Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.07.2021, Az.: 13 OA 217/21

Anhaltspunkt; Auffangstreitwert; beantragter Betrag; Defizit; dem Grunde nach; Entgeltzeitraum; Genehmigung; Hälfte; Höhe; Kostenträger; Krankenhaus; Krankenhausträger; Ob; Schiedsstelle; Sicherstellungszuschlag; Streitwertbeschwerde; Vertragspartei; Wie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.07.2021
Aktenzeichen
13 OA 217/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.11.2020 - AZ: 15 A 4/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen über das "Ob" der Vereinbarung eines krankenhausrechtlichen Sicherstellungszuschlags (§ 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG) nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG betreffen, ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG als Streitwert die Hälfte des vom Krankenhausträger für den jeweiligen Entgeltzeitraum als Sicherstellungszuschlag beantragten Betrages anzunehmen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Berichterstatter der 15. Kammer - vom 19. November 2020 geändert.

Der Streitwert des Klageverfahrens 15 A 4/18 wird auf 1.072.498,50 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. November 2020, über die der Senat zu entscheiden hat, weil der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG grundsätzlich zuständige Einzelrichter des Senats ihm das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2021 - 13 OA 217/21 - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Entscheidung übertragen hat, hat Erfolg.

1. Sie ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt worden.

2. Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden, aber objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (vgl. Senatsbeschl. v. 4.9.2018 - 13 OA 347/18 -, V.n.b., S. 2 des Beschlussabdrucks; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.6.2009 - 3 K 8/09 -, juris Rn. 7; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 52 Rn. 2 ff.). Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.3.2006 - 8 LA 2/06 -, juris Rn. 16). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR (sog. Auffang(streit)wert) anzunehmen.

In Anwendung dieser Grundsätze sind die angefochtene, auf 5.000 EUR lautende Streitwertfestsetzung zu ändern und der Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens 15 A 4/18 wie beantragt auf 1.072.498,50 EUR festzusetzen. Dabei handelt es sich um die Hälfte des von der Beigeladenen für den Entgeltzeitraum 2017 als Sicherstellungszuschlag beantragten Betrages für das betreffende Krankenhaus E. (2.144.997 EUR, vgl. Bl. 242 der GA). Mit deren Ansatz ist in Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG der Streitgegenstand von Klageverfahren betreffend Bescheide über die Feststellung sowohl des Vorliegens (bei Klagen der Kostenträger wie hier) als auch des Nichtvorliegens (bei Klagen der Krankenhausträger) der Voraussetzungen zur Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG in Verbindung mit § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG anhand des wirtschaftlichen Interesses angemessen bewertet.

a) § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (unter denkbarem Ansatz des vollen beantragten Betrages) ist nicht anzuwenden, weil - wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13. April 2021 - 15 A 4/18 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, zu Recht ausgeführt hat - die streitgegenständliche Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG durch Bescheid des Beklagten vom 8. November 2017 (Bl. 3 ff. der GA) auf der ersten Stufe nur das „Ob“ der Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags zwischen (u.a.) der Klägerin und der Beigeladenen betrifft - das heißt eine Entscheidung dem Grunde nach darstellt - und eine bezifferte Geldleistung damit weder gewährt wird noch diese Entscheidung unmittelbar hierauf bezogen ist, weil sie noch keinen Aufschluss über die endgültige Höhe des erst auf zweiter Stufe („Wie“) zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden (§ 11 KHEntgG) oder ersatzweise durch die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Niedersachsen (§ 18a Abs. 1 KHG) nach § 13 Abs. 1 KHEntgG mit Genehmigung des Beklagten (§ 14 Abs. 1 KHEntgG) festzusetzenden Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG gibt.

b) Vielmehr ergeben sich nach § 52 Abs. 1 GKG hinreichende Anhaltspunkte für einen hälftigen Ansatz des für den jeweiligen Entgeltzeitraum als Sicherstellungszuschlag beantragten Defizits (im Ergebnis ebenso BVerwG, Beschl. v. 12.4.2019 - BVerwG 3 B 33.17 -, juris Rn. 21 und www.bverwg.de (mit Tenor) Rn. 21, in gleicher Weise wie die Vorinstanzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschl v. 25.4.2017 - 7 A 10602/16 -, juris Rn. 66, sowie (ausdrücklich mit dieser Begründung) VG Koblenz, Beschl. v. 7.10.2015 - 2 K 83/15.KO -, V.n.b., S. 19 des Entscheidungsabdrucks, für ihren jeweiligen Rechtszug; OVG Bremen, Beschl. v. 29.7.2019 - 1 LA 206/17 -, juris Rn. 42 (wenngleich nach § 52 Abs. 3 GKG); a.A. offenbar VG Schleswig, Beschl. v. 22.6.2012 - 1 B 10/12 -, juris Rn. 63: in der Hauptsache voller beantragter Betrag, der dort nur für Zwecke des Eilverfahrens halbiert wurde). Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

aa) In der hier vorliegenden Konstellation der (anfechtungs)klageweisen Bekämpfung einer auf erster Stufe zugunsten der beigeladenen Krankenhausträgerin ergangenen positiven Feststellung dem Grunde nach, für den Entgeltzeitraum 2017 sei ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren, besteht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als Kostenträgerin darin, ihre Belastung mit einem Sicherstellungszuschlag überhaupt zu vermeiden. Der Senat teilt jedoch nicht die vom Verwaltungsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 13. April 2021, a.a.O., hieraus gezogene Konsequenz, bereits deshalb lasse sich dieser ersten Stufe kein konkreter Wert beimessen. Es geht der Klägerin vorerst nur darum, den Übergang in die oben dargestellte zweite Stufe des Sicherstellungszuschlagsverfahrens zu verhindern; dessen Wert muss mithin vorliegend bestimmt werden. Auszugehen ist hierbei davon, dass durch die Zulassung des Übergangs zugunsten der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnet wird, dass auf zweiter Stufe eine Vereinbarung bzw. Festsetzung in noch unbekannter Höhe, aber im Rahmen von mindestens 0 EUR bis höchstens zu dem beantragten Betrag (hier: 2.144.997 EUR) erfolgt, wobei jeder Wert innerhalb dieses Rahmens möglich ist. Legt man nach stochastischen Grundsätzen eine Normalverteilung zugrunde, hat der Mittelwert die höchste Auftretenswahrscheinlichkeit. Deshalb erscheint unter den Bedingungen der beschriebenen Ungewissheiten bei einer Bewertung des Übergangs eine Halbierung des beantragten Betrages als angemessen (hier: auf 1.072.498,50 EUR).

bb) Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass in gleicher Weise in der - hier nicht vorliegenden - umgekehrten Konstellation zu verfahren ist, in der auf erster Stufe eine Ablehnung der positiven Feststellung dem Grunde nach oder eine negative Feststellung ergangen ist, gegen welche sich der Krankenhausträger nunmehr klageweise wendet. Zwar scheint durch derartige Entscheidungen zugleich der volle beantragte Betrag versagt worden zu sein, weil sie den Krankenhausträger von der zweiten Stufe und damit von jeglichem Sicherstellungszuschlag ausschließen. Jedoch besteht das Ziel einer auf positive Feststellung gerichteten Versagungsgegenklage des Krankenhausträgers bei Lichte besehen auch in diesen Fällen (nur mit „umgekehrtem Vorzeichen“ im Vergleich zu der unter aa) gewürdigten Konstellation) lediglich darin, sich den Übergang in die zweite Stufe zu erstreiten und dadurch die Möglichkeit der Vereinbarung bzw. Festsetzung eines Sicherstellungszuschlags überhaupt zu eröffnen. Der von dem Krankenhausträger insoweit erstrebte Übergang ist deshalb ebenfalls mit der Hälfte des von ihm als Sicherstellungszuschlag beantragten Betrages zu bemessen.

cc) Soweit der Senat in früheren Sicherstellungszuschläge nach § 5 Abs. 2 KHEntgG, § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG betreffenden Verfahren der dortigen Streitwertfestsetzung andere Ansätze und Berechnungsmethoden zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2020 - 13 LC 504/18 -, V.n.b., insoweit insbesondere nicht zusammen mit dem Senatsurt. v. selben Tage in juris veröffentlicht, S. 28 des Entscheidungsabdrucks: 500.000 EUR = voller vereinbarter Betrag; Beschl. d. Berichterstatters des Senats v. 16.2.2021 - 13 LA 147/19 -, V.n.b., S. 2 des Beschlussabdrucks: 5.000 EUR = Auffangwert), hält er nicht länger an dieser Auffassung fest.

c) Ergeben sich nach alledem bereits nach § 52 Abs. 1 GKG konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts und dessen Berechnungsweise, so ist für den subsidiären Ansatz des Auffangstreitwerts aus § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR, wie er der vorliegend angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (und ebenso VG München, Beschlüsse v. 3.4.2019 - M 9 K 16.1246 -, juris Rn. 49, und - M 9 K 16.3579 -, juris Rn. 47; VG Braunschweig, Urt. v. 27.3.2019 - 5 A 471/17 -, V.n.b., S. 13 des Urteilsabdrucks) zugrunde liegt, kein Raum.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).