§ 20 NNatSchG - Naturparke
(zu § 27 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 27 Abs. 1 BNatSchG zum Naturpark erklären. 2Abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG muss der Naturpark großenteils aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen. 3Ergänzend zu den in § 27 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen muss der Naturpark einen Träger haben, der diesen zweckentsprechend entwickelt und pflegt.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ist einschließlich einer Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:100.000 oder einem genaueren Maßstab sowie der Angabe des Trägers im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.