Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 1 C 7/10

Deputatsreduzierung; Hochschulpakt 2020; Kapazität; Lehrangebot; Lehrauftrag; Psychologie; Schwund; Schwundfaktor; Stellenkürzung; Stellenumwandlung; Studienplatz; Zulassung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
27.10.2010
Aktenzeichen
1 C 7/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens über die außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang „Psychologie“ (Bachelor) im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2010/2011.

Die Antragsteller stellten mit Schreiben vom 17.08.2010 (1 C 7/10), 16.08.2010 (1 C 11/10), 07.07.2010 (1 C 12/10), 09.08.2010 (1 C 17/10), 06.09.2010 (1 C 20/10), 13.09.2010 (1 C 21/10), 03.09.2010 (1 C 24/10), 13.09.2010 (1 C 27/10), 08.09.2010 (1 C 30/10), 06.07.2010 (1 C 32/10), 31.08.2010 (1 C 38/10), 17.09.2010 (1 C 39/10), 06.09.2010 (1 C 40/10), 27.09.2010 (1 C 41/10), 27.09.2010 (1 C 42/10), 26.08.2010 (1 C 44/10), 23.09.2010 (1 C 47/10), 29.09.2010 (1 C 48/10), 29.09.2010 (1 C 49/10), 29.09.2010 (1 C 50/10), 17.09.2010 (1 C 51/10), 14.09.2010 (1 C 52/10), 30.09.2010 (1 C 54/10), 11.10.2010 (1 C 58/10), 19.08.2010 (1 C 61/10), 30.09.2010 (1 C 64/10), 01.10.2010 (1 C 65/10), 05.10.2010 (1 C 67/10), 13.10.2010 (1 C 69/10) und 28.09.2010 (1 C 70/10) bei der Antragsgegnerin jeweils einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung.

Die Antragsteller haben am 20.08.2010 (1 C 7/10), 27.08.2010 (1 C 11/10), 27.08.2010 (1 C 12/10), 10.09.2010 (1 C 17/10), 13.09.2010 (1 C 20/10), 13.09.2010 (1 C 21/10), 15.09.2010 (1 C 24/10), 16.09.2010 (1 C 27/10), 20.09.2010 (1 C 30/10), 20.09.2010 (1 C 31/10), 20.09.2010 (1 C 32/10), 27.09.2010 (1 C 38/10), 27.09.2010 (1 C 39/10), 27.09.2010 (1 C 40/10), 29.09.2010 (1 C 41/10), 29.09.2010 (1 C 42/10), 30.09.2010 (1 C 44/10), 06.10.2010 (1 C 47/10), 06.10.2010 (1 C 48/10), 08.10.2010 (1 C 49/10), 08.10.2010 (1 C 50/10), 11.10.2010 (1 C 51/10), 11.10.2010 (1 C 52/10), 13.10.2010 (1 C 54/10), 13.10.2010 (1 C 58/10), 13.10.2010 (1 C 61/10), 19.10.2010 (1 C 64/10), 19.10.2010 (1 C 64/10), 19.10.2010 (1 C 65/10), 19.10.2010 (1 C 67/10), 25.10.2010 (1 C 69/10) und 26.10.2010 (1 C 70/10) Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung gestellt, dass die Antragsgegnerin ihre tatsächlich vorhandene Kapazität im Studiengang „Psychologie“ (Bachelor) nicht ausgeschöpft habe.

Der Antragsteller zu 1 C 32/10 trägt vor, dass er die vollständige Kompensation der im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zugewiesenen Stellenanteile durch die zusätzlich aufgenommenen Studierenden bezweifle. Auch sei die Schwundberechnung wegen der Berücksichtigung dieser Studierenden nicht tragfähig. Denn eine solche Aufnahme habe in den folgenden Studienjahren nicht mehr stattgefunden. Weiterhin bestehe eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ihre Aufnahmekapazität nicht durch ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen künstlich „klein zu halten“.

Die Antragstellerinnen zu 1 C 47/10, 1 C 49/10, 1 C 50/10 und 1 C 70/10 führen aus, dass die Antragsgegnerin für Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darlegen müsse. Bei Nichtvorlage eines normativen Stellenplans sei ein Sicherheitszuschlag festzusetzen. Auch seien unbezahlte Lehraufträge von Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren mitzuzählen. Curricularnormwerte müssten auch im Falle von Exporten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt werden, ansonsten sei der Dienstleistungsabzug nicht anzuerkennen. Weiterhin seien befristete Arbeitsverträge auf einen Befristungsgrund zu überprüfen. Im Nachrückverfahren überbuchte Studienplätze seien nicht als kapazitätsdeckend anzusehen. In Bezug auf die Dienstleistungen in Anspruch nehmenden Studiengänge sei ebenfalls ein Schwundfaktor anzusetzen. Drittmittelbedienstete seien mit einem Lehrdeputat von 4 SWS zu versehen. Außerdem seien Fristen zur Stellung eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung bei der Hochschule unzulässig. Ferner seien Studienplätze im Rahmen des Hochschulpakts 2020 in die Berechnung einzustellen. Darüber hinaus dürfe keine Verrechnung von Lehraufträgen mit unbesetzten Stellen erfolgen, wenn sie aus dem Globalhaushalt oder Studienbeiträgen finanziert worden seien. Die Antragsgegnerin habe bisher nicht durch Vorlage einer Namensliste glaubhaft gemacht, wie viele Studierende sich bereits endgültig eingeschrieben hätten. Angesichts der großen Anzahl der Studienbewerber komme eine Kürzung der Ausbildungskapazität auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchsförderung in Betracht. Es fehle außerdem an einer Darlegung, inwieweit die Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zu einer Aufstockung der Kapazität geführt hätten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb eine Lehrdeputatskürzung wegen der Kooperation mit dem Niedersächsischen Institut für frühkindliche Bildung und Entwicklung erforderlich sei. Im Hinblick auf den Dienstleistungsbedarf sei nicht nachgewiesen, dass dieser tatsächlich von den nicht zugeordneten Studiengängen nachgefragt werde. Bei der Schwundberechnung seien Unregelmäßigkeiten, insbesondere Sprünge in der Anzahl der Studierenden, herauszurechnen.

Die Antragstellerin zu 1 C 48/10 trägt weiterhin vor, dass ein Nichterfüllungszuschlag wegen Missachtung der Vorgaben des Hochschulpakts 2020 anzusetzen sei. Auf Grund der geringeren Vor- und Nachbereitungszeiten sei in Bachelorstudiengängen von einem abgesenkten Anrechnungsfaktor (f) auszugehen. Nach der Erhöhung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst sei keine entsprechende Anhebung der Lehrdeputate erfolgt. Das halbierte Lehrdeputat für C1-Stellen sei unvereinbar mit höherrangigem Recht und dasjenige der Juniorprofessuren zu niedrig angesetzt. Ferner sei eine überhöhte Vergabe von C1-Stellen erfolgt. Des Weiteren seien Lehrdeputatsminderungen nachvollziehbar zu begründen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihre Widmungskompetenz bei Stellen zur Nachwuchsförderung rechtswidrig ausgeübt. Die Befreiung Drittmittelbediensteter von der Lehre sei unzulässig. Ferner seien der Urlaubsschwund und der gewichtete Schwund bei Dienstleistungsexporten zu berücksichtigen. Zudem verweigerten die Hochschulen in kapazitätsmindernder Weise zu Unrecht Beurlaubungen zum ersten Fachsemester. Schließlich dürften Überbuchungen nicht gezielt zum Nachteil der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber erfolgen.

Die Antragstellerin zu 1 C 61/10 führt aus, dass die Verlängerungen der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst bei den Lehrdeputaten zu berücksichtigen sei. Einzelne Mitglieder des Lehrkörpers seien nicht bzw. nicht mit einem angemessen Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden. Weiterhin seien Lehraufträge nicht ordnungsgemäß einbezogen worden. In den vergangenen Jahren vorgenommene Kapazitätsreduzierungen seien unbeachtlich. Auch sei der Curricularnormwert nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien bei der Schwundberechnung gerichtlich zugelassene Studienanfänger zu berücksichtigen. Ein positiver Schwund dürfe in die Kapazitätsberechnung nicht eingestellt werden.

Die Antragsteller zu 1 C 7/10, 1 C 11/10, 1 C 12/10, 1 C 20/10, 1 C 21/10, 1 C 24/10, 1 C 27/10, 1 C 30/10, 1 C 31/10, 1 C 32/10, 1C 38/10, 1 C 39/10, 1 C 40/10, 1 C 41/10, 1 C 42/10, 1 C 44/10, 1 C 47/10, 1 C 49/10, 1 C 50/10, 1 C 51/10, 1 C 52/10, 1 C 54/10, 1 C 58/10, 1 C 61/10, 1 C 64/10, 1 C 65/10, 1 C 69/10 und 1 C 70/10 beantragen jeweils (sinngemäß),

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester zum Studiengang „Psychologie“ (Bachelor) zuzulassen.

Hilfsweise beantragen die Antragsteller zu 1 C 7/10, 1 C 27/10, 1 C 41/10 und 1 C 42/10 jeweils,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und, falls danach ein Studienplatz auf sie entfällt, vorläufig zum Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester zum Studiengang „Psychologie“ (Bachelor) zuzulassen.

Hilfsweise beantragen die Antragstellerinnen zu 1 C 47/10, 1 C 49/10, 1 C 50/10 und 1 C 70/10 jeweils,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie beschränkt auf eine Anzahl von Semestern zuzulassen.

Die Antragsteller zu 1 C 17/10, 1 C 48/10 und 1 C 67/10 beantragen jeweils,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und, falls danach Studienplätze auf sie entfallen, vorläufig zum Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester zum Studiengang „Psychologie“ (Bachelor) zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie trägt vor, dass nach der ZZ-VO 2010/2011 im Wintersemester 2010/2011 für den Studiengang „Psychologie“ (Bachelor) 89 Studienplätze für Erstsemester zur Verfügung stünden. Im Haupt- und Nachrückverfahren seien insgesamt 95 Immatrikulationen erfolgt, so dass die Aufnahmekapazität erschöpft sei. Für die Lehreinheit Psychologie sei ein unbereinigtes Lehrangebot von 188 LVS (Lehrveranstaltungsstunden) zu Grunde zu legen. Der Abzug für Dienstleistungen, die an die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen seien, sei insgesamt mit 48,1558 LVS anzusetzen. Daraus folge ein bereinigtes Lehrangebot von 139,8442 LVS. Der Curricularteil des Studiengangs „Psychologie“ (Bachelor) betrage 3,2 und derjenige des Promotionsstudiengangs „Psychologie“ 0,8444; letzterer solle 10 Studierende vor Schwund bzw. 12 nach Schwund aufnehmen. Die Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie liege bei 94,9029 Studienplätzen, woraus bei einer Anteilsquote von 0,8927 eine Aufnahmekapazität des Studiengangs „Psychologie“ (Bachelor) von 84,7198 Studienplätzen vor Schwund und unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 06.11.2009 (1 C 13/09 u.a.) errechneten Schwundfaktors 89,8453 (aufgerundet 90) Studienplätze folgten.

Das Gericht hat am 30.09.2010 eine Aufklärungsverfügung an die Antragsgegnerin gerichtet. Insofern und hinsichtlich des darauf bezogenen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben teilweise Erfolg.

A. Die vorläufigen Rechtsschutzanträge sind als Regelungsanordnungen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Soweit die Antragsteller die unmittelbare Zulassung zum Studium beantragen, geht die Kammer davon aus, dass in diesem Begehren (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) als Minus zugleich die Verpflichtung zur Zulassung nach Maßgabe eines anzuordnenden Losverfahren enthalten ist, falls die Anzahl der vorläufigen Rechtsschutz suchenden Antragsteller die wegen nicht ausgeschöpfter Kapazität noch zu vergebenden Studienplätze übersteigt.

Die Anträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Beteiligung am Losverfahren zur Vergabe der auf Grund nicht ausgeschöpfter Kapazität noch zur Verfügung stehenden Studienplätze der Antragsgegnerin und auf anschließende vorläufige Zulassung zum Studiengang „Psychologie“ (Bachelor) im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2010/2011 nach Maßgabe der ausgelosten Reihenfolge. Die Anträge sind hingegen unbegründet, soweit die Antragsteller die unmittelbare Zulassung zum Studium begehren, weil die Anzahl der Antragsteller die nicht ausgeschöpfte Kapazität übersteigt. Ebenfalls unbegründet ist der Hilfsantrag der Antragstellerinnen zu 1 C 47/10, 1 C 49/10, 1 C 50/10 und 1 C 70/10, weil auch für die auf eine bestimmte Anzahl von Semestern beschränkte Zulassung – über die im Losverfahren zu verteilenden Studienplätze hinaus – keine Studienplätze zur Verfügung stehen.

1. Der Anspruch folgt aus dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, B. v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85, juris Rn. 65).

a. Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges ist die auf der Grundlage des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG ergangene KapVO. Das in allen Bundesländern weitgehend einheitlich geltende Regelungswerk der Kapazitätsverordnungen, nach denen sich die Zahl der zum Studium zuzulassenden Studierenden aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ergibt, stellt ein geeignetes und daher verfassungsgemäßes Instrument zur Erfassung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen dar (BVerwG, U. v. 20.04.1990, 7 C 74/87, juris Rn. 5).

Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten vorgenommen (§ 3 Abs. 1 KapVO). Zunächst wird die für den Studiengang einsetzbare personelle Ausstattung nach Maßgabe der §§ 6-13 i.V.m. Anlage 1 KapVO unter Anwendung der Curricularnormwerte – im Wesentlichen durch Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots und des anschließenden Abzugs des Dienstleistungsbedarfs – berechnet. Dieses Ergebnis wird sodann an Hand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien (§§ 14-19 KapVO) – insbesondere des Schwundausgleichs – überprüft.

b. Die Kapazitätsberechnung hat auf der Grundlage der Daten eines Stichtages zu erfolgen, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dieser Berechnungszeitraum setzt sich hier aus dem Wintersemester 2010/2011 und dem Sommersemester 2011 zusammen (01.10.2010 bis zum 30.09.2011). Die Antragsgegnerin hat der Kapazitätsberechnung – unter Anwendung des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 18.12.2009 – den Berechnungsstichtag „01.02.2010“ (im Erlass versehentlich: „01.02.2009“) zugrunde gelegt und die Berechnung in einem zweiten Durchlauf mit dem Stichtag „10.06.2010“ aktualisiert. Sie hat die korrigierte Kapazitätsberechnung im Schriftsatz vom 10.09.2010 erneut überarbeitet (§ 5 Abs. 2 KapVO), so dass diese für die gerichtliche Überprüfung maßgebend ist.

c. Darauf, dass die Kapazität nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 ZZ-VO 2010/2011 für den Studiengang lediglich auf 89 im Wintersemester zu vergebende Studienplätze festgesetzt worden ist, kommt es für die Beurteilung der Frage nicht an, in welchem Umfang nicht ausgeschöpfte Kapazität für eine gerichtliche Vergabe noch vorhanden ist. Die Vergabe von weiteren sechs Studienplätzen durch die Antragsgegnerin im Nachrückverfahren ist wie die Inanspruchnahme einer festgesetzten Kapazität zu berücksichtigen, da im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich – auch bei Überbuchungen – nur die im universitären Vergabeverfahren tatsächlich noch nicht ausgeschöpfte Kapazität zur Verfügung steht (vgl. Nds. OVG, B. v. 29.06.2004, 2 NB 859/04, juris Rn. 13; Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht, Rn. 383-389). Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchungen willkürlich erfolgt sind, sind nicht ersichtlich. Sie dienen als Ausgleich für die durch Mehrfachbewerbungen bedingte geringe Annahmequote der ausgesprochenen Zulassungen – nur 75 von 330 im Hauptverfahren zugelassenen Studienbewerbern haben sich auch immatrikuliert – dazu, eine zeitnahe Vergabe der Studienplätze sicherzustellen.

Die Kammer sieht auch keine Veranlassung dafür, die Antragsgegnerin die im ersten Nachrückverfahren erfolgten Überbuchungen unter Vorlage einer (anonymisierten) Namensliste glaubhaft machen zu lassen. Anders als in den Verfahren des vorangegangenen Jahres hat die Antragsgegnerin die Anzahl der bereits vergebenen Studienplätze in sich stimmig dargelegt.

2. Unbereinigtes Lehrangebot

Das unbereinigte Lehrangebot (S) stellt die Summe der Lehrdeputate der einzelnen Lehrpersonen zuzüglich der Lehrauftragsstunden dar und bestimmt sich dementsprechend nach der in Anlage 1 Abschn. I Nr. 1 (1) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

S = Summej (lj x hj - rj) + L.

l j: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j

h j: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j in Deputatstunden je Semester

r j: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in Deputatstunden je Semester

L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester

Für die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.

Das Lehrdeputat ist die auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) festgesetzte und in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) gemessene Lehrverpflichtung einer Lehrperson (§ 9 Abs. 1 KapVO). Die LVVO regelt für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung (§ 1 LVVO). Dem wissenschaftlichen Personal im Angestelltenverhältnis sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 NHG).

Schon auf Grund der normativen Festsetzung der Lehrverpflichtungen ist dabei kein Raum für die Berücksichtigung längerer Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst (Nds. OVG, B. v. 27.02.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin hat eine Übersicht „Stellenausstattung und Stellenstruktur gemäß Haushaltsplan 2010“ als Berechnungsgrundlage vorgelegt; diese genügt den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 NHG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 4 LHO).

a. Der Antragsgegnerin stehen – nach ihrem Vorbringen und der genannten Übersicht zufolge – in der Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2010/2011 insgesamt elf C4/W3-, C3/W2- und C2/Hochschuldozenten-Stellen zur Verfügung, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS haben (insgesamt 88 LVS).

b. Des Weiteren sind für die Lehreinheit Psychologie zwei W1-Stellen (Juniorprofessur) ausgewiesen, für die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS (vgl. Nds. OVG, B. v. 03.09.2010, 2 NB 394/09, Rechtsprechungsdatenbank: www.dbovg.niedersachsen.de) gilt (insgesamt 8 LVS). Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die niedrige Lehrverpflichtung sind nicht erkennbar, da sich diese dadurch rechtfertigt, dass Juniorprofessuren auch der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen.

c. Daneben verfügt die Lehreinheit über eine A13-/A14-Stelle der Laufbahn der akademischen Räte sowie 3,5 Stellen für Angestellte des wissenschaftlichen Dienstes mit einer Höchstlehrverpflichtung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2  LVVO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 NHG und dem jeweiligen Arbeitsvertrag) von jeweils 10 LVS (insgesamt 45 LVS).

d. Weiterhin stehen der Lehreinheit 8,75 befristete „TV-L E13 / A13-Z“-Stellen zur eigenen Weiterqualifikation mit einer Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS (§ 21 Abs. 2 Satz 2 NHG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3  LVVO und dem jeweiligen Arbeitsvertrag) zur Verfügung (insgesamt 35 LVS). Die Antragsgegnerin hat durch die Vorlage der Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen glaubhaft gemacht, dass diese Stellen der eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation (insbesondere Promotion) dienen. Hinsichtlich des wissenschaftlichen Angestellten CQ. geht das Gericht – obwohl in dessen Tätigkeitsbeschreibung der entsprechende Zusatz fehlt – auf Grund der ansonsten vergleichbaren Art und Verteilung der Tätigkeiten davon aus, dass er zur eigenen Weiterqualifikation angestellt worden ist. In Bezug auf den akademischen Rat auf Zeit Dr. CR. hat die Antragsgegnerin die Aufgabenbeschreibung vom 14.09.2009 nachgereicht, aus der sich dessen Beschäftigung zur eigenen Weiterqualifikation ergibt.

Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung von Nachwuchsförderstellen ihre Widmungskompetenz rechtswidrig ausgeübt hätte. Aus den mit ihrem Schriftsatz vom 08.10.2010 vorgelegten Dokumenten ergibt sich vielmehr, dass in der Vergangenheit ein Mangel an solchen Stellen bestanden hat und dieser nun durch Stellenumwandlungen behoben werden soll.

e. Weder die Aufstockung der Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters CS. im geänderten Arbeitsvertrag vom 18.08.2010 (als wesentliche Änderung i.S.d. § 5 Abs. 2 KapVO) noch die in der Bemerkung 18 zur Übersicht „Stellenausstattung und Stellenstruktur gemäß Haushaltsplan 2010“ genannte zusätzliche 0,5 „E13 Lehrkraft bis 9/2011 HP 2020“-Stelle sind in das unbereinigte Lehrangebot aufzunehmen. Denn dabei handelt es sich – laut den ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.10.2010 – um aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierte Stellen, die der Bewältigung der im Studienjahr 2008/2009 zusätzlich aufgenommenen Studierenden dienen. Zwar stellen der Hochschule zugewiesene Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 öffentliche Mittel zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger dar, deren erschöpfende Nutzung kapazitätsrechtlich geboten ist (OVG NRW, B. v. 16.03.2009, 13 C 1/09, juris Rn. 11-13). Wie die Hochschule die ihr global zugewiesenen Mittel einsetzt, steht aber grundsätzlich in ihrem Organisationsermessen; sie hat diese jedoch kapazitätssteigernd zu verwenden. Die Antragsgegnerin hat diese Mittel nach ihrem Vorbringen bereits durch die Einstellung virtueller Lehraufträge in die Kapazitätsberechnung des Studienjahrs 2008/2009 berücksichtigt (vgl. in Bezug auf das Studienjahr 2007/2008: Beschluss der Kammer vom 19.12.2007, 1 C 10/07 u.a., S. 9-10). Durch diese Art der Einbeziehung ist die Antragsgegnerin ihrer Zusage gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur in dem „4. Nachtrag zur Zielvereinbarung 2005-2008“ (Bl. 364-365 VV-BEU A) nachgekommen, 10 zusätzlichen Studienplätze im Studienjahr 2008/2009 zu schaffen. Der Zielvereinbarung lässt sich entnehmen, dass sich die Schaffung der zusätzlichen Studienplätze nur auf ein Studienjahr beziehen, die Finanzierung sich jedoch – in Anlehnung an die Regelstudienzeit – über vier Jahre strecken soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre Kapazität im Studienjahr 2008/2009 durch Einstellung virtueller, jedoch tatsächlich in dem maßgeblichen Zeitraum nicht vergebener Lehraufträge erhöht hat, um die zusätzlichen Studierenden aufzunehmen, und in den folgenden Studienjahren den zur Bewältigung dieser Kohorte notwendigen Lehraufwand nicht mehr in der Kapazitätsberechnung einbezogen hat. Dadurch wird einerseits der kapazitätsrechtlich geforderten Berücksichtigung des mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehrangebots Rechnung getragen und andererseits vermieden, dass dieses mehrfach in Ansatz gebracht wird. Vor dem Hintergrund der in diesen Verfahren von der Antragsgegnerin gegebenen Erläuterung hält die Kammer nicht mehr an ihrer im Beschluss vom 06.11.2009 (1 C 13/09 u.a., B.2.f) geäußerten Auffassung fest, dass aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 geschaffene Stellen in jedem Fall und in allen Studienjahren, in denen sie zur Verfügung stehen, in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen seien. Ferner sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 nicht nachgekommen wäre.

f. Die Umwandlung der W2-Professur „Psychologische Diagnostik“, einer Stelle für akademische Räte und 1,5 Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter in Nachwuchsförderstellen sowie der Wegfall der beiden 0,5 Stellen „zusätzliche E13 Lehrkraft bis 3/2012 HP 2020“ bzw. „zusätzliche E13 Lehrkraft bis 9/2011 HP 2020“ sind im Gegensatz zur vorübergehenden Nichtberücksichtigung der W2-Professur „Sozialpsychologie“ nicht zu beanstanden.

Stellenkürzungen und -umwandelungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre – und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, B. v. 08.02.1984, 1 BvR 580/83, juris Rn. 59). Hieraus leitet sich die Verpflichtung der Hochschulverwaltung ab, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (Nds. OVG, B. v. 27.02.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 24).

aa. Nach diesem Maßstab beurteilt, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.102010 nachvollziehbare Gründe für die Umwandlung der W2-Professur „Psychologische Diagnostik“, einer Stelle für akademische Räte und 1,5 Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter in Nachwuchsförderstellen vorgetragen und durch die Vorlage der „Evaluation von Lehre und Studium im Fach Psychologie an den niedersächsischen Universitäten“ aus dem Jahr 2003, der „Forschungsevaluation an den niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Psychologie: Ergebnisse und Empfehlungen“, des „Ergebnisprotokolls der Strukturkommission Psychologie 24./25. Mai 2007“, des „Vertrages zwischen dem Präsidenten der Universität Osnabrück, dem Fachbereich Humanwissenschaften und dem Institut Psychologie über die mittelfristige Berufungs- und Ausstattungsplanung des Instituts Psychologie“ und der „Forschungsevaluation an den niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Psychologie: Synopse zum Stand der Umsetzung“ hinreichend belegt. Aus den Evaluationen und dem Vertrag geht hervor, dass die Personalstruktur des Faches Psychologie insofern ungünstig (gewesen) ist, als zu viele Dauerstellen und eine zu geringe Anzahl an Nachwuchsförderstellen vorhanden sind. Die langfristig angelegte Stellenumwandlung trägt dem Rechnung.

bb. Die beiden aus dem Hochschulpakt 2020 finanzierten 0,5 Stellen sind aus den bereits genannten Gründen (A.2.e) von vorne herein nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen gewesen, so dass auch ihr Wegfall keine kapazitätsrechtliche Relevanz besitzt.

cc. Hingegen hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargelegt, weshalb die W2-Professur „Sozialpsychologie“ nicht zu berücksichtigen sei. Nach ihrem Vortrag ist diese Stelle als „tenure-Option“ der Juniorprofessur „Sozialpsychologie“ reserviert und soll voraussichtlich ab Januar 2013 wieder besetzt werden. Es bedarf hier keiner Bewertung, ob ein solches jahrelanges Vorhalten für eine bestimmte Person beamtenrechtlich zulässig, insbesondere mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG beim Zugang zu öffentlichen Ämtern vereinbar ist. Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann, ob die Antragsgegnerin auf Grund des verfassungsrechtlichen Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung gehalten ist, die – im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 offenbar noch berücksichtigte – Stelle zeitnahe wieder zu besetzen. Jedenfalls handelt es sich um eine temporär unbesetzte Stelle, die nach dem abstrakten Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat auch nicht geltend gemacht, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen gemäß § 8 Abs. 3 KapVO momentan nicht besetzbar sei. Daraus folgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine zusätzliche Kapazität von 8 LVS.

g. Weiterhin sind in die Berechnung Lehraufträge in Höhe von 14,5 LVS einzubeziehen. Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, soweit sie der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. In die Berechnung nicht einbezogen werden Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, und Lehrleistungen, die von Personal von Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule freiwillig und unentgeltlich übernommen werden (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 Satz 3 KapVO auf der Grundlage der Anrechnungsvorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in Deputatstunden umzurechnen. Eine Lehrveranstaltung dient dem Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO, wenn sie nach der zugrunde liegenden Prüfungsordnung dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich eines Studiengangs zuzurechnen ist (Bahro / Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 10 KapVO Rn. 3; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 167).

Neben den von der Antragsgegnerin in der Übersicht der Lehraufträge (6,5 SWS; Bl. 59-60 VV-Psy) und in Bezug auf die Honorarprofessoren (3 SWS; Schriftsatz vom 10.09.2010) berücksichtigten Lehrveranstaltungen mit insgesamt 4,75 LVS sind im Wintersemester 2008/2009 die Lehrveranstaltungen „Präsentationstechnik, Moderation“ (CT.; 1,5 SWS), „Grundlagen ethnischer Konflikte“ (CU.; 2 SWS), „Arbeits- und Kommunikationsstrategien I: Selbstorganisation und Grundlagen der Zeitplanung“ (CV.; 2 SWS), „Arbeits- und Kommunikationsstrategien II: Präsentationsworkshop – interaktive Seminargestaltung“ (CV.; 2 SWS), „Arbeits- und Kommunikationsstrategien I: Selbstorganisation und Grundlagen der Zeitplanung“ (CW.; 2 SWS), „Arbeits- und Kommunikationsstrategien I: Präsentationsworkshop – interaktive Seminargestaltung“ (CW.; 2 SWS), „Projektmanagement“ (CX.; 1,5 SWS) und „Konstruktive Methoden der Konfliktbewältigung“ (BK.; 4 SWS) sowie im Sommersemester 2009 die Lehrveranstaltungen „Coaching-Grundkurs: theoretische Grundlagen und praktische Übungen“ (CY.; 1,5 SWS) und „Persönlichkeit und Hirnschädigung II“ (CZ.; 1 SWS) in das unbereinigte Lehrangebot einzustellen, so dass sich zusätzlich 9,75 LVS (19,5 SWS) ergeben.

aa. Die Antragsgegnerin ist der mit einer Ausschlussfrist nach § 87b Abs. 3 VwGO versehenen gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 30.09.2010 (Nr. 3a) nicht hinreichend nachgekommen und hat keine Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass diese Lehraufträge nicht kapazitätserhöhend i.S.d. § 10 KapVO sind. Sie hat im Schriftsatz vom 08.10.2010 dazu lediglich vorgetragen, dass ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen solche seien, die Studierende zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen freiwillig belegen könnten, ohne dass dort Leistungspunkte vergeben würden. Als parallel seien Lehrveranstaltungen zu betrachten, wenn sie zwar zum Pflicht- oder Wahlpflichtprogramm gehörten, sie jedoch bereits durch hauptamtlich Lehrende abgedeckt würden, weshalb es sich um ein freiwilliges Splitten handele. Wenn diese dem Mindestlehrangebot zugerechnet würden, käme es zu einer mehrfachen Berücksichtigung. Denn das bereinigte Lehrangebot würde durch den Curricularnormwert dividiert, der für jeden Studierenden jede Veranstaltung auch nur einmal vorsehe. Aus diesen Gründen erübrige sich die weitere Erläuterung der gerichtlichen Frage. Im Schriftsatz vom 14.10.2010 hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass es sich bei den in den Excelvorlagen genannten Lehraufträgen – bis auf diejenigen der Lehrenden DA., BK., DB., DC., DD. und DE. – um Lehrveranstaltungen handele, in denen keine für den Studienabschluss relevanten Leistungen erbracht werden könnten.

Aus den von der Antragsgegnerin in der Übersicht der Lehraufträge zutreffend wiedergegebenen Rechtsgrundlagen (§ 17 Abs. 1 und 3, Anlage 5 Nr. 101 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie; § 11 Abs. 1 Punkt 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Punkt 2, Nr. 3 Punkt 1 Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie; § 4 Abs. 3 Nr. 1 b) PVO-Lehr I) ergibt sich, dass sämtliche vom erkennenden Gericht zusätzlich berücksichtigten Lehraufträge zum Pflicht- oder Wahlpflichtbereich des jeweiligen Studiengangs gehören. Dass die Behauptung in der ergänzenden Stellungnahme, dass in den Lehrveranstaltungen bis auf die benannten Ausnahmen keine studienabschlussrelevanten Leistungen erbracht werden könnten, in dieser Pauschalität nicht zutrifft, wird an Hand der Blockpraktika „Arbeits- und Kommunikationsstrategien I und II“ deutlich. Denn laut deren Modulbeschreibung (Anlage 5 Nr. 101 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie) handelt es sich dabei um einen Pflichtmodulteil, in dem 8 Leistungspunkte erworben werden können. Hinzu kommt, dass die kapazitätsrechtliche Relevanz von Lehraufträgen nicht notwendigerweise voraussetzt, dass in der Lehrveranstaltung ein für den Studienabschluss notwendiger Leistungsnachweis erlangt werden kann. Dies ist insbesondere bei Vorlesungen der Fall, die die Grundlagen eines Pflicht- oder Wahlpflichtfaches und damit das erforderliche Wissen für andere Lehrveranstaltungen vermitteln, in denen Leistungsnachweise zu erwerben sind.

Soweit als Lehraufträge vergebene parallele Lehrveranstaltungen dazu dienen, das im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich erforderliche Lehrangebot bereitzuhalten, weil die von den hauptamtlichen Mitarbeitern gehaltenen Lehrveranstaltung auf Grund der für sie vorgesehenen Gruppengrößen nicht den Bedarf für sämtliche Studierende abdecken können, sind diese Lehraufträge schon aus diesem Grunde kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn durch sie wird das notwendige Lehrangebot überhaupt erst bereitgestellt. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Mehrfachberücksichtigung. Es trifft zwar zu, dass das bereinigte Lehrangebot durch den Curricularnormwert dividiert wird und dass dieser für jeden Studierenden jede Veranstaltung auch nur einmal vorsieht. Jedoch lässt diese Betrachtung des Lehraufwandes für den einzelnen Studierenden außer Betracht, dass Lehrveranstaltungen für eine bestimmte Gruppengröße vorgesehen sind. Wenn die Zahl der Studierenden die Gruppengröße übersteigt, müssen mehrere Lehrveranstaltungen zur Bedarfsdeckung angeboten werden. Dabei ist es Aufgabe der Hochschule, ihre Lehrkapazität so zu organisieren, dass der erforderliche Lehrbedarf – ggf. durch mehrere parallele Lehrveranstaltungen – gedeckt wird. Wenn sie dies durch Vergabe von Lehraufträgen tut, sind diese selbstredend beim Lehrangebot in Ansatz zu bringen. Ob – vor dem Hintergrund des ergänzenden Charakters von Lehraufträgen – auch parallele Lehrveranstaltungen einzustellen sind, die unter Berücksichtigung der Gruppengrößen zur Bedarfsdeckung nicht notwendig sind, kann dahingestellt bleiben, da die Antragsgegnerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht mitgeteilt hat, welche Gruppengrößen sie den einzelnen Lehrveranstaltungen zuordnet.

Insgesamt ist es Aufgabe der Hochschule, nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb einzelne Lehraufträge ausnahmsweise nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind. Zweifel hieran gehen zu ihren Lasten (vgl. OVG Bremen, B. v. 28.04.1992, 1 B 16/92, juris Rn. 2).

bb. Hingegen ist die Nichtberücksichtigung derjenigen Lehraufträge, die aus Studienbeiträgen finanziert werden, nicht zu beanstanden. Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHG hat die Hochschule die Einnahmen aus Studienbeiträgen unter anderem einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern; sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. Daraus folgt zweifelsfrei, dass Studienbeiträge gerade nicht der Schaffung zusätzlicher Kapazität dienen sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 03.09.2010, 2 NB 394/09 U.A., Rechtsprechungsdatenbank: www.dbovg .niedersachsen.de).

Weiterhin sind auch diejenigen Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln vakanter Stellen finanziert worden sind, gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht in Ansatz zu bringen. Aus der Übersicht „Ausstattungs- und Berufungsplanung Fachbereich 8 – Psychologie (Stand: Dezember 2008)“ lässt sich entnehmen, dass mehrere Stellen im maßgeblichen Zeitraum unbesetzt gewesen sind.

Darüber hinaus sind die aus den Mitteln des Hochschulpaktes 2020 finanzierten Lehraufträge („Finanzierung aus interner Überlast“) außer Betracht zu lassen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz 08.10.2008 nachvollziehbar dargelegt, dass diese Lehraufträge zur Bewältigung der im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zusätzlich aufgenommenen Studierenden in den Zwei-Fächer-Bachelor-Teilstudiengängen in den Studienjahren 2007/2008 und 2008/2009 vergeben worden seien. Sie seien daher virtuell jeweils für die eine aufzunehmende Kohorte in die Kapazitätsberechnungen der Studienjahre 2007/2008 und 2008/2009 eingeflossen, ohne dass die Lehraufträge in den beiden der Kapazitätsberechnung vorhergehenden Semestern tatsächlich durchgeführt worden seien. Dagegen ist nichts einzuwenden. Diese Form der Einbeziehung stellt sicher, dass die staatlichen Mittel, die der Hochschule zur zeitweisen Schaffung zusätzlicher Studienplätze zugewiesen worden sind, einerseits in der Kapazitätsberechnung nicht unberücksichtigt bleiben, andererseits aber auch nicht doppelt eingestellt werden.

Auch bringt das erkennende Gericht den Lehrauftrag „Entwicklungspsychologie I“ (Kärtner) nicht in Ansatz, obwohl dieser zum Pflichtangebot (vgl. Anlage 5 Nr. 125 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie) gehört und offenbar aus Haushaltsmitteln der Hochschule finanziert wird. Die Antragsgegnerin geht zwar in ihrem Schriftsatz vom 08.10.2010 davon aus, dass der als Kompensation für die Lehrdeputatsermäßigung der Professorin DF. vergebene Lehrauftrag zu ihren Lasten zu berücksichtigen sei. Das würde im Falle einer wirksamen Lehrdeputatsermäßigung auch zutreffen. Jedoch ist die Lehrdeputatsermäßigung aus den unten genannten formell-rechtlichen Gründen (vgl. A.2.i) nicht anzuerkennen. Die Einbeziehung des Lehrauftrags würde daher zu einer doppelten Berücksichtigung und zur Einstellung tatsächlich nicht vorhandener Kapazität führen. Auch der Rechtsgedanke des Tatbestandsmerkmals des § 10 Satz 1 KapVO „nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhend“ legt diese Betrachtungsweise nahe. Denn letztlich hat der Lehrbeauftragte nur eine Lehrveranstaltung gehalten, die die Stelleninhaberin an sich im Rahmen ihrer Regellehrverpflichtung hätte erbringen müssen.

h. Die ferner von der Antragsgegnerin einbezogenen 3,25 LVS (3,5 SWS im Winter- und 3 SWS im Sommersemester) aus Mitteln für die Kompensation erhöhter Dienstleistungen im „Interdisziplinären Kerncurriculum für die Lehrerbildung“ (IKC-L) sowie im „Kerncurriculum Grundbildung“ (KCG) auf Grund der im Rahmen des Hochschulpakts 2020 erhöhten Studienanfängerzahlen im Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang sowie im Studiengang „Bildung, Erziehung und Unterricht“ (Bachelor) im Studienjahr 2010/2011 sind nicht zu beanstanden.

i. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Deputatsreduzierung von 8 LVS für die Wahrnehmung von Aufgaben des „Niedersächsischen Instituts für frühkindliche Bildung und Entwicklung“ hält formell-rechtlich einer Überprüfung nicht stand. Gemäß § 15 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag der Lehrperson die Lehrverpflichtung ermäßigen, wenn eine Lehrperson außerhalb der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die im Interesse des Landes, der Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin der Hochschule ist, oder der Hochschule liegen und die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ist hier nicht durch das Präsidium der Antragsgegnerin (§ 37 Abs. 4 Satz 5 NHG, § 6 Abs. 1 Grundordnung der Antragsgegnerin), sondern durch eine Mitarbeiterin des dem Präsidenten zugeordneten Dezernats „Personal“ mit nachträglicher Kenntnisnahme der Vizepräsidentin für Studium und Lehre gewährt worden. Die Entscheidung ist insofern auch nicht durch den Beschluss des Präsidiums vom 03.11.2005 (TOP 6) auf die Personalsachbearbeiter unter Vorlage zur Entscheidung an den Vizepräsidenten Studium und Lehre delegiert worden, weil sich Abs. 4 Satz 2 des Beschlusses nicht auf Ermäßigungen nach § 15 LVVO, sondern auf Freistellungen für Studiendekane i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO, § 13 Abs. 3 Grundordnung über 2 SWS hinaus wegen besonderer Belastungen bezieht. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Verweis in Abs. 4 Satz 2 des Beschlusses auf „Abs. 2 Satz 2“, wo gerade dies Regelungsgegenstand ist. Abgesehen davon ist weder im NHG noch in der Grundordnung eine Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidungsdelegation auf die Sachbearbeiterebene enthalten.

j. Somit ist das von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte unbereinigte Lehrangebot (S) von 188 LVS auf 213,75 LVS zu erhöhen.

3. Bereinigtes Lehrangebot

Das bereinigte Lehrangebot (Sb) berechnet sich, indem der gesamte Dienstleistungsbedarf (E), den die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, vom unbereinigten Lehrangebot (S) subtrahiert wird (vgl. Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 (2) KapVO):

Sb = S - E.

Der gesamte Dienstleistungsbedarf (E) bestimmt sich nach der in Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 (3) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

E = Summeq (CAq x Aq / 2).

CAq: Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung zu erbringen ist

Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden Studienanfänger des der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengangs

Hiernach ergibt sich der gesamte Dienstleistungsbedarf aus der Summe der Dienstleistungsexporte für die Studiengänge, die Dienstleistungen von der Lehreinheit Psychologie in Anspruch nehmen. Der Dienstleistungsbedarf der einzelnen importierenden Studiengänge wird durch die Multiplikation des Curricularanteils (Caq), der für den jeweiligen Studiengang von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird, mit der Studienanfängerzahl (Aq) und anschließende Division durch 2 bestimmt. Die Halbierung ist erforderlich, weil sich der Berechnungszeitraum auf zwei Semester erstreckt, während der Curricularnormwert in Semesterwochenstunden (SWS) bemessen wird. Welcher Wert als Curricularanteil (CAq) für einen nicht zugeordneten Studiengang zugrunde zu legen ist, ergibt sich daraus, in welchem Umfang die Lehreinheit für diesen Studiengang notwendigerweise – nach dessen Studien- und Prüfungsordnungen oder Berechnungen, in denen deren Vorgaben berücksichtigt worden sind – Lehrveranstaltungen zu erbringen hat.

a. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen unter Berücksichtigung der Immatrikulationszahlen des Studienjahrs 2009/2010 zugrunde zu legen, ist nach den rechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 2 KapVO nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 19.12.2007, 1 C 10/07 u.a., S. 11-12).

Soweit die Antragsgegnerin die Studienanfängerzahlen nach einer Art Günstigkeitsprinzip in die modifizierte Kapazitätsberechnung vom 10.09.2010 eingestellt hat, hat sie dies offensichtlich bewusst getan und damit teilweise auf eine Neuermittlung der Aufnahmekapazität nach § 5 Abs. 2 KapVO verzichtet. Da dies nicht in kapazitätsmindernder Weise erfolgt ist, sieht die Kammer keine Veranlassung, diesen (ausdrücklichen) Verzicht zu korrigieren.

Einer normativen Festlegung von Curricularnormwerten – soweit die neugefasste Anlage 3 KapVO keine solchen enthält – und von Curricularanteilen bedarf es im Hinblick auf Exportstudiengänge nicht, da sich eine derartige Verpflichtungen weder dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen noch dem niedersächsischen Landesrecht noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben entnehmen lässt (ausführlich dazu: Nds. OVG, B. v. 26.04.2010, 2 NB 159/09, juris Rn. 57-63, 72).

Schon mangels Anhaltspunkten für eine unzutreffende Einbeziehung von Lehrveranstaltungen, die von der Lehreinheit Psychologie als Dienstleistungen erbracht werden, ist kein Nachweis über deren tatsächliche Nachfrage erforderlich.

Die Antragsgegnerin hat bei der im Schriftsatz vom 10.09.2010 korrigierten Bedarfsberechnung auch den Schwund im jeweiligen Studiengang – sofern sich dieser kapazitätserhöhend auswirkt – berücksichtigt (dazu mit ausführlicher Begründung: Beschluss der Kammer vom 19.12.2007, 1 C 10/07 u.a., S. 12; vgl. auch: Bahro / Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 11 KapVO Rn. 3 m.w.N.; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 193-194 m.w.N.). Zudem hat sie mit Schriftsatz vom 08.10.2010 Schwund-berechnungen ohne beurlaubte Studierende übermittelt. Diese daraus zu entnehmenden Schwundfaktoren sind auch im Rahmen der Exporte anzusetzen. Denn beurlaubte Studierende nehmen während ihrer Beurlaubung keine Lehrleistungen in Anspruch. Ihre durchgehende Einbeziehung würde eine die Regelstudienzeit übersteigende Berücksichtigungsdauer nach sich ziehen (ausführlich dazu: Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5.a). Das erkennende Gericht legt diese im Folgenden jedoch nur in denjenigen Studiengängen zugrunde, in denen die Berechnung auf der Grundlage der Studienanfängerzahlen des Studienjahrs 2009/2010 einen gegenüber der ursprünglichen Berechnung der Antragsgegnerin kapazitätssteigernden Aq ergibt und belässt es im Übrigen bei dem von der Antragsgegnerin angewandten Günstigkeitsprinzip. Das hat in dem Studiengang „Cognitive Science“ (Bachelor) einen verringerten Dienstleistungsbedarf von 4,2658 (88 [Studienanfänger] x 0,7863 [Schwundfaktor] x 0,1233 [CAq] / 2), in dem Studiengang „Internationale Migration und interkulturelle Beziehungen“ (Master) von 0,7235 (30 x 0,9533 x 0,0506 / 2) und in dem Studiengang „Angewandte Systemwissenschaften“ (Bachelor) von 0,5910 (26 x 0,5777 x 0,0787 / 2) zur Folge.

Ansonsten sind die in der aktualisierten Kapazitätsberechnung in Ansatz gebrachten Dienstleistungsexporte der Studiengänge „Cognitive Science“ (Bachelor), „Cognitive Science“ (Master), „Mathematik / Informatik“ (Bachelor), „Internationale Migration und interkulturelle Beziehungen“ (Master), „Angewandte Systemwissenschaften“ (Bachelor) und „Umweltsysteme und Ressourcenmanagement“ (Master) unter Berücksichtigung der jeweiligen Dienstleistungsverflechtungsmatrixen und der vorgetragenen Studienanfängerzahlen nicht zu beanstanden.

b. Im Falle des Studiengangs „Zwei-Fächer-Bachelor“ ist die Lehreinheit Psychologie nur an dem im Rahmen des Professionalisierungsbereichs angebotenen „Interdisziplinären Kerncurriculum für die Lehrerbildung“ (IKC-L) beteiligt.

aa. Für das IKC-L geht die Antragsgegnerin von einem Curricularanteil von 0,25 aus. In den Verfahren 1 C 13/09 u.a. (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, B.3.f) hat die Antragsgegnerin dies damit begründet, dass im früheren Studiengang „Lehramt am Gymnasium“ insgesamt ein bildungswissenschaftlicher Curricularanteil von 0,65 enthalten gewesen sei, der sich aus Anlage 3 KapVO (in der bis zum 20.04.2010 gültigen Fassung; Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien; vgl. VG Göttingen, B. v. 15.11.2001, 4 C 43183/01 u.a.) ergebe. Dieser Curricularanteil von 0,65 sei auf die den früheren Lehramtstudiengang ersetzenden konsekutiven Studiengänge „Zwei-Fächer-Bachelor“ und „Master of Arts in Education (Gymnasium)“ zu verteilen, indem auf Ersteren ein Curricularanteil von 0,25 und auf Letzteren von 0,4 entfalle. Die erkennende Kammer hat dazu in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass diese Übertragung des bildungswissenschaftlichen Curricularanteils auf die neu eingeführte Studienstruktur aus Bachelor- und Master-Studiengängen sowie die Art der Aufteilung auf den Bachelor- und Master-Studiengang in Anlehnung an § 13 Abs. 3 KapVO und wegen des nicht kapazitätsmindernden Ergebnisses – jedenfalls für einen Übergangszeitraum – hinnehmbar seien. In den vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin eine Berechnung des Curricularanteils des IKC-L am Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang sowie eine Dienstleistungsverflechtungsmatrix vorgelegt (Bl. 238-239 VV-BEU A). Daraus ergibt sich, dass das IKC-L mit Praktika einen Curricularanteil am Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang von 0,5431 bzw. ohne Praktika (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang) von 0,3871 besitzt. Unter Berücksichtigung der in der Dienstleistungsverflechtungsmatrix enthaltenen Anteile der Lehreinheit Psychologie an den einzelnen Lehrveranstaltungen lässt sich aus der Curricularanteilsberechnung der Curricularenteil der Lehreinheit Psychologie am IKC-L von 0,0939 ermitteln. Zwar trägt die Berechnung die Überschrift „CNW-Vorschlag“ und dient nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.10.2010 lediglich der „Plausibilisierung“. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der vorgeschlagene Wert den Anforderungen an die Bestimmung eines Curricularanteils deutlich näher als der geschätzte Wert kommt. Für die Verteilung des bildungswissenschaftlichen Curricularanteils auf den Bachelor- und Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 1 C 13/09 u.a. keine nachvollziehbare Begründung abgegeben. Die anschließende Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Psychologie am IKC-L auf der Grundlage der Dienstleistungsverflechtungsmatrix berücksichtigt nur die Semesterwochenstunden, hingegen nicht die Gewichtungen, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen. Bei der Festlegung eines Curricularanteils sind diese Faktoren aber gerade Teil der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (vgl. in Hinblick auf den Bachelor-Studiengang „Bildung, Erziehung und Unterricht“: Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.3.g). Die Kammer stellt daher den sich aus der vorgeschlagenen Berechnung ergebenen (0,0939) und nicht den von der Antragsgegnerin geschätzten (0,08) Curricularanteil in die Kapazitätsberechnung ein.

bb. Soweit die Antragsgegnerin für das Studienfach Latein – basierend auf dem von ihr angenommenen Curricularanteil des gesamten Professionalisierungsbereich von 0,5 – einem Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie von 0,16 zugrunde gelegt hat, beruht das auf der unzutreffenden Annahme, der Umstand, dass in diesem Studienfach nur ein Lehramtsabschluss möglich ist, sei auf der Ebene der Curricularanteilsberechnung zu berücksichtigen. Zwar können diese Studenten keine Auswahl innerhalb des Professionalisierungsbereichs – zwischen dem IKC-L, den allgemeinen Schlüsselkompetenzen und den zusätzlichen fachwissenschaftlichen Modulen (vgl. § 26 Abs. 1 „Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang“) – treffen, sondern ausschließlich das IKC-L anwählen, weil nur dieser ihnen einen Zugang zum Studiengang „Lehramt am Gymnasium (Master)“ ermöglicht (vgl. § 26 Abs. 2 und 3 Prüfungsordnung). Jedoch ändert das gerade nichts daran, dass Studierende mit dem Studienfach Latein ausschließlich im Rahmen des IKC-L Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie in Anspruch nehmen können und es daher allein auf den Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie am IKC-L ankommt. Der Umstand, dass Studierende im Studienfach Latein – im Gegensatz zu den übrigen Studierenden des „Zwei-Fächer-Bachelors“ – notwendigerweise das IKC-L absolvieren müssen, ist vielmehr auf der Ebene der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Module des Professionalisierungsbereichs stellen alternative Angebote dar, die je nach dem angestrebten Masterstudiengang angewählt werden können. Bei der – hier nicht erforderlichen – Curricularanteilsberechnung des gesamten Professionalisierungsbereichs am Studiengang „Zwei-Fächer-Bachelor“ sind sie daher nicht zusammen zu rechnen, sondern entsprechend ihrer Gewichtung als parallele Module zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin vorgetragene Addition (0,5) verträgt sich im Übrigen auch nicht mit ihrem Vorbringen in den Verfahren 1 C 13/09 u.a., dass der auf den Studiengang „Zwei-Fächer-Bachelor entfallende Curricularanteil des früheren bildungswissenschaftlichen Curricularanteils (0,65) im ausgelaufenen Studiengang „Lehramt am Gymnasium“ 0,25 betrage. Das hat die Antragsgegnerin nunmehr im Schriftsatz vom 08.10.2010 auch eingeräumt.

cc. Zu den Studienanfängerzahlen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sich im Studienjahr 2009/2010 – umgerechnet in Vollzeitstudienplatzäquivalente – 540,1661 Studienanfänger (davon 35 im Studienfach Latein) immatrikuliert hätten und im Studienjahr 2010/2011 mit ähnlichen Studienanfängerzahlen zu rechnen sei. Aus dieser Prognose ergebe sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schwundfaktoren eine Studienanfängerzahl von 366,6247 (davon Latein: 22,4255). Die Antragsgegnerin hat ihre ursprünglich in Ansatz gebrachten Studienanfängerzahlen in der modifizierten Kapazitätsberechnung vom 10.09.2010 auf 353,6838 (davon Latein: 22,4255) korrigiert, indem sie nach einer Art Günstigkeitsprinzip für das jeweilige Studienfach den jeweils niedrigeren Wert – entweder aktuelle Studienanfängerzahl mit Schwund oder ursprünglich angesetzte Studienanfängerzahl ohne Schwund – zugrunde gelegt hat. Da sich die daraus ergebende modifizierte Gesamtstudienanfängerzahl nicht kapazitätsmindernd auswirkt, ist sie nicht zu beanstanden (siehe A.3.a).

Auf dieser Ebene hat die Antragsgegnerin allerdings unberücksichtigt gelassen, dass nicht alle Studierenden des „Zwei-Fächer-Bachelors“ das IKC-L belegen. Nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 10.09.2010 geht sie – außer im Studienfach Latein – von einer hälftigen Verteilung der Studierenden auf das IKC-L auf der einen Seite und die anderen Module des Professionalisierungsbereichs auf der anderen Seite aus. Diese pauschale Einschätzung, die an sich – und jedenfalls künftig – durch eine auf einer validen Datenbasis beruhende Prognose zu ersetzen wäre, ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sie sich im Ergebnis höchstwahrscheinlich zulassungsbegünstigend auswirkt (vgl. Beschluss der Kammer vom 19.12.2007, 1 C 10/07 u.a., S. 15-16). Die Antragsgegnerin hat trotz der Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 06.11.2009 (1 C 13/09 u.a., B.3.f) hierzu auch in diesem Jahr keine mit Zahlen untermauerte Prognose vorgelegt. Es ist weder Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, diese pauschale nicht kapazitätsmindernde Prognose zu ersetzen, noch ist die Kammer ohne die Übermittlung entsprechender Datensätze dazu in der Lage.

Auf der Grundlage dieser Prognose der Antragsgegnerin ist ihre modifizierte Studienanfängerzahl daher – außer im Studienfach Latein – auf 165,6291 ([353,6838 - 22,4255] / 2) zu halbieren, weil danach lediglich die Hälfte der nicht Latein belegenden Studierenden des „Zwei-Fächer-Bachelors“ tatsächlich am IKC-L teilnehmen. Die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin – Verdoppelung des Curricularanteils im Studienfach Latein statt Halbierung der Studienanfängerzahlen in den übrigen Studienfächern – hat im Ergebnis eine ungerechtfertigte Verdoppelung des Dienstleistungsbedarfs zur Folge.

dd. Daraus folgt ein Gesamtdienstleistungsbedarf des Studiengangs „Zwei-Fächer-Bachelor“ von 8,8291 LVS ([0,0939 x 165,6291 / 2] + [0,0939 x 22,4255 / 2]).

c. Aus den unter A.3.b.aa ausgeführten Gründen sind die Curricularanteile der Lehreinheit Psychologie am IKC-L des Studiengangs „Lehramt am Gymnasium (Master)“ bzw. am „Kerncurriculum Grundbildung“ (KCG) des Studiengangs „Bildung, Erziehung und Unterricht“ (Bachelor) von den von der Antragsgegnerin angenommenen Werten (0,0043 bzw. 0,2500) – entsprechend den vorgelegten CNW-Vorschläge und Dienstleistungsverflechtungsmatrixen (Bl. 295-296 bzw. 139-140 VV-BEU A) – auf 0,0036 bzw. 0,1934 zu korrigieren.

Daraus folgt – bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.09.2010 unter Anwendung des bereits beschriebenen Günstigkeitsprinzips veränderten Studienanfängerzahlen – ein Gesamtdienstleistungsbedarf des Studiengangs „Lehramt am Gymnasium (Master)“ von 0,1740 LVS (0,0036 x 96,6586 / 2]) bzw. des Studiengangs „Bildung, Erziehung und Unterricht“ (Bachelor) von 19,7527 LVS (0,1934 x 204,2676 / 2]).

d. Aus dem Dienstleistungsbedarf der einzelnen Studiengänge

(1) „Cognitive Science“ (Bachelor)4,2658 LVS
(2) „Cognitive Science“ (Master)0,3774 LVS
(3) „Mathematik / Informatik“ (Bachelor)0,9089 LVS
(4) „Internationale Migration und interkulturelle Beziehungen“ (Master)0,7235 LVS
(5) „Angewandte Systemwissenschaften“ (Bachelor)0,5910 LVS
(6) „Umweltsysteme und Ressourcenmanagement“ (Master) 0,0178 LVS
(7) „Zwei-Fächer-Bachelor“8,8291 LVS
(8) „Lehramt am Gymnasium” (Master)0,1740 LVS
(9) „Bildung, Erziehung und Unterricht“ (Bachelor)                           19,7527 LVS

folgt ein Gesamtdienstleistungsbedarf von 35,6402 LVS.

Dementsprechend ergibt sich auf der Grundlage des unbereinigten Lehrangebots (S) von 213,75 LVS nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs (E) von 35,6402 LVS ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 178,1098 LVS.  

4. Aufnahmekapazität vor Schwund

Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengangs „Psychologie“ (Bachelor) ist – ohne Berücksichtigung des Schwundfaktors – nach der in Anlage 1 Abschn. II (5) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

Ap = 2 x Sb / CA x zp

zu berechnen.

Im vorliegenden Fall beträgt das bereinigte Lehrangebot (Sb)

178,1098 LVS,

der gewichtete Curricularanteil (CA) aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge

2,9471,

und der Anteil (zp) der jährlichen Aufnahmekapazität des zugeordneten Studiengangs „Psychologie“ (Bachelor) an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie

0,8927.

Insgesamt ergibt sich daraus eine jährliche Aufnahmekapazität Ap von

107,9017 Studienplätzen.

In Hinblick auf die Bildung der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Anteilsquoten des Bachelor- bzw. des Promotionsstudiengangs (zp; vgl. § 12 KapVO) von 0,8927 bzw. 0,1072 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insofern besitzen die Hochschulen einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. OVG Bremen, B. v. 16.03.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 30). Dafür dass die gegenüber dem Vorjahr annährend gleich festgesetzten Anteilsquoten willkürlich gebildet worden sind, besteht kein Anhaltspunkt.

Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der nunmehr in Anlage 3 KapVO normierten Curricularnormwerte des Bachelor-Studiengangs (3,2) bzw. des Promotionsstudiengangs (0,844) der gewichtete Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (CA) von 2,9471, der sich aus der Summe der gewichteten Curricularanteile der einzelnen zugeordneten Studiengänge zusammensetzt (CA = Summep (CAp x zp) = 3,2 x 0,8927 + 0,844 x 0,1072; vgl. Anlage 1 Abschn. II (4) KapVO).

5. Schwundausgleich

Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 10.09.2010 einen Schwundfaktor ohne Berücksichtigung von beurlaubten Studierenden und auf der Grundlage der tatsächlichen Studienanfängerzahlen (vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5) in Höhe von 0,9430 in die Kapazitätsberechnung eingestellt (Bl. 64 VV-Psy). Dabei hat sie auf den Zeitraum vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Wintersemester 2008/2009 abgestellt. Insofern bedarf es zwar grundsätzlich einer jährlichen Fortschreibung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Jedoch bewegt sich die einmalig unterlassene Aktualisierung hier noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Hochschule bei der Schwundberechnung (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 11). Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einbeziehung des Sommersemesters 2009 sowie des Wintersemesters 2009/2010 ein wesentlich anderes Ergebnis zur Folge gehabt hätte.

Nicht nachvollziehbare Unregelmäßigkeiten oder Sprünge sind – nach der Herausnahme der beurlaubten Studierenden – in der Schwundausgleichberechnung nicht mehr erkennbar. Die Berücksichtigung von Übergangsquoten, die den Wert „1“ übersteigen, ist im Gegensatz zu einem „positiven Schwund“ nicht zu beanstanden (Nds. OVG, B. v. 27.02.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 12). Die Zugrundelegung der erhöhten Zulassungen im Rahmen des Hochschulpakts 2020 in den Studienjahren 2007/2008 und 2008/2009 stößt ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken, da es sich dabei um tatsächlich aufgenommene Studierende handelt, für die die Antragsgegnerin ein Studienangebot vorhalten muss. Weiterhin ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsmindernder Weise zu Unrecht Beurlaubungen zum ersten Fachsemester verweigert, zumal die Verminderung des Studienanfängerzahlen in der Schwundberechnung im Ergebnis zu einem geringeren Schwund führen würde.

6. Aufnahmekapazität nach Schwund

Unter Anwendung dieses Schwundfaktors beträgt somit die Gesamtaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang „Psychologie“ (Bachelor) gerundet

114 Studienplätze (107,9017 / 0,9430 = 114,4239).

Damit steht über die bisher erfolgten 95 Immatrikulationen hinaus Kapazität für 19 der 31 Antragsteller zur Verfügung.

B. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 1 C 21/10 ist auf § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO gestützt. Die Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzantrags ergeben sich aus den bereits erläuterten Gründen.

C. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und berücksichtigt die Loschance der einzelnen Antragsteller. Auch im Falle der auf Zulassung nach Maßgabe des Losverfahrens gerichteten Anträge bestimmt sich die Kostenfolge nach dem Grad der Zulassungswahrscheinlichkeit (ebenso: VG Hannover, B. v. 14.12.2009, 8 C 3565/09 u.a.; VG Göttingen, B. v. 10.05.2010, 8 C 3/10 u.a.). Denn das Rechtsschutzziel dieser Anträge beschränkt sich nicht auf die Teilnahme am Losverfahren, sondern richtet sich auf – die im Wege der gerichtlichen Vollstreckung durchsetzbare – vorläufige Zulassung. Zudem würden sich diese bei einer die Anzahl der Antragsteller übersteigenden nicht ausgeschöpften Kapazität zu Anträgen auf unmittelbare Zulassung verdichten und wären entsprechend umzudeuten (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO).

D. Die Streitwertfestsetzung in den einzelnen Verfahren erfolgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1, Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog. Das erkennende Gericht geht aus den soeben genannten Gründen auch bei den „Losanträgen“ vom Auffangstreitwert aus.