Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.07.2021, Az.: 2 ME 121/21

Diagnose ärztliche; Hinweispflicht; Panikattacke; Parallelwertung in der Laiensphäre; Prüfung; Prüfungsangst; Prüfungsrücktritt; Prüfungsunfähigkeit; Rücktritt; Rücktritt nachträglicher; Rücktrittserklärung; Rücktrittsgrund; Unverzüglichkeit; Überlegungszeit angemessene

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.07.2021
Aktenzeichen
2 ME 121/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.06.2021 - AZ: 4 B 96/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die mit einer Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen, die zu vegetativen Reaktionen wie Konzentrationsstörungen führen, sind grundsätzlich nicht als prüfungsrelevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten und begründen in der Regel keine Prüfungsunfähigkeit.

2. An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Rücktrittserklärung ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.

3. Von einem Prüfling, der sich mit Hilfe eines Arztes über während einer Prüfung auftretende etwaige Krankheitssymptome Gewissheit verschafft, ist zu erwarten, dass er unmittelbar im Anschluss daran den Rücktritt erklärt, ohne dass ihn der Prüfer oder die Prüfungsbehörde auf diese Obliegenheit hinweisen muss.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem Wintersemester 2019/2020 bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert. Im Sommersemester 2020 nahm sie an dem leistungsnachweispflichtigen Kurs der mikroskopischen Anatomie - Teil 1 teil, wobei sie weder im Erstversuch das mündliche Testat am 3. Juli 2020 noch die erste Wiederholungsprüfung am 17. Juli 2020 bestand. Am 29. Januar 2021 nahm sie an der zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung teil, bestand aber ausweislich der Prüfungsentscheidung vom 8. März 2021 auch diese nicht. Mit einem undatierten Schreiben - bei der Antragsgegnerin am 23. Februar 2021 eingegangen - beantragte sie unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von D. (Klinik für Psychische Gesundheit des Universitätsklinikums E.) vom 1. Februar 2021 gegenüber dem Studiendekanat, den letzten Prüfungsversuch aufgrund einer „persönlichen Härte“ und eines „Blackouts“ während der Prüfung zu annullieren. Die Antragsgegnerin wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung vom 8. März 2021 und wies diesen mit Bescheid vom 15. März 2021 zurück.

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage (4 A 83/21) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zu einer erneuten Wiederholung der Prüfung in dem genannten Kurs zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2021 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.

Hiergegen führt die Antragstellerin ihre Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 2. Juni 2021 hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die streitgegenständliche Prüfung vom 29. Januar 2021 voraussichtlich zu Recht als „nicht bestanden“ gewertet. Der von der Antragstellerin nachträglich erklärte Rücktritt von dieser Prüfung sei bei summarischer Prüfung nicht wirksam, sodass sie keinen weiteren Wiederholungsversuch habe. Die Antragstellerin habe eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zudem habe sie diese nicht unverzüglich angezeigt. Und schließlich könne sie sich nicht auf eine Falschberatung durch den Lehrveranstaltungsleiter F. oder G. berufen.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vom 30. Juni 2021, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt nicht eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Das Verwaltungsgericht hat zum einen entscheidungstragend darauf abgestellt, dass das von der Antragstellerin vorgelegte ärztliche Attest von D. vom 1. Februar 2021 nicht geeignet sei, eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit zu belegen. Der Arzt habe im Wesentlichen lediglich die von der Antragstellerin selbst geschilderten Beschwerden zur Grundlage seiner Diagnose machen können. Diese Beschwerden hätten im Zeitpunkt der ärztlichen Konsultation bereits drei Tage zurückgelegen, sodass der Arzt sie nicht habe aus eigener Anschauung feststellen können. Auch in seiner medizinischen Einschätzung zur Prüfungsfähigkeit vom 1. April 2021 lasse der Arzt nicht erkennen, dass er seine Diagnose aufgrund eigener Befunde habe stellen können. Die Antragstellerin habe es somit versäumt, ihren Gesundheitszustand noch am 29. Januar 2021 umgehend untersuchen zu lassen, obwohl ihr dies möglich gewesen sei.

Dem hält die Antragstellerin unter Hinweis auf eine ergänzende ärztliche Stellungnahme von D. vom 21. Juni 2021 im Ergebnis ohne Erfolg entgegen, dass das Patientengespräch ein ganz wesentliches und anerkanntes Mittel der Diagnostik sei und insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie einer Panikattacke angesichts des lediglich kurzzeitigen Auftretens körperlicher Symptome das einzige Diagnoseinstrument darstellen könne. Wenn - wie hier - die Ursachen, welche die Prüfungsbedingungen für den Prüfling ungleich erschweren, in seiner Person liegen, ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen oder nur um ein Defizit der persönlichen Leistungsbereitschaft handelt, die für den Prüfungserfolg gerade vorausgesetzt wird. Zu den Erfolgsvoraussetzungen einer jeden Prüfung gehört gerade die Fähigkeit, auch dann die abgeforderte Leistung zu erbringen, wenn die aktuelle Tagesform schlecht ist. Daher gehören Prüfungsstress und Examensängste im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings, zumal sie oft nicht hinreichend zuverlässig messbar sind. Abgesehen von außergewöhnlichen psychischen Belastungen im Einzelfall, die ihre Ursache etwa in einer von dem Prüfling nicht bewältigten chronischen Überlastungssituation mit psychosomatischer Reaktionsbildung hat, sind die mit einer Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen, die zu Konzentrationsstörungen führen, von den Prüflingen hinzunehmen und nicht als prüfungsrelevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten (vgl. hierzu Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 256 m.w.N.). Letzteres ist bei der Antragstellerin offenbar der Fall. Nach ihren Angaben im Rahmen ihrer Konsultation von D. neige die Antragstellerin zu Gesundheitsängsten, sei vor Prüfungen ängstlich und habe in der Prüfungssituation plötzlich intensive vegetative Reaktionen wie Zittern, Schweißausbrüche, Mundtrockenheit, Schwindel und Unkonzentriertheit gezeigt. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigungen nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr geltend gemachte Panikattacke ihre Ursache im überwiegenden Maße in von bloßem Prüfungsstress, der gerade im letzten Wiederholungsversuch besonders hoch sein dürfte, unabhängigen Umständen hatte und sich diese Panikattacke deshalb nicht lediglich als Ausdruck von Prüfungsangst, sondern als außergewöhnliche psychische Belastung darstellte. Eine andere rechtliche Einschätzung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil dieser Arzt aus seiner medizinischen Sicht der Antragstellerin eine Prüfungsunfähigkeit zugesprochen hat. Ob Angststörungen der hier vorliegenden Art, die zu einer Leistungsminderung führen, eine Prüfungsunfähigkeit begründen, ist keine rein medizinische, sondern vorrangig eine Rechtsfrage, die durch die Verwaltungsgerichte zu beantworten ist (OVG NRW, Urt. v. 2.10.2003 - 14 A 3044/01 -, juris Rn. 18 ff.).

2. Das Verwaltungsgericht hat zudem - insoweit selbständig tragend - ausgeführt, die Antragstellerin habe ihre - zu ihren Gunsten unterstellte - Prüfungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht unverzüglich angezeigt. Sie habe nach ihren eigenen Angaben bereits während der Prüfung plötzlich intensive vegetative Reaktionen bemerkt, das Gefühl gehabt, unter dem Mundschutz keine Luft mehr zu bekommen, habe gezittert, unter Schweißausbrüchen, Mundtrockenheit und Schwindel gelitten und begleitet von intensiver Angst das Gefühl gehabt, keinen klaren Gedanken mehr fassen zu können. Nach der sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre seien ihr daher bereits während der Prüfung sowohl ihr gesundheitlicher Zustand als auch die Auswirkungen der körperlichen und seelischen Beschwerden auf ihre Leistungsfähigkeit bekannt gewesen. Unerheblich sei, dass ihr erst im Nachhinein bewusst geworden sei, dass dies Symptome einer Panikattacke gewesen seien. Offen bleiben könne, ob die Antragstellerin angesichts dessen die Prüfung hätte abbrechen müssen. Jedenfalls habe sie den Rücktritt von der Prüfung erst am 23. Februar 2021 und damit nicht unverzüglich erklärt. Sie sei unmittelbar im Anschluss an den Arzttermin vom 1. Februar 2021 gehalten gewesen zu entscheiden, ob sie von der Prüfung zurücktrete, und den Rücktritt sodann im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang förmlich unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung noch am selben Tag zu erklären. Das von ihr noch am 1. Februar 2021 geführte Telefonat mit dem Sekretariat des Lehrveranstaltungsleiters und die Vereinbarung eines Gesprächstermins mit diesem für den 3. Februar 2021 reiche nicht hin.

Die Beschwerdeeinwände der Antragstellerin, sie habe während der Prüfung ihre Prüfungsunfähigkeit nicht erkannt und ihr habe wegen der einschneidenden Folgen einer nachträglichen Rücktrittserklärung eine angemessene Überlegungszeit zugestanden, zumal sie angesichts ihrer Unkenntnis der rechtlichen Situation zunächst am 3. Februar 2021 das weitere Vorgehen mit F. habe besprechen wollen und ohne anwaltliche Beratung und Vertretung ein Prüfungsrücktritt angesichts der rechtlichen Anforderungen kaum noch wirksam erklärt werden könne, greifen nicht durch. Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen. Diese Mitwirkungsobliegenheit, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat, findet ihre Begrenzung im Rahmen des Zumutbaren. Eine Rücktrittserklärung ist hiernach nur dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.1.1994 - 6 B 57.93 - und Urt. v.7.10.1988 - 7 C 8.88 -, jeweils juris). Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, dass der nachträgliche Rücktritt von der Antragstellerin mit dem bei der Antragsgegnerin erst am 23. Februar 2021 eingegangenen Schreiben nicht mehr unverzüglich erklärt worden ist. Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin schon während der Prüfung ihre Prüfungsunfähigkeit aus der maßgeblichen Sicht einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ hätte erkennen können und die Prüfung entweder hätte abbrechen oder aber noch am Ende der Prüfung am Prüfungstag einen entsprechenden Vorbehalt hätte erklären müssen. Aber selbst im gegenteiligen Fall hätte es der Antragstellerin spätestens am 1. Februar 2021 oblegen, gegenüber der Antragsgegnerin ihren Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Denn spätestens an diesem Tag hatte sie aufgrund der Konsultation von D. endgültig Klarheit über ihre Prüfungsunfähigkeit erhalten. Von einem Prüfling, der sich mit Hilfe eines Arztes über während einer Prüfung auftretende etwaige Krankheitssymptome Gewissheit verschafft, ist zu erwarten, dass er unmittelbar im Anschluss daran den Rücktritt erklärt (vgl. Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 286). Das gilt hier umso mehr, als die Antragstellerin sich nach ihrem eigenen Vorbringen bereits unmittelbar nach der Prüfung - und damit zwei Tage vor dem Arztbesuch - bewusst war, dass sie einen „Blackout“ hatte.

Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, sie habe erst das Gespräch mit F. am 3. Februar 2021 abwarten wollen, greift nicht durch. Von jedem Prüfling, der erkennbar unter Gesundheitsstörungen während der Prüfung leidet und daher den Prüfungsversuch nachträglich annulliert wissen möchte, kann verlangt werden, dass er die entsprechenden Konsequenzen zieht, indem er eindeutig erklärt, er trete von der Prüfung zurück, und zwar unverzüglich, sobald es ihm nach Lage der Dinge zumutbar ist. Dies gehört zum Standard von Prüfungen jeglicher Art und ist im Kreis der Prüflinge gemeinhin bekannt. Weder die Prüfungsbehörde noch der Lehrkörper sind mithin verpflichtet, den Prüfling hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Daher kann aufgrund der prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur ganz ausnahmsweise eine Informationspflicht folgen, wenn im Einzelnen besondere nicht allgemein zu erwartende Anforderungen gestellt werden (vgl. hierzu Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 267 f. m.w.N.). Eine derartige Situation ist hier indes nicht gegeben.

3. Die Antragstellerin wendet schließlich ohne Erfolg ein, dass G. eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, die sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen müsse mit der Folge, dass ihre Prüfungsunfähigkeit sowie die Rechtzeitigkeit ihres Prüfungsrücktritts anzuerkennen seien. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es auf eine etwaige Falschberatung durch den Lehrveranstaltungsleiter F. am 3. Februar 2021 mangels Kausalität nicht ankomme und eine Beratungspflicht des für die Lehrveranstaltung nicht zuständigen G. nicht bestanden habe.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe F. als den verantwortlichen Veranstaltungsleiter, der auch die Prüfungsaufgabe gestellt habe, nach der Beendigung der Klausur am Prüfungstag nicht mehr erreichen können. Deshalb habe sie G., der ebenfalls am Zentrum Anatomie der Antragsgegnerin lehre, ihre Situation geschildert. Dieser habe ihr gegenüber geäußert, nicht er, sondern F. sei zuständig. Da für G. erkennbar gewesen sei, dass sie nicht gewusst habe, wie sie sich richtigerweise verhalten solle, hätte er sie dahin beraten müssen, gegenüber dem Studiensekretariat unverzüglich den nachträglichen Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Diese Pflichtverletzung müsse die Antragsgegnerin sich entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen. In ihrer Beschwerdebegründung ergänzt sie diese Einschätzung dahingehend, dass auch G., der sich mit F. in der Abhaltung der Lehrveranstaltung abwechsle, aufgrund seiner Tätigkeit mehrfach mit Prüfungsrücktritten zu tun gehabt habe, sodass er ihr in ihrer Situation grundlegende und richtige Auskünfte zum Prüfungsrücktritt hätte geben müssen, wer für die Entgegennahme einer etwaigen Rücktrittserklärung zuständig sei. Hiermit dringt die Antragstellerin nicht durch. Wie bereits ausgeführt, besteht seitens des Lehrkörpers grundsätzlich keine Hinweispflicht und bestand eine solche auch nicht im Fall der Antragstellerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 36.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).