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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 1 KapVO - Erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Zahlen für die Zulassung von Studierenden für zulassungsbeschränkte Studiengänge (Zulassungszahlen) sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten an den Hochschulen eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten erreicht wird. Die Qualität in Forschung und Lehre und die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Tierärztlichen Hochschule Hannover und in den Bereichen Humanmedizin auch in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten.

(2) Zulassungszahlen können bei Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen nach Maßgabe des § 20 abweichend von Absatz 1 Satz 1 festgesetzt werden.