Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.07.2021, Az.: 13 LA 258/21

Handeln um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund bei der Absonderung wegen des Verdachts einer Infektion; Erstattung des an den Mitarbeiter gezahlten Verdienstausfalls

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.07.2021
Aktenzeichen
13 LA 258/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 36419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 26.04.2021 - AZ: 7 A 1497/21

Fundstellen

  • DÖV 2021, 944
  • FA 2021, 266
  • NordÖR 2022, 209

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde nur einen Anspruch auf Erstattung getätigter Zahlungen an den Arbeitnehmer nach § 56 Abs, 5 Satz 3 IfSG, wenn dieser einen Verdienstausfall erlitten hat (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 616 Satz 1 BGB ist nicht subsidiär.

  2. 2.

    Bei einer Absonderung wegen des Verdachts einer Infektion handelt es sich um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.

  3. 3.

    Ein Zeitraum von vier Tagen ist jedenfalls eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer (Einzelrichter) - vom 26. April 2021 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 575,74 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 575,74 EUR abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag genügt bereits nicht den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe stellt. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und/oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 23.2.2011 - 8 LA 18/11 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, § 124a Rn. 90 ff. (Stand: Oktober 2015) jew. m.w.N.).

Die unter dem 4. Mai 2021 eingereichte Begründung des Zulassungsantrags wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn darin wird mit keinem Wort dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll. Keine der fünf Fallgruppen des § 124 Abs. 2 VwGO ist nach Ziffer oder Wortlaut benannt oder auf sonstige Weise hinreichend erkennbar in Bezug genommen worden. Auch mit der bloßen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.5.2012 - 8 LA 198/11 -, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 24.4.1998 - Bf V 97/97 -, NordÖR 1998, 305, 306 [OVG Hamburg 24.04.1998 - Bf V 97/97] - juris Rn. 5). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, das Zulassungsvorbringen den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 12).

Im Übrigen ist selbst bei wohlwollender Auslegung des klägerischen Zulassungsvorbringens dahin, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht werden sollen, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [BVerfG 08.12.2009 - 2 BvR 758/07], 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

Hieran gemessen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Denn die Klägerin kann einen Anspruch auf Erstattung des an ihren Mitarbeiter gezahlten Verdienstausfalls in Höhe von 575,74 EUR nicht aus § 56 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) ableiten.

§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG regelt, dass die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen hat (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Behörde ist folglich, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung hat, die vom Arbeitgeber auszuzahlen ist. Ein Anspruch auf Entschädigung kann aus § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG folgen. Danach erhält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet (Satz 1). Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert (Satz 2). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist folglich Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer durch die Absonderung einen Verdienstausfall erleidet.

Diese Tatbestandsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Arbeitnehmer, für den die Klägerin die Erstattung begehrt, keinen Verdienstausfall hatte. Der Arbeitnehmer erleidet keinen Verdienstausfall, wenn der Arbeitgeber ohnehin, z.B. aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften, zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, obwohl der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend aus § 616 Satz 1 BGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist, wie das Verwaltungsgericht zurecht angenommen hat, der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB nicht subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 56 IfSG. Nach § 616 Satz 2 BGB geht der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Eine Subsidiarität des § 616 BGB, wie sie von der Klägerin behauptet wird, ergibt sich nicht aus § 56 IfSG. Vielmehr ist § 56 IfSG subsidiär, so dass weder ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG noch ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Vergütungsfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB gegen den Arbeitgeber hat (vgl. MüKo, BGB, 8. Auf. 2020, § 616 Rn. 25). Neben dem eindeutigen Wortlaut spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auslegung. Denn § 56 IfSG soll vor materieller Not schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm hingegen nicht (vgl. Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK Infektionsschutzrecht, 5. Aufl. 2021, IfSG, § 56 Rn. 37 m.w.N.). Zuletzt wurde diese Auslegung durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes bestätigt. Danach sei bei § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG wie bisher ein Verdienstausfall Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung, der etwa dann nicht eintritt, soweit eine Entgeltersatzleistung gewährt wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 3.3.2021, BT-Drs. 19/27291, S. 64 f.).

Unabhängig davon, dass die Begründung des Zulassungsantrags vom 4. Mai 2021 hierzu keine Ausführungen macht und es deshalb auch insoweit an einer Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils fehlt, geht das Verwaltungsgericht richtigerweise davon aus, dass es sich bei der Absonderung um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund i.S.d. § 616 Satz 1 BGB handelt. Die amtlich angeordnete Absonderung ist ein subjektives Leistungshindernis, da sich bei der Anordnung der Absonderung ein personenbezogener Gefahrenverdacht verwirklicht (vgl. Noack, Entgeltfortzahlung und Entschädigung - Entgeltrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 56 IfSG, in: NZA 2021, 251 (253); Hohenstatt/Krois, Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie, in: NZA 2020, 413 (415); Stöß/Putzer, Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie, in: NJW 2020, 1465 (1468); Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), BGB, § 616 Rn. 17, Stand: Februar 2020; MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 25; a.A. Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörungen - Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vertragsdurchführung, in: NJW 2020, 1017 (1019); Kraayvanger/Schrader, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 V 2 IfSG bei COVID-19?, in: NZA-RR 2020, 623 (626)). Auch wenn es sich bei der Corona-Pandemie um ein weltweites Ereignis handelt, durch die das Leistungshindernis zur selben Zeit für mehrere Arbeitnehmer bestehen kann, liegt in einer Absonderung wegen eines Krankheitsverdachts ein subjektives Leistungshindernis, da die besonderen persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers derart betroffen sind, dass Rückwirkungen auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand bestehen, womit stets ein personenbedingter Grund anzunehmen ist (vgl. Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, in: NZA 2020, 1137 (1139 f.)).

Es bestehen darüber hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Arbeitnehmer, für den die Entschädigung begehrt wird, für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert war. Auch insoweit fehlt es bereits an einer auf den Einzelfall bezogenen Darlegung der Klägerin. Der Arbeitnehmer konnte zudem seiner Tätigkeit bei der Klägerin aufgrund der Absonderungspflicht lediglich für einen Zeitraum von vier Tagen nicht nachkommen. Somit kommt es für dieses Verfahren nicht darauf an, ob als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit sechs Wochen (so BGH, Urt. v. 30.11.1978 - III ZR 43/77 -, NJW 1979, 422 [BGH 30.11.1978 - III ZR 43/77] (425) zu § 49 Abs. 4 Satz 2 BSeuchG; Stöß/Putzer, Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie, in: NJW 2020, 1465 (1468)), bis zu zehn Arbeitstage (vgl. Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg.), Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, § 2 PflegeZG Rn. 4; vgl. auch Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, in: NZA 2020, 1137 (1141), die jedenfalls bei langjährigen Beschäftigten einen Zeitraum von 14 Tagen als nicht erheblich ansehen) oder nur eine Dauer von wenigen Tagen (vgl. LG Münster, Urt. v. 15.4.2021 - 8 O 345/20 -, juris Rn. 26; Noack, Entgeltfortzahlung und Entschädigung - Entgeltrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 56 IfSG, in: NZA 2021, 251 (253); Hohenstatt/Krois, Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie, in: NZA 2020, 413 (416)) anzusehen sind oder ob die Festlegung des Zeitraums eine an den Gegebenheiten des Einzelfalls orientierte Abwägung der widerstreitenden Interessen erfordert (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), BGB, § 616 Rn. 38, Stand: Februar 2020). Denn der dem Urteil zugrunde liegende Zeitraum von vier Tagen ist, wie das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt hat, jedenfalls als verhältnismäßig unerheblich anzusehen.

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).