Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.07.2021, Az.: 13 MN 342/21

Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; private Veranstaltung; Teilnehmerzahl; Wochenmarkt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.07.2021
Aktenzeichen
13 MN 342/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 20.7.2021, S. 1 f.),

§ 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 6, Abs. 3 und 7, soweit danach private Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen untersagt sind, sowie § 9 Abs. 3, soweit danach private Feiern mit mehr als 100 Personen untersagt sind, der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 536), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig (1.), wäre im Übrigen aber auch unbegründet (2.).

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig.

a. Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJGstatthaft. Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

b. Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 23.3.2021 (Nds. MBl. S. 546), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 23.3.2021 (Nds. MBl. S. 516)).

c. Dem Antragsteller fehlt aber für die von ihm angegriffenen Verordnungsregelungen die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 29.7.2020 - 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9). Ein Nachteil ist "in absehbarer Zeit zu erwarten", wenn sein Eintritt nach den konkret gegebenen Umständen bereits voraussehbar ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.2.1980 - 9 C 2/79 -, juris Leitsatz 1). Es kommt darauf an, ob die Rechtsverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für so nahe Zukunft droht, dass eine vernünftige, ihre Belange nicht überängstlich wahrende Person bei objektiver Würdigung der konkreten Umstände das Bemühen um Rechtsklarheit nicht noch aufschieben würde (Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 48 (Stand: Februar 2016); Senatsbeschl. v. 25.8.2020 - 13 MN 319/20 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.9.2020 - 20 NE 20.2142 - juris Rn. 16). Dem Grundsatz nach wird nur dann, wenn die Beschwer des Antragstellers noch nicht greifbar ist oder von Bedingungen abhängt, deren Eintritt prognostisch nicht eingeschätzt werden kann, der Antrag unzulässig sein (Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 48 (Stand: Februar 2016)).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller eine Antragsbefugnis nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO: Senatsbeschl. v. 10.5.2021 - 13 MN 257/21 -, Umdruck S. 3; v. 18.2.2021 - 13 MN 52/21 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, juris Rn. 22; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 3 B 115/21 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2021 - 11 S 32/21 -, juris Rn. 27).

(1) Die angegriffene Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung lautet

"Abweichend von Satz 1 ist nur eine medizinische Maske zulässig für Personen, die 1. sich in einem geschlossenen Raum, der öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs oder im Rahmen des Betriebs eines Gastronomiebetriebs im Sinne des § 9 Abs. 1, 2 oder 3 oder einer Mensa, Cafeteria, Kantine oder einer anderen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 4 oder einer Diskothek, eines Clubs, einer Bar oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 5 zugänglich ist, und in den vor diesem Raum gelegenen Eingangsbereich sowie auf dem zugehörigen Parkplatz oder während der jeweiligen Marktöffnungszeiten auf einem Wochenmarkt aufhalten, …"

und stellt ersichtlich nur qualitative Anforderungen an die in bestimmten Fallgestaltungen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen. Eine hierauf bezogene Rechtsverletzung hat der Antragsteller nicht einmal behauptet. Darüber hinaus ist es jedenfalls in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes mit Anwaltszwang nicht Aufgabe des Senats, von dem Antragsteller schlicht behauptete tatsächliche Beeinträchtigungen, hier einer Maskenpflicht auf Wochenmärkten, konkreten rechtlichen Verbotsregelungen zuzuordnen und so die von dem Antragsteller geforderte Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung zu ersetzen.

(2) Die angegriffenen Regelungen in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 6, Abs. 3 und 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung lauten:

"(1) 1Für Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen und Zusammenkünfte, finden sich die Regelungen

2. für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit sitzendem Publikum bei 7-Tages-Inzidenzen von nicht mehr als 35 in Absatz 3,

6. für Veranstaltungen unter freiem Himmel bei 7-Tages-Inzidenzen von nicht mehr als 35 in Absatz 7.

(3) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, sind Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unter den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 zulässig. 2Die Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen dürfen nur mit sitzendem Publikum durchgeführt werden, wobei das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 einzuhalten ist; in geschlossenen Räumen mit einer Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr, einer Luftdesinfektion oder einer Luftfilterung genügt ein Abstand von mindestens einem Meter zu jeder Person, mit der nicht nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 eine Zusammenkunft zulässig ist. 3Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. 4Die Zahl der Teilnehmerinnen, Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher darf 500 Personen nicht überschreiten; mehr als 500 Personen, in Einrichtungen mit mehr als 1 700 Plätzen höchstens aber bis zu 30 Prozent der Plätze, können auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters von den zuständigen Behörden abweichend von Halbsatz 1 unter den Voraussetzungen der Sätze 5 und 6 zugelassen werden. 5Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss ein Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 vorlegen, das über die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 hinaus besondere Maßnahmen 1. für den Zugang, die Veranstaltungspausen und das Verlassen der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung, 2. für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen und 3. bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ein gesondertes Lüftungskonzept vorsehen muss. 6Die Zulassung muss mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens versehen werden; die Zulassung darf im Übrigen nur mit Auflagen erteilt werden, die die Einhaltung und Umsetzung der im Hygienekonzept nach Satz 4 vorgesehenen Anforderungen sicherstellen.

(7) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, sind Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel auch mit mindestens zeitweise stehendem Publikum unter den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 zulässig. 2Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. 3In den Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 einzuhalten. 4Die Zahl der Teilnehmerinnen, Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher darf 500 Personen nicht überschreiten. 5Mehr als 500 Personen können auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters von den zuständigen Behörden abweichend von Satz 3 zugelassen werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 vorlegt, das über die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 hinaus besondere Maßnahmen 1. für den Zugang, die Veranstaltungspausen und das Verlassen der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung und 2. für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen vorsieht. 6Die Zulassung muss mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens versehen werden; die Zulassung darf im Übrigen nur mit Auflagen erteilt werden, die die Einhaltung und Umsetzung der im Hygienekonzept nach Satz 4 vorgesehenen Anforderungen sicherstellen."

Für die vom Antragsteller beanstandeten Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen auf 500 Personen in § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 7 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist bereits nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass und in welchen konkreten Fallgestaltungen diese den Antragsteller tatsächlich betreffen könnten. Unabhängig davon gelten diese Grenzen offensichtlich nicht strikt. Vielmehr kann nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 7 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Ausnahme zugelassen werden, ohne dass sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, dass er sich bisher um eine solche Ausnahme (erfolglos) bemüht hätte.

(3) Die schließlich vom Antragsteller angegriffene Regelung in § 9 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung lautet:

"1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, gelten für den Betrieb der Gastronomiebetriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen und für den Betrieb einer Außenbewirtschaftung die Anforderungen der Sätze 2 bis 6. 2Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Gäste das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 einhalten. 3Die Betreiberin oder der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. 4Die Pflicht eines Gastes zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 ist im Rahmen der Außenbewirtschaftung auf einen Aufenthalt in geschlossenen Räumen, zum Beispiel den Räumen der sanitären Anlagen, beschränkt. 5Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation nach § 5 sind anzuwenden. 6Private Feiern mit einem geschlossenen Personenkreis sind bis zu 100 Personen zulässig; für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt § 5a."

Auch insoweit ist für die vom Antragsteller beanstandete absolute Begrenzung der Teilnehmerzahl privater Feiern auf 100 Personen in § 9 Abs. 3 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass und in welcher konkreten Fallgestaltung diese ihn überhaupt tatsächlich betreffen könnte.

d. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu I.1.e. fehlt dem Antragsteller auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 10.6.2021 - 13 MN 281/21 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung derzeit die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern könnte. Darüber hinaus bestehen mit Blick auf die beanstandeten Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen auf 500 Personen in § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 7 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung andere, einfachere Wege, das erstrebte Ziel zu erreichen.

2. Im Übrigen wäre der Normenkontrolleilantrag auch unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. "Doppelhypothese" die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Die sich hiernach ergebenden Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung sind nicht erfüllt. Die vom Antragsteller beanstandeten Verordnungsregelungen sind voraussichtlich rechtmäßig (a.), jedenfalls aber lässt ihr weiterer Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung geboten wäre (b.).

a. Die vom Antragsteller beanstandeten Verordnungsregelungen sind voraussichtlich rechtmäßig.

(1) Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung finden ihrerseits in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 3.5.2021 - 13 ME 234/21 -, juris Rn. 9 ff. (Maskenpflicht in Innenstadtbereichen); v. 23.4.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 25 ff. (Maskenpflicht in Schulen und auf dem Schulgelände); v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 28 ff. (Maskenpflicht in religiösen Veranstaltungen); v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 33 ff. (Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Abstandsgebots)). Dies gilt auch für die hier im Sinne einer wohlwollenden Auslegung des Antrags in den Blick zu nehmenden Regelungen zur Maskenpflicht auf Wochenmärkten in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von mehr als 10 in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. zum Entfall der Maskenpflicht in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10: § 1g der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Ihr liegt die nachvollziehbare Erwägung des Verordnungsgebers (vgl. Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.5.2021, Nds. GVBl. S. 328) zugrunde, dass bei dem Geschehen auf einem Markt aufgrund der zu erwartenden Personenzahl oder der zu erwartenden Nichteinhaltung des Abstandsgebots die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auch im Freien deutlich erhöht und deshalb die Pflicht zum Tragen einer geeigneten, bestimmten Anforderungen genügenden Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzmaßnahme ist (vgl. zu Infektionsrisiken im Freien: Senatsbeschl. v. 16.4.2021 - 13 MN 157/21 -, juris Rn. 22). Eine unangemessene Belastung der betroffenen Normadressaten vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des Vorbringens des Antragstellers derzeit noch nicht zu erkennen.

(2) Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen finden in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 5, 6, 10 und 13 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage, sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 67; v. 14.8.2020 - 13 MN 283/20 -, juris Rn. 43 ff. (private Feiern mit nicht mehr als 50 Personen) jeweils m.w.N.). Der Senat sieht derzeit keinen Anlass, die vom Antragsteller beanstandeten Obergrenzen in § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 4 und in § 9 Abs. 3 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung anders zu beurteilen. Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen leisten unverändert einen wichtigen Beitrag, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern oder zumindest zu verringern. Das gilt für Situationen in geschlossenen Räumen in stärkerem Maße, weil diese ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 30 ff. (Kinos); v. 14.8.2020 - 13 MN 283/20 -, juris Rn. 52 ff. (Feiern mit mehr als 50 Personen); v. 29.6.2020 - 13 MN 244/20 -, juris Rn. 35 (Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen) und v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 31 (Fitnessstudios), aber - wegen einer zu erwartenden längeren Verweildauer und einer wiederholt drohenden Unterschreitung eines Mindestabstandes - auch für einen Aufenthalt im Freien. Eine unangemessene Belastung der betroffenen Normadressaten vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der konkreten Grenzen für die Teilnehmerzahlen, möglicher Ausnahmen in konkreten Einzelfällen, des aktuellen Infektionsgeschehens, des aktuellen Stands der Impfkampagne (vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigung dieses Umstands: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.6.2021 - 1 S 1984/21 -, juris Rn. 72 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.6.2021 - 25 NE 21.1709 -, juris Rn. 37 ff.) und auch des Vorbringens des Antragstellers derzeit noch nicht zu erkennen.

Eine Rechtswidrigkeit folgt - entgegen der Auffassung des Antragstellers (Antragsschriftsatz v. 19.7.2021, dort insb. S. 3 ff.) - auch nicht zwangsläufig daraus, dass der Verordnungsgeber die Maßnahmen in § 6 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 4 und in § 9 Abs. 3 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung daran anknüpft, dass "unter Anwendung des § 1a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt". Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verordnungsgeber zwar gehalten, die Erforderlichkeit der verordneten Schutzmaßnahmen nicht nur anhand der 7-Tage-Inzidenz zu beurteilen, wie es etwa bei den angeordneten Beherbergungsverboten (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 59) und Sperrzeiten im Gastronomiebereich (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 57) geschehen war. Vielmehr hat er, wie in dem von der Niedersächsischen Landesregierung erstellten "Handlungskonzept zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens in der COVID 19 Pandemie" (veröffentlicht unter: www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/vorsorgliches-handlungskonzept-zur-bekampfung-eines-gegebenenfalls-weiter-ansteigenden-infektionsgeschehens-in-der-covid-19-pandemie-193263.html, Stand: 5.10.2020) sowie in dem von der Niedersächsischen Landesregierung entworfenen (veröffentlicht unter: www.niedersachsen.de/Coronavirus/stufenplan-fur-niedersachsen-196849.html, Stand: 18.2.2021) und aktualisierten (veröffentlicht unter: www.niedersachsen.de/download/168654/Corona_-_Stufenplan_2.0.pdf, Stand: 23.6.2021) "Stufenplan 2.0" vorgesehen, auch andere für das Infektionsgeschehen relevante Umstände in seine Bewertung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2021 - 13 MN 161/21 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Dies dürfte einerseits durch die Anknüpfung an den in § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG ("Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.") gesetzlich bestimmten Schwellenwert und andererseits durch die in § 1a Abs. 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, der lautet

"(1) Für Regelungen dieser Verordnung, die für Landkreise und kreisfreie Städte Schutzmaßnahmen an die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) knüpfen, sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

(2) 1Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem oder ihrem Gebiet gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts nach Halbsatz 1. 2Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach Absatz 1 vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen erkennbar wurde, dass die jeweilige durch Rechtsvorschrift geregelte Zahl der 7-Tage-Inzidenz erreicht wird. 3Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt darf von der Feststellung nach Satz 1 absehen, solange die Überschreitung eines in dieser Verordnung festgelegten Wertes einer 7-Tage-Inzidenz auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.

(3) 1Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz nach Beginn der Geltung der Schutzmaßnahme an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nach Halbsatz 1 nicht mehr. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.",

vorgesehene Vorgehensweise aber derzeit noch hinreichend gewährleistet sein.

b. Der weitere Vollzug der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen lässt vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung geboten wäre. Dies folgt zwangsläufig bereits aus den mangelnden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags (siehe hierzu oben I.2.a.). Aber selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen ansähe, ergäben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine gewichtigen Nachteile. Die Maßnahmen bewirken fraglos Grundrechtseingriffe, deren Gewicht entgegen der Annahme des Antragstellers aber eher als gering zu bewerten ist. Die von dem Antragsteller behaupteten "schwere(n) Konflikte innerhalb des sozialen Gefüges" seiner Freunde und Familie (Antragsschriftsatz v. 20.7.2021, S. 2) vermag der Senat angesichts der hier zu beurteilenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl privater Veranstaltungen von 100, 500 oder mehr als 500 Personen nicht nachzuvollziehen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).