Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 10 OA 99/10
Gebührenrechtliche Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.09.2010
- Aktenzeichen
- 10 OA 99/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 23802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0908.10OA99.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15a RVG
- § 60 RVG
- § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
§ 15a RVG stellt eine gesetzliche Neuregelung insoweit dar, dass sich mit ihrem Inkrafttreten die bis dahin bestehende Rechtslage änderte.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, sodass es keiner weiteren Begründung für ihre Zurückweisung bedarf (122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Gleichwohl sei dem Kläger - zur Vertiefung - Folgendes näher auseinandergesetzt: Die Vorinstanz hat sich die Rechtsausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09 - (NJW 2010, 250 f., NdsRpfl 2010, 39, hier zitiert nach [...]) zu Eigen gemacht. Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung war es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus noch intensiver als erfolgt auf die aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgeleiteten Argumentation des Bundesgerichtshofes einging, welche sich in dem Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte - veröffentlicht auch in NJW 2010, 1375 ff.) findet, auf den sich der Kläger bezogen hatte. Denn aus der seitens des Verwaltungsgerichts zitierten Entscheidung des Senats und der in dieser angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 22. 7. 2009 - BVerwG 9 KSt 4/08 - Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 3, - hier zitiert nach [...]) erschließt sich ohne weiteres, warum der Gedankenführung des 12. Senats des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen ist:
Da "die Frage welche rechtlichen Regelungen anwendbar sein sollen ... im Falle des Fehlens anderweitiger Übergangsbestimmungen nach§ 60 RVG in formalisierter Weise zu beantworten" ist, ergibt sich "allein aus der Existenz der Übergangsbestimmung des§ 60 RVG, dass es auf die Motivationslage des Gesetzgebers bei einer gesetzlichen Neuregelung nicht entscheidend ankommen kann" (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2009 - 10 OA 166/09 -, [...], Langtext Rn. 12). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt § 15a RVG auch sehr wohl eine gesetzliche Neuregelung dar. Unabhängig vom Streit um das Verständnis der zu dieser Vorschrift vorhandenen Gesetzesmaterialien folgt dies daraus, dass sich mit ihrem Inkrafttreten die bis dahin bestehende Rechtslage änderte. Es kommt nicht darauf an, ob auch der historische Gesetzgeber des § 15a RVG von einer solchen Rechtsänderung ausging, weil für die Interpretation des zuvor geltenden Rechts die Gesetzesauslegung der Judikative maßgeblich ist, und nicht das Rechtsverständnis, das die Legislative einer von ihr erlassenen Norm nachträglich beigelegt sehen möchte. Glaubt der Gesetzgeber, dass die Rechtsprechung eine gesetzliche Vorschrift missdeutet hat, kann er zwar - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen sogar rückwirkend - gesetzliche Vorschriften ändern oder ergänzen. Aufgrund der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ist er aber nicht berufen, in den Gesetzesmaterialien zu einer späteren Regelung der Rechtsprechung Vorgaben für das Verständnis des bis dahin geltenden Rechts zu machen. Es bleibt daher grundsätzlich kein Raum für einen Disput der Staatsgewalten über die Interpretation alten Rechts, der in Materialien zu späteren Gesetzesänderungen einerseits und hierauf dann eingehenden Urteilsgründen andererseits stattfindet (auch deshalb zweifelhaft: BGH, Beschl. v. 9. 12. 2009 - XII ZB 175/07 -, [...], Langtext, Rnrn. 24 bis 26). Das gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als die im Zuge der Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG maßgeblichen Gesetzesmaterialien des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes der 15. Wahlperiode entstammen, diejenigen zu § 15a RVG dagegen der 16. Wahlperiode, sodass in den letztgenannten Materialien nicht ohne weiteres eine authentische Interpretation der erstgenannten gesehen werden kann.
Im Übrigen ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass die vor dem Inkrafttreten des§ 15a RVG gegebene Rechtslage nicht allein von dem Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG abhing, sondern dass sie im Wesentlichem auf einer Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO beruhte: "Indem § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Gebühren für erstattungsfähig erklärt, knüpft er aber für das Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar an die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und damit auch an dessen Anrechnungsregelung an. Die Anknüpfung unterliegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut keinen Einschränkungen mit der Folge, dass sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten als auch im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Streitgegner die Verfahrensgebühr nur in einer nach Maßgabe der Anrechnung verminderten Höhe entsteht" (BVerwG, Beschl. v. 22. 7. 2009 - BVerwG 9 KSt 4/08 -, [...], Langtext Rn. 4). Zu dieser Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthält der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - keine Aussagen. Dementsprechend ist dem Kläger nicht darin zu folgen, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als "überholt" anzusehen sei (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10. 6. 2010 - 18 E 1722/09 -, [...], m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass seine bisherige Rechtsauffassung aufzugeben, die nicht nur derjenigen des 5. Senats (Beschluss vom 19. 11. 2009 - 5 OA 241/09 -, [...]) und des 13. Senats (Beschl. v. 27. 10. 2009 - 13 OA 134/09 - NdsRpfl 2009, 438 f., - hier zitiert nach [...]) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entspricht, sondern die auch in der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte Verbreitung gefunden hat (BayVGH, Beschl. v. 16. 8. 2010 - 19 C 10.1667 -, [...]; OVG Bremen, JurBüro 2010, 242 f., - hier zitiert nach [...]; OVG NRW, Beschl. v. 10. 6. 2010 - 18 E 1722/09 -, [...]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).