulation als Promotionsstudent voraussetzt. Die Beklagte hat in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass es in die Eigenverantwortlichkeit einer Hochschule fällt, wie sie das Promotionsverfahren ausgestaltet. Dazu gehört auch in Umsetzung von § 9 Abs. 2 Satz 4 NHG die Regelung der Frage, ob Doktoranden ausnahmslos bei ihr als Studierende eingeschrieben sein sollen.

In Bezug auf den vom Kläger vorgetragenen Verstoß gegen Art. 21 GRCh weist die Beklagte zurecht auf Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh hin, wonach die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ verlangt einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (EuGH, Urt. v. 6.3.2014 - C-206/13 -, juris Rn. 24); nichts Anderes ergibt sich aus den von dem Kläger in seiner Antragsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 und 276/17 -, beide in juris). Ein solcher hinreichender Zusammenhang ist hier schon nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Seniorenstudiengebühren beruhen weder auf dem Unionsrecht noch stehen sie damit in einem hinreichenden Zusammenhang. Hierzu trägt auch der Kläger nichts Konkretes vor und meint lediglich, ein „Berührtsein des Anwendungsbereichs des Europarechts“ sei ausreichend, was beim Hochschulrecht der Fall sei.

Der Senat verkennt nicht, dass europarechtliche Vorschriften Auswirkungen auf das deutsche Hochschulrecht haben. So hat der Europäische Gerichtshof etwa entschieden, dass der Zugang zum und die Teilnahme am Unterricht im Bildungswesen und in der Lehrlingsausbildung nicht außerhalb des Gemeinschaftsrechts stehen (EuGH, Urt. v. 13.2.1985 - C-293/83 -, juris). Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020 - C-66/18 - wird deutlich, dass das Unionsrecht das Hochschulwesen der Mitgliedstaaten berührt (vgl. hierzu auch die als „Bologna-Prozess“ bezeichnete Hochschulreform, die auf die Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums gerichtet ist). Das allerdings reicht nicht aus, um in Bezug auf die Seniorenstudiengebühren von einer „Durchführung des Rechts der Union“ zu sprechen. Ein konkreter Rechtssetzungsakt der Europäischen Union, der durch § 13 Abs. 4 NHG verletzt wird oder von der Norm betroffen ist, ist nicht erkennbar.

Soweit der Kläger auf § 13 Abs. 1 Satz 3 NHG verweist und (wohl) meint, die von ihm zu entrichtende Gebühr sei zu reduzieren, weil er neben seiner Promotion berufstätig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Norm im Rahmen von § 13 Abs. 4 NHG keine Anwendung findet. § 13 Abs. 1 Satz 3 NHG nimmt ausdrücklich Bezug auf § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG. Die Beklagte ist auch nicht etwa verpflichtet, zugunsten des Klägers eine Teilzeitseniorengebühr in ihrer Ordnung festzusetzen. Auf individuelle Umstände des Studierenden kann allenfalls im Rahmen eines – von dem Kläger nicht gestellten – Härtefallantrages eingegangen werden.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das ist nur der Fall, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m. w. N.). Daran fehlt es hier, weil sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der „Anwendbarkeit des NHG auf Doktoranden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben“ – gemeint ist wohl die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 4 NHG – ohne weiteres aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Senats ergibt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG. Der vom Kläger angefochtene Bescheid hat offensichtlich Auswirkungen auf künftige Geldleistungen, denn es heißt dort:

„Zugleich erhebe ich für alle weiteren Semester, für die Sie sich an der Universität C-Stadt zurückmelden, eine Studiengebühr gemäß § 13 Abs. 4 NHG in Höhe von jeweils 800,00 Euro.“

Die Änderung der Wertfestsetzung für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).