Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.09.2010, Az.: 7 ME 54/10

Abfalleigenschaft einer Sache wegen der Realisierung eines neuen Verwendungszwecks nur mit einer zeitlichen Verzögerung; Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der Unmittelbarkeit lediglich anhand einer zeitlichen Unmittelbarkeit der Verwirklichung eines neuen Verwendungszwecks

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.09.2010
Aktenzeichen
7 ME 54/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0929.7ME54.10.0A

Fundstellen

  • AbfallR 2010, 310
  • DVBl 2010, 1454
  • GewArch 2011, 374
  • NVwZ-RR 2010, 969-970
  • NdsVBl 2011, 29
  • NordÖR 2010, 516
  • UPR 2011, 36-37

Amtlicher Leitsatz

Die Abfalleigenschaft einer Sache nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG tritt nicht schon dann ein, wenn ein neuer Verwendungszweck nicht sogleich realisiert werden kann. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ist nicht in erster Linie zeitbestimmt.

Gründe

1

I.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die sofortige Vollziehung des im Tenor bezeichneten Bescheids des Antragsgegners insoweit noch streitig, als der Antragstellerin vorläufig vollziehbar untersagt worden ist, auf ihrem Betriebsgelände C. weg 9 in D. - bis zur Erteilung einer eventuellen Genehmigung - weiter gebrauchte Betonbahnschwellen zur Lagerung anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Sofortvollzug dieser Anordnung bestätigt, weil an ihrer Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestünden. Bei den Bahnschwellen handele es sich um Abfall, für dessen Lagerung der Antragstellerin die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehle. Die Untersagung des Weiterbetriebs sei damit durch § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG gedeckt.

2

Die Antragstellerin bestreitet mit ihrer Beschwerde die Abfalleigenschaft der Bahnschwellen, die sie mit Gewinn für andere Verwendungen weiterveräußere. An der Verkehrsfähigkeit ändere nichts, dass der Absatz zuletzt wegen des harten und langen Winters nur stockend gewesen sei.

3

Der Antragsgegner verteidigt dem gegenüber seine Auffassung, dass die Bahnschwellen Abfall im Sinne des Gesetzes seien. Ihre ursprüngliche Zweckbestimmung sei entfallen, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten sei.

4

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Mit ihr werden Gründe dargelegt, § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO, die zur (vollständigen) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin führen. Deren Interesse überwiegt das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides bereits vor seiner Bestandskraft bzw. vor einer Hauptsacheentscheidung, § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.

5

Dies beruht darauf, dass bei summarischer Würdigung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG gestützten Verbotsbescheides des Antragsgegners bestehen. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung nach jenem Gesetz betrieben wird, - dieser Tatbestandsteil ist einschlägig: - stillzulegen oder zu beseitigen ist. Eine solche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist, bei Abfällen zur Beseitigung i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG, nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG dann erforderlich, wenn in der Anlage Abfälle gelagert werden (sollen).

6

Es spricht Überwiegendes dagegen, dass die gebrauchten Betonbahnschwellen Abfall sind. Der nach § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG dafür erforderliche Wille des Besitzers zur Entledigung ist hinsichtlich beweglicher Sachen nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Bei der Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers der Sache(n) unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

7

Unstreitig haben die Bahnschwellen mit ihrem Ausbau aus dem Gleisbett und dem Verlust der "Gleisfähigkeit" ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren. Die Antragstellerin betreibt jedoch den Verkauf zum Zwecke der baldigen Weiternutzung, etwa als Zaunpfähle, Lärmschutzwände, Maschinenbeschwerung oder zur Befestigung von Feld- und Waldwegen (vgl. hierzu die von ihr vorgelegte, Verwendungsmöglichkeiten aufzeigende Gebrauchsmustervorschrift E02D 27/01, GA Bl. 76 f.). Sofern diese neuen Verwendungszwecke "unmittelbar" an die Stelle des alten Zweckes treten, handelt es sich nicht um Abfall (Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Rd.Nr. 173 zu § 3 KrW-/AbfG).

8

Der Antragsgegner verkennt, dass der vom Gesetz geforderte "unmittelbare" Zweckwechsel nicht mit "zeitlich unmittelbar" gleichzusetzen oder von diesem Ansatzpunkt her zu interpretieren ist (Fluck, a.a.O., RdNr. 172). Mit dem Unmittelbarkeitskriterium soll lediglich ausgeschlossen werden, dass der fraglichen Sache zwischenzeitlich andere Zweckbestimmungen beigemessen werden. Es darf also keine Zwischenbehandlung notwendig sein. Vielmehr muss ein einheitlicher, nicht unterbrochener Wille des Besitzers vorliegen, wie mit der Sache neu verfahren werden soll. Der neue Nutzungszweck muss bei Beginn der Lagerung feststehen. Die Absicht des Besitzers darf im Zeitpunkt der Umwidmung allerdings nicht unrealisierbar erscheinen. Allzu hohe Anforderungen dürfen insoweit aber nicht gestellt werden (Beckmann/Kersting in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, RdNr. 54 f. zu § 3 KrW-/AbfG). Zeitlich reicht es aus, dass die Nutzung zum neuen Zweck jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist (Fluck, a.a.O., Rd.Nr. 182). Das Zeitkriterium dient lediglich als unterstützendes Indiz für den neuen Nutzungszweck, ohne dass das Gesetz bestimmte Zeitvorgaben enthält, was mangels eines Gefährdungspotentials der Schwellen auch keine Berechtigung hätte.

9

Gemessen daran kann der Antragstellerin jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgesprochen werden, dass die von ihr unbehandelten streitigen Schwellen von Beginn an zum Weiterverkauf für die benannten neuen Zwecke vorgesehen waren und die Veräußerung jedenfalls nicht unrealisierbar erscheint. So sind innerhalb eines Jahres unstreitig knapp 10% der Schwellen abgesetzt worden und liegt der Antragstellerin aktuell eine Anfrage bezüglich weiterer 20.000 Schwellen vor (Fa. Hagedorn, GA Bl. 64). Auch ist ihr Einwand nicht von der Hand zu weisen, dass der Absatz wegen der lang andauernden Frostperiode zu Beginn des Jahres gesunken sei. Insgesamt rechtfertigen die bisher bekannten Umstände jedenfalls nicht den Schluss, dass ein Abverkauf mittelfristig nicht möglich sein wird, zumal die Antragstellerin angedeutet hat, dies etwa mit Preissenkungen befördern zu wollen. Wenn § 3 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG die maßgebliche Auffassung des Besitzers bei der Zweckbestimmung durch die Berücksichtigung auch der Verkehrsanschauung ergänzt, will er der Behörde damit keine größere ökonomische Kompetenz gegenüber einem mit gebrauchten Gegenständen handelnden Wirtschaftsunternehmen einräumen.

10

Der Beschwerde ist ferner zuzugeben, dass die Verneinung einer Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus entscheidungserheblich ist. Denn für eine alternativ eventuell mögliche bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung wäre der Antragsgegner nicht zuständig, so dass die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG oder einer Auswechselung der Rechtsgrundlage schon deshalb nicht erfüllt wären.

11

Die vorstehend dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schlagen im Aussetzungsverfahren zu Gunsten der Antragstellerin durch, zumal ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO an einem Verbot weiterer Anlieferungen auch im Übrigen nicht ersichtlich ist. Von den Betonschwellen geht an ihrem derzeitigen Lagerort ersichtlich keine Gefahr für die Umwelt aus. Folgerichtig sieht der Antragsgegner die Lagerung als genehmigungsfähig an. Es ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt vertretbar, das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub des Verbots als vorrangig zu bewerten.